Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_200/2025
Urteil vom 13. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Schelivan Chantay,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 12. März 2025 (F-7756/2024).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist afghanischer Staatsangehöriger. Am 23. August 2024 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am 8. April 2007 geboren zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte ihn und gab daraufhin beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen ein Altersgutachten in Auftrag.
Mit Verfügung vom 27. November 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2006 laute.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit einem ersten Urteil, datierend vom 23. Januar 2025, wies dieses die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ab. Mit einem zweiten, datierend vom 12. März 2025, wies es die gegen die Anpassung des ZEMIS-Eintrags gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A.________, es sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 8 Abs. 1 und Art. 29a BV verletzt habe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2025 und die Verfügung des SEM vom 27. November 2024 seien vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum auf den 8. April 2007 zu berichtigen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden zudem unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien bis zum Erlass des Urteils des Bundesgerichts abzusehen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist mit dem Urteil vom 12. März 2025 ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ). Die Ausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG kommt nicht zum Tragen, da der angefochtene Entscheid nicht das Gebiet des Asyls, sondern des Datenschutzes betrifft.
Soweit der Beschwerdeführer allerdings auch die (vollständige) Aufhebung der Verfügung des SEM vom 27. November 2024 verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zum einen ist diese Verfügung durch die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 und 12. März 2025 ersetzt worden (Devolutiveffekt; BGE 139 II 404 E. 2.5 mit Hinweis). Zum andern ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur der Eintrag im ZEMIS, nicht aber die vom SEM in der Verfügung vom 27. November 2024 ebenfalls entschiedene Frage des Asyls.
Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag, es sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 8 Abs. 1 und Art. 29a BV verletzt habe. Ein Interesse an einer derartigen Feststellung, das über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 123 III 49 E. 1a; je mit Hinweisen).
2.
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen in Bezug auf die vorgebrachte Rüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 8 Abs. 1 und Art. 29a BV nicht. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Behandlung paralleler Asyl- und datenschutzrechtlicher Verfahren sei uneinheitlich. Er zeigt jedoch weder konkret auf, dass er gegenüber Beschwerdeführenden in vergleichbaren Fällen benachteiligt wurde, noch, dass die im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Verfahrenstrennung rechtswidrig ist. Darauf ist ebensowenig einzutreten wie auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Prozessökonomie und zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107), denen sich ebenfalls kein hinreichend substanziierter Hinweis auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen lässt.
3.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf Grund der Trennung der Verfahren betreffend Asyl und Datenschutz, die daraufhin dennoch vom gleichen Gremium entschieden worden seien, habe von vornherein eine Voreingenommenheit (Art. 30 BV) bestanden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnis geltend gemacht werden, ansonsten sie als verwirkt gelten. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst nach einem ungünstigen Prozessausgang im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte gerügt werden können (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 1C_248/2023 vom 25. August 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 1C_248/2023 vom 25. August 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der Rüge des Beschwerdeführers könnte somit nur Erfolg beschieden sein, wenn der geltend gemachte Befangenheitsgrund offensichtlich wäre. Dies ist jedoch angesichts der unterschiedlichen Fragestellung und der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungsgrundlagen in den beiden Verfahren nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat die Rüge durch sein Zuwarten deshalb verwirkt. Auf sein Vorbringen ist nicht einzutreten.
4.
4.1. Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben führt das SEM das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS. Dieses dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich Personen aus dem Asylbereich (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]; Art. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]). Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGIAA).
Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern und muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind ( Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 DSG ). Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt (Art. 41 Abs. 2 lit. a DSG). Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sieht zudem vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, die Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn sie von einer betroffenen Person bestritten wird. Der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, obliegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der von einer betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen und ebenfalls mit einem derartigen Vermerk zu versehen (zum Ganzen: Urteil 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.1.3 mit Hinweis).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, der Beschwerdeführer habe seine afghanische Tazkera (afghanischer Identitätsausweis; auch Tazkira genannt) und sein UNICEF-Impfbüchlein je im Original eingereicht. Gerichtsnotorisch seien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar oder fälschbar. Doch selbst wenn sie echt wären, könnten sie nur als sehr schwache Indizien für das vorgebrachte Geburtsdatum gewertet werden. Für die (angeblich am 8. April 2019 ausgestellte) Tazkera sei sein Alter nach dem Aussehen geschätzt worden, was nicht nachvollziehbar sei, wenn er bereits damals über ein UNICEF-Impfbüchlein verfügte, das ihm für den 8. April 2007 ein Alter von drei Tagen attestiert habe.
Das Altersgutachten vom 30. Oktober 2024, das vom SEM in Auftrag gegeben worden sei, habe ein durchschnittliches Lebensalter von 18-21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren ergeben. Rechtsprechungsgemäss lasse sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- bzw. Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- bzw. Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege. Diesfalls sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahrscheinlicher sei (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Daher könne das vorliegende Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die vorgebrachte Geburts- und Altersangabe gewertet werden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich daraus lediglich ableiten, dass das vorgebrachte Geburtsdatum mit dem Altersgutachten vereinbar wäre.
Der Beschwerdeführer, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, sei mit dem Geburtsdatum vom 7. Februar 2006 in Bulgarien und Österreich registriert worden. Er könne nicht nachvollziehbar erklären, wie es zu diesen angeblich falschen Registrierungen gekommen sei. Weiter habe er sein in der Schweiz angegebenes Geburtsdatum kaum ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen können. Insbesondere habe er nicht ausführen können, in welchem Jahr bzw. mit welchem Alter er die Schule begonnen und beendet habe, ausgereist sei und im Iran und der Türkei gelebt habe. Zwar möge es zutreffen, dass das exakte Alter im Alltag eines Jugendlichen in Afghanistan keine besondere Rolle spiele. Es erscheine jedoch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer erst in der Schweiz von seinem Geburtsdatum erfahren habe. Auch habe er ein Mobiltelefon besessen, worüber er in Kontakt mit seinem in Afghanistan lebenden Vater gestanden sei und die nötigen Angaben und Fotos seiner bereits vorhandenen Dokumente hätte erhalten können. Schliesslich sei es widersprüchlich, dass er erst in der Schweiz von seinem Geburtsdatum erfahren haben wolle, dieses jedoch bereits in Bulgarien und auf dem Personalienblatt in der Schweiz habe angeben können, obwohl er seine Dokumente erst Wochen später erhalten habe. Schliesslich seien seine biografischen Angaben detailarm und teilweise inkonsistent, etwa hinsichtlich des Jahres der Ausreise aus Afghanistan.
4.3. Der Beschwerdeführer zieht in seiner Beschwerdeschrift unter dem Titel "falsche Rechtsanwendung" die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in verschiedener Hinsicht in Zweifel. Dabei übersieht er, dass die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Dass dies zutrifft, behauptet der Beschwerdeführer allerdings nicht und ist, wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, auch nicht erkennbar.
Auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach seine Angaben teilweise widersprüchlich seien, geht der Beschwerdeführer nur teilweise konkret ein und macht im Übrigen lediglich geltend, kleine Unstimmigkeiten seien keine krassen Widersprüche. Zu seinen Angaben in Bulgarien und Österreich äussert er sich auch in seiner Beschwerde mehrdeutig. Zum einen bringt er vor, es sei nachvollziehbar, dass man sich das Land aussuchen wolle, wo man sich sicher fühle. Zum andern wirft er den bulgarischen Behörden Misshandlungen vor und macht geltend, sie hätten ein Interesse daran gehabt, ihn als Erwachsenen zu registrieren. Ob das dort registrierte Geburtsdatum auf seinen eigenen Angaben beruht oder nicht, lässt er unbeantwortet. Dass er damals über keine Rechtsvertretung verfügte, wie er in diesem Zusammenhang ebenfalls anführt, spielt in dieser Hinsicht keine Rolle.
Schon vor diesem Hintergrund ist nicht willkürlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers in der Schweiz und den erst hier vorgelegten Dokumenten (Tazkera und UNICEF-Impfausweis) in der Beweiswürdigung ein geringes Gewicht beimass. Hinzu kommen die von der Vorinstanz angeführten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung dieser Ausweise. Weshalb für die Tazkera das Alter nach dem Aussehen geschätzt worden war, obwohl bereits zu jenem Zeitpunkt das UNICEF-Impfbüchlein mit genauen Geburtsangaben vorgelegen habe, versucht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht zu erklären.
Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Altersabklärung des IRM des Kantonsspitals St. Gallen würde seine Angabe stützen, unzutreffend. Der im Bericht vom 30. Oktober 2024 festgehaltene Befund lautet vielmehr dahingehend, dass das angegebene Lebensalter von damals 17 Jahren und 6 Monaten zutreffen könne. Dies ist keine Aussage über die überwiegende Wahrscheinlichkeit der hier zur Diskussion stehenden Geburtsdaten (1. Januar 2006 oder 8. April 2007). Unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist jedoch einzig das tatsächliche Geburtsdatum von Interesse, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das Mindestalter (vgl. Urteil 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Geburtsdatum ist dabei, wie bereits erwähnt, nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Diesbezüglich von Bedeutung ist das durchschnittliche Lebensalter, das im Bericht mit 18 bis 21 Jahren angegeben wurde.
Ob das Bundesverwaltungsgericht der forensischen Altersdiagnostik in diesem Zusammenhang zu Recht keinerlei Beweiswert beimass, kann offen bleiben, da sie ebenfalls für das frühere Geburtsdatum sprechen würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in dieser Hinsicht auf ein Urteil vom 8. August 2018, in dem es abstrakt den Beweiswert medizinischer Altersabklärungen festgelegt hatte. Zu diesem Zweck hatte es im damaligen Verfahren die Schweizer IRM um eine gutachterliche Stellungnahme angefragt. Aus dem Urteil geht allerdings der Zusammenhang zwischen diesen Stellungnahmen und den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Beweiswerten nur unzureichend hervor (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 und 4.2.2). Auffällig erscheint in dieser Hinsicht auch, dass die betreffenden Gewichtungen einzig die Wahrscheinlichkeit der Minder- bzw. Volljährigkeit erwähnen, obgleich es im datenschutzrechtlichen Zusammenhang unabhängig hiervon um die überwiegende Wahrscheinlichkeit von zwei verschiedenen Geburtsdaten geht.
5.
Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Dem Antrag, eine Überstellung nach Bulgarien vorsorglich zu verbieten, hätte zudem ohnehin nicht stattgegeben werden können, weil eine Überstellung die datenschutzrechtliche Beurteilung nicht präjudiziert.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei in dieser Hinsicht mitzuberücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer zu relevanten Aspekten der von ihm beanstandeten Beweiswürdigung nicht äusserte, obwohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen ist, inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 1C_452/2021 vom 23. November 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold