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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_478/2022  
 
 
Urteil vom 13. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. Juli 2022 (7H 22 40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1978) fuhr am 6. September 2021, um ca. 11.55 Uhr, auf der Autobahn A2 in Richtung Norden. Das von ihm gelenkte Motorfahrzeug kam ab Mitte des Tunnels Mariazell immer mehr auf den Pannenstreifen, auf dem es nach dem Notportal dieses Tunnels mit der rechten Frontecke mit einem auf diesem Streifen abgestellten Anpralldämpfer kollidierte. Diese seitliche Kollision führte dazu, dass sich das Fahrzeug um 90 Grad im Uhrzeigersinn drehte, es mit seiner linken Frontecke mit einer hinter dem Anpralldämpfer aufgestellten Hebebühne zusammenstiess, es sich weiter im Uhrzeigersinn drehte und es mit der linken Ecke des Hecks gegen eine weitere Hebebühne prallte, bevor es auf dem Überholstreifen zum Stillstand kam. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern A.________ mit Strafbefehl vom 11. November 2021 des durch mangelnde Aufmerksamkeit verursachten Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Kollisionsfolge für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 450.--. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
B.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (nachstehend: Strassenverkehrsamt) qualifizierte das vom A.________ am 6. September 2021 begangene Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Unfallfolge als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog ihm mit Verfügung vom 13. Januar 2022 den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) für immer. Es machte die Wiedererteilung des Führerausweises von einer Massnahmendauer von fünf Jahren, einem die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten sowie einer neuen Führerprüfung abhängig. 
A.________ focht diese Verfügung des Strassenverkehrsamts mit Beschwerde an, die das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 6. Juli 2022 abwies. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Juli 2022 und die (damit bestätigte) Verfügung des Strassenverkehrsamtes Luzern vom 13. Januar 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Führerausweis für maximal einen Monat zu entziehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht, das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat als vom Führerausweisentzug direkt Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, womit er nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen müssen nach der Rechtsprechung kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_741/2021 vom 15. Juni 2022 E. 2.3 mit Hinweis). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung bildet einen Auffangtatbestand, der erfüllt ist, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2; Urteil 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.1.; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe am 6. September 2021 entgegen seiner Meinung keine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, da der Strafbefehl vom 11. November 2021 in Rechtskraft erwachsen sei, dürfe im Massnahmeverfahren auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden, die sich auf den Anzeigerapport der Luzerner Polizei vom 7. September 2021 stützten. Gemäss diesem Rapport sei der Personenwagen des Beschwerdeführers auf der Autobahn A2 mit ca. 110 km/h im Tunnel Mariazell vom Normalstreifen in Fahrtrichtung Norden immer mehr nach rechts auf den Pannenstreifen gelangt und nach dem Tunnel mit einem auf diesem Streifen abgestellten mobilen Anpralldämpfer kollidiert. Anschliessend habe sich das Fahrzeug im Uhrzeigersinn gedreht und sei mit einer hinter dem Anpralldämpfer abgestellten Hebebühne zusammengeprallt, bevor es auf dem Überholstreifen zum Stillstand gekommen sei. Beim Eintreffen der Polizei sei die gesamte Fahrbahn mit Fahrzeugteilen übersät, mit Motorenöl verunreinigt und nicht mehr befahrbar gewesen. Im Zeitpunkt des Unfalls sei die Fahrbahn trocken und das Wetter sonnig gewesen, es habe nur mässiger Verkehr geherrscht. Die vom Beschwerdeführer verursachte Kollision habe namentlich an seinem Fahrzeug, einem Anpralldämpfer und Hebebühnen Sachschäden verursacht. Zwar sei es zu keiner direkten oder indirekten Beteiligung von Drittpersonen gekommen. Dies schliesse jedoch eine erhöht abstrakte Gefährdung solcher Personen nicht aus. So führe ein nicht beherrschtes Fahrzeug auf Autobahnen, auf denen mit hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, immer zu ernstlichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmern, wenn das Risiko von Auffahrunfällen bestehe. Dies habe vorliegend zugetroffen, da sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers über die beiden regulären Fahrstreifen gedreht habe und es erst auf der Überholspur quer zur Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen sei. Unter diesen Umständen sei eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung Dritter durch eine Auffahrkollision mit nachfolgenden Fahrzeugen jederzeit denkbar gewesen. Eine solche Kollision sei nur durch den glücklichen Zufall verhindert worden, dass das Abdriften des Fahrzeugs des Beschwerdeführers auf den Pannenstreifen im nachfolgenden Personenwagen von einem Fahrlehrer erkannt worden sei, der seinen Fahrschüler in vorausschauender Art bereits im Tunnel Mariazell angewiesen habe, Abstand zu halten und das Tempo zu drosseln. Insgesamt sei mindestens eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bejahen, was eine nur geringe Gefahr im Sinne von Art. 16a SVG ausschliesse. Damit falle eine leichte Widerhandlung ausser Betracht.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht. Er macht jedoch geltend, er habe entgegen ihrer Einschätzung keine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Personen geschaffen. Die Fahrbahn sei trocken gewesen und es habe nur mässiger Verkehr geherrscht. Auf dem Pannenstreifen hätten sich keine Personen aufgehalten. Dass es zu keiner Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug gekommen sei, sei nicht auf einen glücklichen Zufall, sondern das pflichtgemässe und zu erwartende Verhalten der beteiligten Personen zurückzuführen gewesen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG sei besondere Vorsicht geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich eine Strassenbenützerin bzw. ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten werde. Dies habe vorliegend zugetroffen, weil das Abdriften des Motorfahrzeugs des Beschwerdeführers auf den Pannenstreifen im nachfolgenden Fahrzeug von einem Fahrlehrer erkannt worden sei. Dieser sei daher verpflichtet gewesen, seinen Fahrschüler anzuweisen, das Tempo zu drosseln und den Abstand zu vergrössern. Demnach habe der streitbetroffene Unfall für die Personen in den nachfolgenden Fahrzeugen weder eine konkrete noch eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen.  
 
2.4. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung von Personen naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteile 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1; 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht bejahte die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefahr von Auffahrkollisionen in einem Fall, in dem eine Person ihr Fahrzeug, das infolge Treibstoffmangels auf der Überholspur der Autobahn im Stau zum Stehen kam, für längere Zeit unbeaufsichtigt stehen liess, obwohl sie damit rechnen musste, dass sich der Stau auflösen und danach Fahrzeuge mit hohen Geschwindigkeiten (von 80-90 km/h) auf das stehende, nur durch ein Pannendreieck und Warnlichter gesicherte Fahrzeug zufahren würden (Urteil 1C_160/2020 vom 11. September 2020 E. 5.2. vgl. auch E. 3.3 und 3.4).  
 
2.5. Der vom Beschwerdeführer gelenkte Personenwagen kam ebenfalls auf der Überholspur einer Autobahn zum Stillstand. Seine vormalige Geschwindigkeit betrug etwa 110 km/h, weshalb bei einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h davon ausgegangen werden kann, dass am Unfallort andere Fahrzeuge mit ähnlichen oder sogar höheren Geschwindigkeiten unterwegs waren. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz bei einem auf der Überholspur durch eine Kollision zum Stillstand gekommenen Fahrzeug eine erhöhte abstrakte Gefahr von Auffahrkollisionen bejahen. Daran vermag nichts zu ändern, dass das allmähliche Abdriften des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens auf den Pannenstreifen von einem Fahrlehrer im nachfolgenden Fahrzeug erkannt wurde und dieser seinen Fahrschüler anwies, die Geschwindigkeit zu reduzieren. So war nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei mässigem Verkehr naheliegend, dass dem unter der Maximalgeschwindigkeit fahrenden Beschwerdeführer auch Fahrzeuge auf der Überholspur folgten, deren Lenkerinnen und Lenker sein Abdriften auf den Pannenstreifen und die damit verbundene Unfallgefahr namentlich im Bereich des "toten Winkels" nicht oder nur schlecht hätten erkennen können. Für diese Personen stellte das vom Pannenstreifen über die Normal- auf die Überholspur geschleuderte Fahrzeug des Beschwerdeführers ein unerwartetes Hindernis dar, das nur mit einem unverzüglichen Wechsel der Fahrspur umfahren werden konnte. Da ein solcher Wechsel durch Fahrzeuge auf der Normalspur verhindert werden und ein rechtzeitiges Abbremsen schwierig sein konnte, durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgehen, die Möglichkeit einer konkreten Gefahr von Auffahrkollisionen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten habe unter den gegeben Umständen nahegelegen.  
 
2.6. Demnach schuf der Beschwerdeführer eine nicht mehr geringe Gefahr für die Sicherheit anderer, was eine leichte Widerhandlung im Sinne Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausschliesst (vgl. E. 2.1 hievor).  
Die Vorinstanz durfte daher bezüglich der Verneinung einer solchen Widerhandlung und der Bejahung einer mittelschweren Widerhandlung offen lassen, ob dem Beschwerdeführer bloss ein leichtes Verschulden vorzuwerfen sei, und brauchte auf die von ihm dazu vorgebrachten Argumente inhaltlich nicht einzugehen. Gleiches gilt auch für das Bundesgericht. Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch nicht, wenn sie zur Klärung der nicht entscheidrelevanten Schwere des Verschuldens auf die Einholung eines Berichts der Organisationseinheit "zentras", welche die Hebebühnen auf dem Pannenstreifen abstellte, verzichtete. 
 
3.  
 
3.1. Schliesslich führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, da der Beschwerdeführer am 6. September 2021 eine mittelschwere Widerhandlung begangen habe und ihm in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen worden sei, habe ihm das Strassenverkehrsamt diesen Ausweis nach Art. 16d Abs. 2 lit. f SVG für immer entziehen müssen. Bei einem solchen Entzug sei im Rahmen des Kaskadensystems von Gesetzes wegen von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs auszugehen. Damit liege gemäss der Rechtsprechung ein Sicherungsentzug vor, bei dem keine mildernden persönlichen Umstände berücksichtigt werden könnten. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei als selbständiger Gerüstbauer beruflich auf den Führerausweis angewiesen, sei daher unbehelflich. Bei der Anwendung des gesetzlichen Kaskadensystems könne zur Wahrung der Rechtssicherheit und -gleichheit auch keine Rolle spielen, dass sich der Unfall vom 6. September 2021 kurz vor Ablauf der Karenzfrist von fünf Jahren ereignet habe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt auch vor Bundesgericht vor, ihm sei aus Gründen der Verhätnismässigkeit der Führerausweis nur für einen Monat zu entziehen, weil er als selbständiger Gerüstbauer beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei und die fünfjährige Bewährungszeit kurz nach dem Unfall vom 6. September 2021 abgelaufen wäre.  
Er geht jedoch auf die Erwägungen der Vorinstanz zur gesetzlich geregelten Mindestenzugsdauer nicht ein und zeigt nicht auf, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich, da das Bundesgericht an die gesetzgeberische Entscheidung gebunden ist, wonach gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG die für die Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer auch bei beruflich auf den Führerausweis angewiesen Personen nicht unterschritten werden darf (BGE 132 II 234 E. 2.3; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer