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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_200/2025  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Einzelrichter, vom 20. März 2025 (A-6447/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 10. August 2024 reichte A.________ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Staatshaftungsbegehren ein und forderte eine Entschädigung und Genugtuung von insgesamt rund Fr. 2'100'000.--.  
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 forderte das EFD A.________ auf, spätestens bis zum 30. November 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 forderte ihn der Einzelrichter auf, die eingereichte Beschwerde bis zum 6. November 2024 genügend zu begründen und innert der gleichen Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Auf eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_544/2024 vom 4. Dezember 2024 nicht ein. 
 
1.2. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - erneut auf, bis zum 20. Februar 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten.  
Nachdem A.________ den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mit Urteil des Einzelrichters vom 20. März 2025 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein. 
 
1.3. A.________ gelangt mit einer vom 31. März 2025 datierten Eingabe an das Bundesgericht (eingegangen am 7. April 2025), ohne konkrete Anträge zu stellen.  
Weil A.________ lediglich eine Adresse in Frankreich angegeben hatte, setzte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 7. April 2025 eine am 9. Mai 2025 ablaufende Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten das zu ergehende Urteil gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet werde. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. 
In der Folge reichte er zwei weitere vom 10. April 2025 datierten Eingaben ein. Darin gibt er unter anderem an, er habe kein Zustelldomizil in der Schweiz. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung. Angesichts des im angefochtenen Urteil angegebenen Streitwerts von rund Fr. 2'100'000.-- ist davon auszugehen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario).  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.3. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht innert angesetzter Frist geleistet habe.  
In seinen Eingaben an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer - soweit verständlich - im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass er Opfer strafrechtlicher Handlungen, namentlich der Grenzwache, sei, weshalb er keine Gebühren bezahlen müsse. Dies reicht indessen nicht aus, um rechtsgenüglich darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Inwiefern der von ihm genannte Art. 30 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) im vorinstanzlichen Verfahren anwendbar sei, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan. Soweit er der Vorinstanz Verletzungen des Diskriminierungsverbots bzw. des Gleichstellungsgebots (Art. 14 EMRK und Art. 8 BV) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) vorwirft, genügen seine Ausführungen, die über blosse Behauptungen nicht hinausgehen, in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Übrigen erschöpfen sich seine Eingaben in pauschalen Vorwürfen an die Vorinstanz, an die Bundesanwaltschaft sowie an das Bundesgericht (u.a. Amtsmissbrauch, allgemeine Befangenheit, Manipulation der Gerichtsverfahren), auf welche mangels jeglicher Substanziierung nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Ob der Beschwerdeführer um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses bzw. um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht, ist unklar. Da vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wäre ein solches Gesuch ohnehin gegenstandslos geworden. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat - trotz entsprechender Aufforderung - kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet. Folglich wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov