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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_52/2023  
 
 
Urteil vom 13. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. November 2022 (SW.2022.73). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ wirft B.________ vor, im Rahmen einer Auseinandersetzung einen gefüllten Abfallsack gegen ihn geschwungen und ihn damit am Rücken getroffen zu haben. Ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten nahm die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 5. Juli 2022 nicht an die Hand. Eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 25. November 2022 ab. 
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft Frauenfeld anzuweisen sei, gegen B.________ ein Strafverfahren zu eröffnen. Ausserdem sei das Verfahren zur Neufestlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen. 
 
2.  
Der Entscheid, gegen den sich eine Rechtsschrift richtet, ist dieser beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Vorliegend fehlen bei der Kopie des angefochtenen Entscheids in Beilage 1 zur Beschwerde die Seiten 2 und 3. Sie wurden dem Bundesgericht auch nach telefonischer Nachfrage nicht eingereicht. Wie mit diesem Mangel zu verfahren ist, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen indessen offenbleiben. 
 
3.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). 
Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Beschwerdelegitimation einzig vor, sich im kantonalen Verfahren als Geschädigter respektive Privatkläger konstituiert zu haben. Welche Zivilforderungen nach Art. 41 ff. OR er aus der angezeigten Tätlichkeit ableiten will und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf diese auswirken könnte, zeigt er dagegen nicht auf. Zwar ist der Beschwerdeführer durch die angezeigte Straftat der Tätlichkeit an sich potentiell geschädigt, jedoch ist der Eingriff in die physische und psychische Unversehrtheit bei diesem Tatbestand verhältnismässig gering, weshalb nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher Schaden dem Geschädigten daraus entstanden sein könnte. Dementsprechend hat dieser sich vor Bundesgericht zu einem allfälligen Schaden oder einer Genugtuungsforderung zu äussern. Dies gilt auch für den vorliegend zur Diskussion stehenden Schwung oder Treffer mit einem Abfallsack. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt stellt, allenfalls sei auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Weiter führt er aus, aufgrund des Vorfalls einen Arzt aufgesucht zu haben, der ein Hämatom am Rücken festgestellt habe. Er macht aber nicht etwa geltend, dass ihm aufgrunddessen ungedeckt gebliebene Arztkosten oder in anderer Form ein Schaden entstanden sei. Insgesamt ist mangels tauglicher Begründung nicht erkennbar, aus welcher Zivilforderung er seine Beschwerdeberechtigung ableitet. 
 
5.  
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), finden sich in der Beschwerde keine. 
 
6.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger