Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_68/2025
Verfügung vom 13. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Ausstand; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 14. März 2025 (C3 25 19).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 24. März 2025 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. März 2025 mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer