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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_22/2023  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Thomas Häusermann, Philip Stolkin und Bernard Rambert, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Dezember 2022 (UB220193-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiteren Delikten (Verfahren 2017/6670). Am 25. April 2019 ordnete das Bezirksgericht Dielsdorf (als Zwangsmassnahmengericht) für den Beschuldigten die Sicherheitshaft an. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte den Beschuldigten am 6. November 2019 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Es ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. 
 
B.  
Am 26. Mai 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, den Beschuldigten im Berufungsverfahren zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten und sah gleichzeitig von der Anordnung einer Massnahme ab (Verfahren 2017/6670). Mit Urteil vom 12. November 2021 hiess das Bundesgericht (Strafrechtliche Abteilung) eine Beschwerde des Beschuldigten gegen den Berufungsentscheid gut. Es hob das Berufungsurteil vom 26. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_882/2021 und 6B_965/ 2021). 
 
C.  
Am 20. Januar 2022 wurde der Beschuldigte von der Justizvollzugsanstalt Pöschwies ins Gefängnis Zürich verlegt. Am 11. Mai 2022 wies das Bundesgericht (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft (im noch hängigen Verfahren 2017/6670) ab, indem es insbesondere das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejahte (Verfahren 1B_200/2022). 
 
D.  
Am 31. Oktober 2022 ordnete der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichtes (im hängigen Strafverfahren 2017/6670) per 7. November 2022 die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft an, da ihm deren Fortsetzung in Anbetracht der konkret zu erwartenden Dauer der Freiheitsstrafe (für versuchte schwere Körperverletzung und weitere Delikte) unterdessen nicht mehr verhältnismässig erschien. 
 
E.  
In dem gegen den Beschuldigten zwischenzeitlich neu eingeleiteten Strafuntersuchungsverfahren 2019/5468 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 22. November 2018 bis 28. Juni 2022 33 weitere Straftaten vor, die er mehrheitlich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (JVAP) begangen habe, darunter versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache (teils versuchte) einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung sowie mehrfache Sachbeschädigung, je zum Nachteil des Vollzugspersonals bzw. der JVAP. 
 
F.  
Die Staatsanwaltschaft liess den inhaftierten Beschuldigten deswegen am 4. November 2022 im Verfahren 2019/5468 erneut formell verhaften und beantragte am 6. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (ZMG) die Anordnung von Untersuchungshaft, welche dieses am 8. November 2022 verfügte. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 ab. 
 
G.  
Gegen den Haftprüfungsentscheid des Obergerichtes vom 14. Dezember 2022 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 16. Januar 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine sofortige Haftentlassung. 
Die Vorinstanz verzichtete am 19. Januar 2023 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert der auf den 26. Januar 2023 angesetzten Frist nicht vernehmen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist und Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer (am 2. Februar 2023) eine unaufgeforderte Eingabe (mit Beilage) ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 226 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von gesetzlichen Haftgründen, nämlich primär des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). 
 
2.1. Den allgemeinen gesetzlichen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bestreitet er nicht substanziiert. Soweit er geltend macht, es würden ihm in der hängigen Strafuntersuchung "keine schweren Straftaten" vorgeworfen, sondern "im weitaus überwiegenden Teil" nur "Beschimpfungen und Drohungen", setzt er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nur kursorisch auseinander.  
Dem Beschwerdeführer wird im aktuellen Verfahren (2019/5468) unter anderem Folgendes vorgeworfen: Nachdem er in der JVAP eine Arrestzelle beschädigt habe, hätten drei Aufseher am 26. Januar 2019 das von ihm verschmutzte Fenster der äusseren Zellentür reinigen wollen. Da er die Sicherheitsscheibe der inneren Zellentür zerstört habe, hätten die drei Aufseher zu ihrer Sicherheit die äussere Zellentür nur einen Spalt breit geöffnet, um die Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Als einer von ihnen mit der Reinigung des Fensters beschäftigt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ein Glasbruchstück des ausgeschlagenen Sicherheitsglases mit Wucht in Richtung Türspalt geworfen. Das Glasstück habe den Aufseher am Kopf gestreift, wodurch er Schnittverletzungen an der Stirn erlitten habe. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung der Aufsichtsperson billigend in Kauf genommen. Zuvor sei sein gesamtes Verhalten in der JVAP durch massive Todesdrohungen und körperliche Angriffe gegen die Aufseher gekennzeichnet gewesen, wofür er jede sich bietende Gelegenheit genutzt habe. 
Die Vorinstanz erwägt dazu insbesondere Folgendes: 
Der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte stütze sich auf die Beweisaussagen von zwei Aufsichtspersonen, die dokumentierten Verletzungen eines Aufsehers und den Rapport der Kantonspolizei Zürich, dem Aufnahmen des mutmasslich geworfenen Glasstücks beilägen. Die Argumentation der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe das Glasstück lediglich in Richtung Tür geworfen und den Geschädigten gar nicht sehen können, weshalb kein Vorsatz der versuchten schweren Körperverletzung vorgelegen habe, überzeuge nicht. Dem Beschwerdeführer sei offenbar bewusst gewesen, dass sich hinter der spaltbreit geöffneten Zellentür Personen befunden hätten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er laut Beweisaussagen und Ermittlungsbericht in deren Richtung gespuckt und die Aufsichtspersonen beschimpft und bedroht habe. Zwar möge es zutreffen, dass das Glasstück nicht direkt gegen den (für den Beschwerdeführer mutmasslich nicht sichtbaren) Geschädigten, sondern in Richtung Tür geworfen worden sei. Beim Wurf eines handflächengrossen (17 x 12 cm) und 1,2 cm dicken Glasbruchstücks in Richtung einer (wenn auch nur spaltbreit) geöffneten Tür, hinter der sich erkennbar Personen aufgehalten hätten, sei jedoch bei vorläufiger Einschätzung zumindest von einem Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer Körperverletzung auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei einem Treffer im Gesicht mit entstellenden Schnittwunden oder Augenschäden habe gerechnet werden müssen. Dass die geschädigte Person durch das mutmasslich an der Tür abprallende Glasstück nur oberflächliche Schnittverletzungen an der Stirn erlitten habe und nicht etwa am Auge getroffen worden sei, sei (bei einstweiliger Würdigung im Haftprüfungsverfahren) dem Zufall zu verdanken. Die vorläufige Qualifikation des Vorfalls als versuchte schwere Körperverletzung sei insbesondere auch mit Blick auf die weiteren dokumentierten Angriffsversuche des Beschwerdeführers gegen das Gefängnispersonal, bei welchen er mutmasslich (ebenfalls) gezielt Glasscherben gegen Personen geworfen bzw. diese damit bedroht habe, nicht zu beanstanden. 
Zu bejahen sei zudem der dringende Tatverdacht der weiteren mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Gemäss Polizeirapport habe der Beschwerdeführer (ebenfalls am 26. Januar 2019) vier Aufsichtspersonen angegriffen, die sich mittels Schutzkleidung und Helm geschützt hätten. Diese vier Personen habe er mit mehreren scharfkantigen Glasstücken des zuvor zerstörten Zellenfensters beworfen, sie geschlagen, mit Füssen gekickt, angespuckt, bedroht und beschimpft, als sie versucht hätten, die zuvor von ihm eingeschlagene Fensteröffnung mit einer Matratze abzudecken. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus den Aussagen der beteiligten Aufseher und dem Polizeirapport mit Bildaufnahmen der mutmasslich geworfenen Glasstücke. 
Dringender Tatverdacht bestehe (im aktuellen Verfahren 2019/5468) auch für einen weiteren Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, drei Tage später, am 29. Januar 2019, erneut das Sicherheitsglas der inneren Zellentür herausgeschlagen und wiederum mehrere Aufseher der JVAP mit Glasstücken beworfen bzw. sie mit in der Hand gehaltenen Glasstücken bedroht zu haben. Wie sich aus dem betreffenden Polizeirapport, dem Journal der JVAP und den Aussagen der betroffenen Aufseher ergebe, habe er jeweils sogleich Glasstücke in Richtung der sich öffnenden Tür geschleudert, als die Mitarbeiter versucht hätten, ihm Mahlzeiten abzugeben (vgl. angefochtener Entscheid, E. II/3.6, S. 8-10). 
 
2.2. Die Beschwerdeschrift enthält keine substanziierten Vorbringen, wonach die Vorinstanz in diesem Zusammenhang offensichtlich unhaltbare tatsächliche Feststellungen getroffen hätte. Folglich kann hier auf die nachvollziehbaren Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes von Vergehen oder Verbrechen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bejaht, hält vor dem Bundesrecht stand.  
 
2.3. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen gleichartige schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).  
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). 
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr ist notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 15 mit Hinweis). 
An den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde auch in der erfolgten Revision von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (neue Fassung vom 17. Juni 2022, BBl 2022 1560, 7) grundsätzlich festgehalten. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Er meint, es fehle an Vortaten, an der erheblichen Sicherheitsgefährdung und an der ungünstigen Rückfallprognose. Diesbezüglich verlange der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (in seiner Praxis zu Art. 5 EMRK) "einen Kausalzusammenhang zwischen den Tatvorwürfen und den Haftgründen" bzw. "konkrete Anhaltspunkte, die für eine erneute Tatbegehung sprechen, und zwar für eine bevorstehende schwere Straftat". Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.  
 
2.5. Zum Vortatenerfordernis und zur Sicherheitsrelevanz der befürchteten neuen Delikte erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes:  
Das Bezirksgericht Zürich habe den Beschwerdeführer am 6. März 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Gemäss diesem Urteil habe er am 29. März 2016 - beim Aussteigen aus einer Trambahn - den an der offenen Tramtür stehenden Geschädigten unvermittelt so ins Gesicht geschlagen, dass dieser aus dem Tram gestürzt und bewusstlos auf dem Trottoir liegen geblieben sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mit Strafurteilen vom 6. November 2019 und 26. Mai 2021 (im Verfahren 2017/6670) wegen erneuter versuchter schwerer Körperverletzung und weiteren Gewaltdelikten erst- und zweitinstanzlich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Wie das Obergericht in seinem Berufungsurteil vom 26. Mai 2021 festgestellt habe, habe der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 einen Mitarbeiter der JVAP mit mehreren gezielten, schnellen, wuchtigen und gegen den Kopf gerichteten Faustschlägen angegriffen und bis zur Intervention mehrerer herbeigeeilter Aufseher weiter massiv auf diesen eingeschlagen. Als ausgebildeter und extrem kräftiger Kampfsportler habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er mit seinen Schlägen gegen den Kopf des Geschädigten in Kauf genommen habe, diesen schwerwiegend, allenfalls sogar lebensgefährlich zu verletzen. In der aktuellen Strafuntersuchung (2019/5458), der die hier streitige Haftanordnung zugrunde liegt, würden dem Beschwerdeführer 33 weitere Straftaten vorgeworfen, darunter versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache (teils versuchte) einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung sowie mehrfache Sachbeschädigung, begangen zwischen 22. November 2018 und 28. Juni 2022. 
 
2.6. Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt das von der Vorinstanz bejahte gesetzliche Vortatenerfordernis nicht dahinfallen. Das gilt insbesondere für sein Vorbringen, das mit Strafurteil vom 6. März 2017 rechtskräftig beurteilte Delikt (versuchte schwerer Körperverletzung) komme als Vortat nicht in Frage, da er die betreffende Strafe bereits verbüsst habe und das Delikt nicht (ebenfalls) in einem Gefängnis verübt worden sei. Solche Anforderungen an das Vortatenerfordernis lassen sich weder dem Gesetz entnehmen, noch der oben (E. 2.3) dargelegten einschlägigen Rechtsprechung. Dass die Vorinstanz die rechtskräftige Verurteilung vom 6. März 2017 als Vortat im Sinne von von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO einstuft, verletzt das vom Beschwerdeführer angerufene "Verbot der Doppelbestrafung" offensichtlich nicht.  
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung, indem sie bei ihren Erwägungen zum Vortatenerfordernis auch noch die erst- und zweitinstanzliche Verurteilung wegen des Deliktes vom 28. Juni 2017 mitberücksichtige, obwohl diesbezüglich eine Rückweisung an das Obergericht erfolgt sei. 
Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes können bei sehr grosser Verurteilungswahrscheinlichkeit auch noch nicht rechtskräftig beurteilte Delikte als Vortaten in Frage kommen. Das gilt besonders, wenn diesbezüglich bereits gerichtliche Schuldsprüche erfolgt sind. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Beschuldigte am 6. November 2019 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstinstanzlich verurteilt. In seinem Urteil vom 12. November 2021 (6B_882/2021, 6B_965/2021) hat das Bundesgericht zwar das die erstinstanzliche Verurteilung bestätigende (und die verhängte Freiheitsstrafe deutlich verschärfende) Berufungsurteil vom 26. Mai 2021 des Zürcher Obergerichtes aus formellrechtlichen Gründen aufgehoben, aber keinen Freispruch für das nochmals zu beurteilende Delikt vom 28. Juni 2017 angeordnet. 
Die Vorinstanz hält eine erneute Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte derzeit für sehr wahrscheinlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die "Sachumstände" des mutmasslichen Deliktes vom 28. Juni 2017 (vgl. oben, E. 2.5), das er als "Gerangel" bezeichnet, seien "bestritten". Er legt jedoch nicht plausibel dar, weshalb eine nochmalige Bestätigung der bereits erfolgten erst- und zweitinstanzlichen Verurteilungen - schon aus Sicht der haftprüfenden Instanzen - nicht sehr wahrscheinlich sein soll. Dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Verurteilung dürfte mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, verletzt bei dieser Sachlage kein Bundesrecht. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Umstand, dass die Verurteilungen vom 6. November 2019 und 26. Mai 2021 in einem separaten hängigen Verfahren erfolgten, für das Vortatenerfordernis nach der oben dargelegten Rechtsprechung irrelevant. Im Übrigen hat das Bundesgericht auch in seinem Urteil 1B_200/2022 vom 11. Mai 2022 (betreffend Sicherheitshaft im Verfahren 2017/6670) das Bestehen von Wiederholungsgefahr bejaht und dabei das Vorliegen relevanter Vortaten nicht dementiert. 
Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. Die von den kantonalen Strafbehörden befürchteten (gleichartigen) neuen Gewaltdelikte sind auch klarerweise sicherheitsrelevant. 
 
2.7. Zur Prognose von gleichartigen neuen Gewaltdelikten erwägt die Vorinstanz insbesondere Folgendes:  
Bereits am 19. März 2015 sei vom damaligen forensisch-psychiatrischen Gutachter eine dissoziale Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden. Im bisher letzten Aktengutachten vom 13. Februar 2019 habe der neue gerichtliche Sachverständige eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen bestätigt. Das Rückfallrisiko für neue schwere Gewaltdelikte habe der psychiatrische Experte auf "76% innert fünf Jahren" eingestuft. Ein Aktengutachten habe deshalb erstellt werden müssen, weil sich der Beschwerdeführer einer persönlichen Exploration verweigert habe. Der Gutachter lege dar, ohne direkte Befragung des Beschuldigten lasse sich nicht schlüssig klären, inwiefern eine allfällige komplexe Traumafolgestörung ursächlich für die Persönlichkeitsentwicklung gewesen sein könnte. Auch die Validierung eines in der Vergangenheit diagnostizierten allfälligen Erwachsenen-ADHS könne erst bei einer Kooperation des Beschwerdeführers mit dem Gutachter erfolgen. Hingegen sei die schon 2015 vom damaligen Sachverständigen gestellte Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung klar zu bestätigen. Diese werde durch die Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit und Jugend sowie durch die ausgeprägten psychopathischen Wesenszüge des Beschuldigten gestützt. 
An mehreren Stellen thematisiere das Gutachten die wiederkehrenden Inhaftierungen des Beschwerdeführers wie auch dessen "persistierende oppositionelle Haltung ohne Rücksicht auf die Konsequenzen". So führe der Experte aus, vor dem Hintergrund dissozialer und gewaltlegitimierender Einstellungen und Ansichten werte der Beschwerdeführer die Inhaftierungen als Ausdruck eines "feindlichen Systems", das ihn in ungerechtfertigter Weise gefangen halte. Er eskaliere sein Verhalten regelmässig in der Hoffnung, auf diese Weise möglichst aus den jeweiligen Situationen entlassen bzw. in eine andere Einrichtung versetzt zu werden, oder aber dem als feindlich eingestuften System möglichst grossen Schaden zuzufügen. Der Gutachter erwähne allerdings auch, dass der Beschwerdeführer sich im Gefängnisalltag durchaus (periodisch) weitestgehend sozialkonform verhalten könne, ohne ständige Beleidigungen, Drohungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten bzw. Gewaltdelikte. Hinsichtlich der bisherigen therapeutischen Fortschritte würdige der Sachverständige namentlich die Berichte des Instituts Riesen/Oggenfuss, in denen die problematische Persönlichkeitseigenschaften des Beschuldigten als "für intensive sozialpädagogische Interventionen zugänglich" beschrieben worden seien. Diese positive Feststellung werde wiederum durch die überwiegende Anzahl anderer Berichte relativiert, welche sich "hinsichtlich der therapeutischen Beeinflussbarkeit und vor allem der Therapiebereitschaft äusserst kritisch und negativ" geäussert hätten. 
Der Gutachter komme zum Schluss, an der grundsätzlichen Risikobeurteilung der letzten Gutachten (aus den Jahren 2015 und 2016) habe sich nichts Wesentliches geändert. Dies habe erstens damit zu tun, dass das anhand statistischer Methoden ermittelte Ausgangsrisiko beim Beschwerdeführer in einem sehr ungünstigen Risikobereich anzusiedeln sei. Zweitens sei festzuhalten, dass "dynamische Risikofaktoren im Sinne der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstrukturen, Impulsivität und geringen Frustrationstoleranz, die Disposition zur fehlenden Reflexion sowie antisoziale Einstellungen" durch therapeutische Interventionen bisher nicht hätten modifiziert werden können. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich "in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bei einem risikobehafteten sozialen Empfangsraum (Rückkehr ins Elternhaus, weiter bestehender permissiver Einfluss der Eltern auf die Normvorstellungen und die Erlebniswelt des Beschwerdeführers, keine Tagesstruktur und Arbeit, Rückkehr in deliktsnahes Milieu und kriminelle Identität) mittel- und langfristig ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Gewaltstraftaten (im Bereich der Basisraten bis zu etwa 76% in fünf Jahren) ". Ausserhalb eines sichernden Rahmens sei zudem von einem allgemein erhöhten Rezidivrisiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und allgemeine Delinquenz auszugehen (primär Sachbeschädigungen, Eigentumsdelikte, Fahrlässigkeitsdelikte und Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz). 
 
2.8. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die ihm neu vorgeworfenen Delikte seien während seiner Gefangenschaft ("intramurales") erfolgt. Folglich bestehe "kein Kausalzusammenhang" zu den von den Strafbehörden befürchteten Delikten nach einer Haftentlassung. Schon deshalb sei seine sofortige Freilassung anzuordnen. Da er sich im Bezirksgefängnis Zürich im letzten Jahr "geradezu vorbildlich" verhalten habe und eine angebliche Gefährlichkeit sich nur in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf manifestiert habe, sei "eine Wiederholung ohnehin auszuschliessen".  
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Für eine ungünstige Prognose prüfungsrelevant sind insbesondere (und gerade auch) massive Gewaltdelikte, die - gestützt auf die Prognosebeurteilung - nach einer Freilassung ernsthaft zu befürchten sind. Auch Gewaltstraftaten gegen das Gefängnispersonal (oder gegen Mitgefangene) dürfen grundsätzlich bei der Gefährlichkeitsprognose für Stress- und Frustrationssituationen ausserhalb des Gefängnisses angemessen mitberücksichtigt werden, auch wenn dabei den besonderen Umständen Rechnung zu tragen ist. Umgekehrt können in Freiheit verübte Gewaltdelikte auch massgebliche Vortaten bei der Untersuchung von in Gefangenschaft verübten Gewaltdelikten darstellen (vgl. E. 2.5-2.6).  
In seinem letzten Haftprüfungsentscheid vom 11. Mai 2022 hat das Bundesgericht das Vorliegen von Wiederholungsgefahr und einer ungünstigen Rezidivprognose bejaht (Verfahren 1B_200/2022). Einerseits hat es gewisse Verhaltensfortschritte im Gefängnis Zürich gewürdigt. Anderseits hat es darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch in Freiheit, in therapeutischen Institutionen und in Strafvollzugseinrichtungen mehrmals gegen Personen gewalttätig geworden ist, und zwar noch bevor er dem von ihm kritisierten strikten Haftregime in der JVAP unterworfen wurde. Das Bundesgericht hielt schon in BGE 147 IV 259 E. 3.3 fest, dass er verschiedentlich durch übermässige Gewaltanwendung gegenüber Einrichtungen und Personen aufgefallen war und es als gerichtsnotorisch gilt, dass er zumindest in bestimmten Stresssituationen zu aggressivem Verhalten neigt. Zudem wurde im Bundesgerichtsurteil vom 11. Mai 2022 (vor dem Hintergrund der ungünstigen psychiatrischen Diagnosen) bereits festgestellt, dass eine erfolgsversprechende Therapie, die zu einer Stabilisierung beitragen könnte, noch nicht hat durchgeführt werden können (zit. Urteil 1B_200/2022 E. 3.7). 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die untersuchten Delikte seien nicht auf eine in seinen Persönlichkeitsmerkmalen liegende hohe Gewaltbereitschaft zurückzuführen, sondern ausschliesslich auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen, denen er während seines Aufenthaltes in der JVAP ausgesetzt gewesen sei. "Anhaltspunkte" für allfällige künftige Delikte seien "nur im Gemäuer der Regensdorfer Anstalt denkbar". Deshalb dürfe ihm wegen den fraglichen Vorwürfen keine ungünstige Prognose für seine Lebenssituation nach einer Haftentlassung gestellt werden. Die Vorinstanz lege auch nicht konkret dar, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt die von ihr befürchteten neuen Delikte denn erfolgen würden. Der aktuelle Gefängnisalltag (im Untersuchungsgefängnis Zürich) sei "auf den Alltag in Freiheit übertragbar". Das Gefängnisleben sei - seiner Ansicht nach - sogar "um einiges intensiver als in Freiheit". Eine "allgemeine Gefährlichkeit" genüge als Haftgrund nicht, und ein Gutachten darüber erübrige sich. 
Auch dieser Standpunkt vermag nicht zu überzeugen. Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der JVAP in einem "toxischen" Gefängnis-Setting mit Isolationshaft befunden. Allein das von ihm - teilweise durchaus mit Recht - kritisierte damalige Vollzugsregime habe dazu geführt, dass er psychisch überbelastet bzw. stark gestresst gewesen sei und sich in der Folge (in einer angeblich notstandsähnlichen Situation) diverse Male äusserst aggressiv gegenüber dem Gefängnispersonal verhalten und dieses offenbar mehrmals gewalttätig angegriffen habe (vgl. dazu oben, E. 2.1 und 2.5). Anderseits legt er nicht nachvollziehbar dar, weshalb bei einer derart angespannten Sicherheitslage - sogar unter Gefängnisbedingungen - erwartet werden könnte, dass er sich bei einer Haftentlassung, ohne die nötige Vorbereitung in einem ausreichend konstanten gelockerten Haft-Setting (etwa im vorzeitigen Sanktionsvollzug, vgl. Art. 236 StPO), auf die Herausforderungen eines Lebens in Freiheit bereits im aktuellen Zeitpunkt ausreichend einstellen und auch in anspruchsvollen Alltagssituationen nicht wieder in Gewaltdelinquenz zurückfallen würde. 
Zwar sind die letzten Haftvollzugsberichte aus dem Gefängnis Zürich positiv ausgefallen. Der Beschwerdeführer räumt allerdings ein, dass die aktuellen Erfahrungen mit "offenem Gruppenvollzug" noch nicht lange zurückliegen. Sein Vorbringen, dass er auf ihn belastende Entscheide der Strafbehörden nicht mit (neuen) Delikten reagiert habe, stellt keinen aussergewöhnlichen Verhaltensfortschritt dar. Ebenso wenig lässt sich aus dem von ihm eingereichten Zeitungsinterview vom 26. Dezember 2022 (mit dem Titel "Das Gefängnis hat mich hart, stark und kalt gemacht") ableiten, dass "alles" deutlich gegen eine ungünstige Legalprognose spreche. Wenn der Beschwerdeführer den von den kantonalen Strafgerichten als versuchte schwere Körperverletzung eingestuften Vorfall vom 28. Juni 2017 (dazu oben, E. 2.5) als blosses "Gerangel" bezeichnet, lässt sich auch nicht erkennen, dass er - gerade als ausgebildeter Kampfsportler - die Tragweite des ihm zur Last gelegten gewalttätigen Verhaltens bereits ausreichend selbstkritisch reflektiert hätte. Im Übrigen ist es gerichtsnotorisch, dass er in der Vergangenheit auch in Freiheit, in therapeutischen Institutionen oder in gelockerten Haftregimes immer wieder zu spontanen Impulsdurchbrüchen mit Gewaltanwendung neigte und dabei nur wenig Stress- und Frustrationstoleranz in seinen jeweiligen Lebenssituationen zeigte (vgl. BGE 147 IV 259 E. 3.3; zit. Urteil 1B_200/2022 E. 3.7; s.a. Urteile 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.5; 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.1). Wie er selber geltend macht, beging er insbesondere das mit Strafurteil vom 6. März 2017 rechtskräftig beurteilte Delikt (versuchte schwere Körperverletzung in einem Tram) ausserhalb des Gefängnisses. Er bestreitet auch nicht, dass ein Teil der ihm neu vorgeworfenen 33 Delikte nach seiner Verlegung ins Gefängnis Zürich verübt wurde (20. Januar bis 28. Juni 2022). Für eine ungünstige Prognose sicherheitsrelevanter schwerer Delikte musste die Vorinstanz im übrigen nicht konkret angeben, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt solche neuen Straftaten zu befürchten wären. 
Die Vorinstanz stützt ihre Erwägungen unter anderem auf die deutlich ungünstig ausgefallene Gefährlichkeitsprognose vom 13. Februar 2019 des forensischen Gutachters. Wie sie zutreffend festhält, muss die unterdessen bereits vier Jahre zurückliegende medizinisch-psychiatrische Risikoeinschätzung - im Hinblick auf allfällige weitere Haftprüfungen - zeitnah aktualisiert werden. Das Obergericht hat die Staatsanwaltschaft in diesem Sinne zu Recht angewiesen, im Hinblick auf allfällige neue Haftprüfungen unverzüglich entsprechende Abklärungen zu treffen. Das aktuelle Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose für massive Gewaltdelikte hat die Vorinstanz gestützt auf eine sachgerechte Würdigung sämtlicher massgeblicher Beurteilungsfaktoren bejaht (vgl. angefochtener Entscheid, E. II/7-8, S. 16-25). 
Der Ansicht des Beschwerdeführers, das Gutachten vom 13. Februar 2019 sei (bis zum Vorliegen einer aktualisierten Gefährlichkeitsprognose) "ohne jede Relevanz", kann nicht gefolgt werden. Inkonsequent erscheint auch sein Standpunkt, es brauche überhaupt "keine psychiatrische Einschätzung". Im Übrigen äussert sich der anwaltlich vertretene Beschuldigte in der Beschwerdeschrift zwar sachfremd zur Person des Sachverständigen; er legt jedoch nicht dar, inwiefern das Gutachten inhaltlich offensichtlich fehlerhaft wäre oder weshalb die tatsächlichen Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanz daraus zieht, offensichtlich unrichtig wären. Auf pauschale Vorbringen zu einer angeblichen "Vorbefassung" des Sachverständigen (und die entsprechende Rüge einer Verletzung von Art. 6 EMRK) ist nicht weiter einzutreten; ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. 
 
2.9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht und keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, wenn sie (neben den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr) auch eine ungünstige Prognose für weitere massive Gewaltdelikte bejaht hat. Das Obergericht erwägt überzeugend, ohne eine aktuelle Einordnung durch einen psychiatrischen Sachverständigen sei kaum abschätzbar, wie sich die Fortschritte im Haftvollzug auf die dargelegten Risikofaktoren ausserhalb des Vollzugssettings, "wo der Beschwerdeführer derzeit engmaschig und wohlwollend begleitet wird, auswirken werden und ein Transfer der anzuerkennenden positiven Entwicklung in den Alltag gelingen kann". Zu folgen ist auch der Einschätzung der Vorinstanz, mit Blick auf die drohenden Straftaten, namentlich schwere Körperverletzungsdelikte oder andere Gewaltverbrechen, bestünden "einstweilen noch bedeutende, einer sofortigen Haftentlassung entgegenstehende Sicherheitsbedenken".  
Der Haftrichter hat grundsätzlich auch zu prüfen, ob einer gewissen Wiederholungsgefahr bereits mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1). Allfällige Ersatzmassnahmen werden in der Beschwerdeschrift nicht thematisiert. Die Ansicht der kantonalen Strafbehörden, blosse Ersatzmassnahmen könnten die dargelegte Wiederholungsgefahr für massive Gewaltdelikte im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht ausreichend bannen, hält mit Blick auf die oben erörterte Sachlage vor dem Bundesrecht stand. 
 
3.  
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige strafprozessuale Haftdauer bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. Unter anderem macht er geltend, er habe sich bereits seit sieben Jahren in Haft befunden, als am 6. November 2022 die neue Untersuchungshaft beantragt worden sei. 
 
3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2) 
 
3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er sei schon seit etwa 7 Jahren in Haft, verkennt er den Streitgegenstand des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens. Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet weder die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ausgefällten und vollzogenen Freiheitsstrafen rechtskonform waren, noch, ob frühere strafprozessuale Inhaftierungen in anderen Strafverfahren verhältnismässig erschienen. Im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren ist vielmehr zu prüfen, ob die am 8. November 2022 neu angeordnete Untersuchungshaft (Verfahren 2019/5468) in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig ist und ob die Strafbehörden im aktuellen Strafuntersuchungsverfahren dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen ausreichend Rechnung getragen haben. Nicht einzugehen ist insbesondere auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, in einem früheren Strafverfahren sei eine Haftentlassung wegen Überhaft angeordnet worden.  
Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer weiteren Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher (teils versuchter) einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe, die deutlich mehr als drei Monate (unbedingt) betragen könnte. Damit ist die bisherige Haftdauer (seit der Haftanordnung vom 8. November 2022) noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, mit der er derzeit ernsthaft rechnen muss. 
 
3.3. Zwar macht der Beschwerdeführer auch noch beiläufig geltend, die Staatsanwaltschaft habe das (neue) psychiatrische Gefährlichkeitsgutachten "erst im Jahr 2022 angedacht". Entgegen seiner Ansicht lässt sich daraus jedoch nicht die Befürchtung ableiten, dass die kantonalen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen ausreichend Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid denn auch angewiesen, im Hinblick auf allfällige weitere Haftprüfungen unverzüglich eine aktuelle psychiatrische Risikoeinschätzung für neue Gewaltdelikte einzuholen.  
Der Beschwerdeführer legt ansonsten nicht dar, dass die Strafbehörden das Verfahren nicht ausreichend vorangetrieben hätten. Weder behauptet er, die Staatsanwaltschaft sei in gewissen Phasen der Untersuchung über längere Zeit untätig geblieben, noch moniert er konkrete Versäumnisse der Verfahrensleitung oder der Haftgerichte. Eine neue psychiatrische Begutachung bezeichnet er in der Beschwerdeschrift zu Unrecht als überflüssig. Dass er sich nach den vorliegenden Akten einer psychiatrischen Exploration seit Jahren konsequent verweigert, ist nicht den Strafbehörden anzulasten. 
Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt gesetzeskonform substanziiert ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
4.  
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers - etwa seine Willkürrüge - haben, soweit sie ausreichend substanziiert sind (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Die Rechtsanwälte Thomas Häusermann, Philip Stolkin und Bernard Rambert werden als unentgeltliche Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit insgesamt Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster