Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_261/2024
Urteil vom 13. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Strafvollzug; Verfügungsfreiheit über Sperrkonti (Zweckkonto),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. Januar 2024 (SK 23 453).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte A.________ mit Urteil vom 25. Mai 2012 des mehrfachen Mordes, des qualifizierten Raubes, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 27. Januar 2014 das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war. Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 ab.
A.b. A.________ verbüsste die lebenslängliche Freiheitsstrafe seit dem 10. November 2021 in der Justizvollzugsanstalt B.________ (nachfolgend: JVA B.________).
A.c. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wies die JVA B.________ das Gesuch von A.________ um Bezahlung seiner Anwaltskosten über sein Zweckkonto ab.
B.
B.a. A.________ erhob am 26. Mai 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, welches diese mit Entscheid vom 31. August 2023 abwies.
B.b. Am 30. September 2023 erhob A.________ dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses bestätigte mit Urteil vom 29. Januar 2024 den Entscheid der Sicherheitsdirektion.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. März 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den Beschluss vom 29. Januar 2024 des Obergerichts aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen betrifft die Verwendung des Arbeitsentgelts einer inhaftierten Person. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen Vollzugsentscheid im engeren Sinne, jedoch um eine Verfügung im Rahmen von Art. 83 Abs. 2 StGB im Strafvollzug. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (Urteile 6B_820/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, nicht publ. in BGE 148 IV 346; 6B_823/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1; 6B_631/2016 vom 16. September 2016 E. 1).
Der Beschwerdeführer stellt in der Hauptsache einen rein kassatorischen Antrag, was in der Regel nicht ausreicht (siehe Art. 107 Abs. 2 BGG und Art. 42 Abs. 1 BGG sowie BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 1, nicht publ. in: BGE 148 IV 205; je mit Hinweisen). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer in der Sache - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - die Gutheissung seines Gesuchs um Bezahlung seiner Anwaltskosten von seinem Zweckkonto erreichen möchte. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen, grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 83 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, es fehle an einer "rechtlichen Grundlage" für das Führen eines Zweckkontos, auf welches er nur beschränkt Zugriff habe. Art. 83 Abs. 2 StGB sehe lediglich ein Frei- und ein Sperrkonto vor. Insbesondere moniert der Beschwerdeführer, dass er nur mit der Zustimmung der Justizvollzugsanstalt über das Guthaben auf dem Zweckkonto verfügen könne.
2.2.
2.2.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Art. 83 Abs. 2 StGB enthält eine Rahmenvorschrift zur Verwendung des Arbeitsentgelts. Danach kann der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem verbleibenden Entgelt wird eine Reserve für die Zeit nach der Entlassung gebildet. Die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgelts richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGE 148 IV 346 E. 2.1; Urteil 6B_823/2017 vom 25. Januar 2018 E. 3.2).
Die Rechtsprechung lässt Bezüge vom Sperrkonto während des Vollzugs zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Der inhaftierten Person soll im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung der Rücklage auf dem Sperrkonto während des Vollzugs nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn für die Zeit nach der Entlassung der inhaftierten Person trotzdem hinreichend vorgesorgt wird (BGE 148 IV 346 E. 2.6.2; Urteile 6B_823/2017 vom 25. Januar 2018 E. 3.3; 6B_631/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen).
In begrenztem Umfang und bei ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage kann das kantonale Recht einen Teil des Verdiensts gezielt für andere als die in Art. 83 Abs. 2 StGB genannten Zwecke verwenden, notfalls auch ohne die Zustimmung der inhaftierten Person. Dabei darf allerdings der Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB nicht vereitelt werden (BGE 148 IV 346 E. 2.6.2; Urteil 6B_631/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2).
2.2.3. Vorliegend finden sich die anwendbaren kantonalen Bestimmungen im Gesetz über den Justizvollzug des Kantons Bern vom 23. Januar 2018 (JVG, BSG 341.1), in der Verordnung über den Justizvollzug (JVV, BSG 341.11), der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt vom 20. März 2020 (Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt; SSED 17.0) und betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26. März 2021 (KoVopA, SSED 17.1; siehe zur Anwendbarkeit der Konkordatsrichtlinien Art. 3 Abs. 1 JVG).
Art. 44 Abs. 1 JVV sieht vor, dass für jede eingewiesene Person ein Freikonto, ein Zweckkonto (Sperrkonto 1), ein Sperrkonto (Sperrkonto 2) und bei Bedarf ein Wiedergutmachungskonto (Sperrkonto 3) geführt werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt, das leicht abweichende Begriffe verwendet, sind 50 % bis 75 % des Arbeitsentgelts auf das Freikonto, 15 % bis 40 % auf das Sperrkonto 1 (Zweckkonto) und mindestens 10 % auf das Sperrkonto 2 (hier als "Sparkonto" bezeichnet) einzuzahlen; für das Sperrkonto 3 (Wiedergutmachungskonto) wird keine bestimmte Quote festgelegt.
Mit dem Guthaben auf dem Freikonto werden die persönlichen Auslagen der eingewiesenen Person während des Vollzugs finanziert (Art. 45 Abs. 1 JVV). Darunter fällt insbesondere die Bezahlung von Verfahrenskosten und der Kosten der Rechtsvertretung (Art. 12 Abs. 1 lit. g Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt; Art. 4 Abs. 3 lit. n KoVopA; vgl. auch Art. 55 Abs. 2 lit. m JVG). Die inhaftierte Person kann grundsätzlich frei über das Freikonto verfügen und ist nicht verpflichtet, bei jeder Ausgabe die Zustimmung der Justizvollzugsbehörde einzuholen (Erläuterungen zu den Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt [SSED 17.0] und betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen [SSED 17.1] vom 26. März 2021, SSED 17.2, S. 4 f. [Erläuterungen zu den Richtlinien Arbeitsentgelt und KoVopA]).
Das Sperrkonto 1 bzw. Zweckkonto dient, wie schon das Freikonto, der Deckung der persönlichen Auslagen (Art. 46 Abs. 1 JVV). Mit dem Guthaben auf dem Sperrkonto 1 bzw. Zweckkonto soll die Bezahlung der Kosten für persönliche Auslagen sichergestellt werden, die wegen fehlender Deckung nicht mit dem Guthaben auf dem Freikonto finanziert werden können (Erläuterungen zu den Richtlinien Arbeitsentgelt und KoVopA, S. 5). Gemäss Art. 8 Abs. 2 KoVopA dient das Sperrkonto 1 bzw. Zweckkonto primär der Bezahlung der AHV/IV-Beiträge, Gesundheitskosten, allfälliger Rückforderungen der Opferhilfe und weiterer zweckgebundener Auslagen. Die Justizvollzugsanstalt kann selbst oder auf Antrag der inhaftierten Person die Belastung des Sperrkontos 1 bzw. Zweckkontos veranlassen, wenn das Guthaben auf dem Freikonto für die Sicherstellung der betreffenden Kostenbeteiligungen nicht ausreicht und das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen eine Kostengutsprache ablehnt oder eine Sozialhilfezuständigkeit fehlt oder wenn die eingewiesene Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 13 Abs. 1 Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt). Die inhaftierte Person kann somit - im Gegensatz zur Regelung betreffend das Freikonto - selbst keine Zahlungen über das Sperrkonto 1 bzw. Zweckkonto veranlassen, sondern bedarf der Bewilligung der Justizvollzugsanstalt (Art. 13 Abs. 1 Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt; Erläuterungen zu den Richtlinien Arbeitsentgelt und KoVopA, S. 5).
Das Sperrkonto 2 bzw. Sparkonto dient der Finanzierung der direkten Austrittsvorbereitungen und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach dem Vollzug (Art. 14 Abs. 1 Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt). Das Sperrkonto 2 bzw. Sparkonto ist - vorbehältlich Art. 14 Abs. 3 Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt (die Vollzugseinrichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen ab dem Sperrkonto 2 bzw. Sparkonto bewilligen, wenn die Beträge auf den anderen Konti nicht ausreichen) - grundsätzlich unantastbar (Art. 14 Abs. 2 Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt). Bis zu einer Summe von Fr. 6'000.-- ist das Guthaben auf dem Sperrkonto 2 bzw. Sparkonto geschützt (Art. 14 Abs. 3 lit. d Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt).
2.3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen verfangen nicht. Wie die Vorinstanz mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 148 IV 346 E. 2.6.2) zutreffend erwägt, sind Vollzugseinrichtungen grundsätzlich dazu berechtigt, zusätzlich zum Freikonto verschiedene Sperrkonti für die eingewiesenen Personen zu führen, insbesondere das sog. Sperrkonto 1 bzw. Zweckkonto, das der Deckung der persönlichen Auslagen dient (siehe Erwägung 2.2.3 hiervor), sofern hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht. In Art. 65 Abs. 1 lit. c und lit. g JVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b JVV in Verbindung mit Art. 46 JVV findet sich eine solche in der Gesetzgebung des Kantons Bern.
Ebenso ist der Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Vereinbarkeit der kantonalen Regelung mit dem Schutzzweck von Art. 83 Abs. 2 StGB zu folgen. Das Arbeitsentgelt geht, wie bereits dargelegt (siehe Erwägung 2.2.3 hiervor), zu maximal 40 % auf das Sperrkonto 1 bzw. Zweckkonto, zu mindestens 50 % auf das Freikonto und zu mindestens 10 % auf das Sperrkonto 2 bzw. Sparkonto (Art. 10 Abs. 1 Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt). Zudem stellt Art. 14 der Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt sicher, dass Bezüge vom Sperrkonto 2 bzw. Sparkonto nur in bestimmten Ausnahmefällen bewilligt werden und das Guthaben bis zu einem Mindestbetrag von Fr. 6'000.-- geschützt ist. Mit diesen Regelungen ist gewährleistet, dass die inhaftierte Person hinreichend finanzielle Mittel sowohl zur freien Verfügung bzw. zur Bezahlung persönlicher Auslagen während des Vollzugs als auch zur Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der (bedingten) Entlassung hat (die gemäss Art. 86 Abs. 5 StGB auch bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe vorgesehen ist). Dass dies nicht der Fall sein soll, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend.
An der Vereinbarkeit der kantonalen Bestimmungen mit Art. 83 Abs. 2 StGB ändert auch die Tatsache nichts, dass die inhaftierte Person zur Belastung des Sperrkontos 1 bzw. Zweckkontos die Einwilligung der Justizvollzugsanstalt benötigt. Denn mit dem Guthaben auf diesem werden lediglich subsidiär persönliche Auslagen finanziert (siehe Erwägung 2.2.3 hiervor). Da das kantonale Recht sicherstellt, dass das Arbeitsentgelt mehrheitlich (nämlich zu mindestens 50 %) auf das Freikonto ausbezahlt wird, ist nicht zu beanstanden, für die Verwendung des Guthabens auf dem Sperrkonto 1 bzw. Zweckkonto eine Bewilligungspflicht vorzusehen.
An diesem Ergebnis vermag auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Art. 75 StGB und Art. 390 ZGB nichts zu ändern. Soweit die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen (siehe Erwägung 2.2.1 hiervor), kann der Beschwerdeführer aus ihnen nichts für seine Sache ableiten.
2.4. Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Dem Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB wird in der kantonalen Gesetzgebung, deren massgeblichen Bestimmungen sich an der Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt orientieren, hinreichend Rechnung getragen. Das Sperrkonto 1 bzw. Zweckkonto gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b JVV und Art. 46 JVV ist mit Art. 83 Abs. 2 StGB vereinbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément