Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_235/2025
Urteil vom 13. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt Uri, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rosalie Hepberger.
Gegenstand
Konkursamtliche Siegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. März 2025 (OG SK 25 1).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 20. November 2024 eröffnete das Landgericht Uri über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Das Konkursamt Uri beauftragte am 27. Dezember 2024 das Konkursamt Höfe, die von der Beschwerdeführerin gemieteten Räumlichkeiten (7,5-Zimmerwohnung inkl. Nebenräume am C._______weg xxx in U.________) sofort zu siegeln. Das Konkursamt Höfe bestätigte am 27. Dezember 2024 die am gleichen Tag vorgenommene Siegelung.
Am 30. Dezember 2024 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri. Mit Entscheid vom 10. März 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Am 11. März 2025 hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Schreiben vom 13. März 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin um Mitteilung gebeten, gegen welchen von zwei in Betracht fallenden Entscheiden sich die Beschwerde richte. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu am 25. März 2025 (Postaufgabe) geäussert und die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat das vorliegende Verfahren 5A_235/2025 betreffend konkursamtliche Siegelung und das Verfahren 5A_206/2025 betreffend Konkurseröffnung eröffnet. Es hat die Akten beigezogen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid vom 10. März 2025 am 18. März 2025 in Empfang genommen. Die Beschwerde vom 11. März 2025 kann sich demnach nicht auf diesen Entscheid beziehen, obschon die Beschwerdeführerin darin die entsprechende obergerichtliche Aktennummer erwähnt und sich auch zur Siegelung äussert. Es ist demnach einzig die Eingabe vom 25. März 2025 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. März 2025 zu behandeln. In Bezug auf diesen Entscheid ist die Beschwerde vom 25. März 2025 rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, aufgrund des zwischen der Beschwerdeführerin (Mieterin) und der D.________ AG (Vermieterin) abgeschlossenen Mietvertrags bestehe die Vermutung, dass sich allfällig in der Liegenschaft befindliche Gegenstände im Gewahrsam der Konkursitin befänden und damit voraussichtlich zur Konkursmasse gehörten. Die Siegelung sei rechtmässig. Dies gelte umso mehr, als der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Der Verwaltungsratspräsident behaupte, er und seine Familie wohnten an der fraglichen Adresse. Mieterin sei jedoch die Beschwerdeführerin und ein Untermietvertrag sei nicht aufgelegt und Mietzinszahlungen aus dem Untermietverhältnis seien nicht belegt worden. Die Fotodokumentation des Konkursamtes Höfe zeige, dass die Liegenschaft unbewohnt erscheine. Weder die Türklingel noch der Briefkasten sei mit dem Namen des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin oder seinen Familienangehörigen angeschrieben. Zur Rüge, der Verwaltungsratspräsident werde durch die Siegelung an der Entgegennahme von Post gehindert, hat das Obergericht erwogen, der Briefkasten sei frei zugänglich und eine Postzustellung in den Briefkasten an der fraglichen Adresse sei möglich.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Urteil des Obergerichts sei nicht rechtsverbindlich unterschrieben. Der angefochtene Entscheid ist jedoch von der Präsidentin und einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Strich sei nicht rechtsverbindlich, bezieht sie sich offenbar auf die Unterschrift der Präsidentin. Eine Unterschrift braucht jedoch nicht leserlich zu sein und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass der Entscheid nicht tatsächlich von der Präsidentin unterzeichnet worden wäre. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Uri und des Konkursamts Uri. Die Rüge führt auf die Frage der Zuständigkeit der Urner Gerichte für die Konkurseröffnung zurück (vgl. dazu 5A_206/2025 E. 3). In Bezug auf die Siegelung legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb das Obergericht des Kantons Uri für die Beurteilung der bei ihm eingereichten Beschwerde gegen das Konkursamt Uri nicht zuständig sein soll, und sie belegt auch nicht, dass sie die Zuständigkeit des Konkursamts Uri vor Obergericht bestritten hätte. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Siegelung sei willkürlich. Sie habe zu persönlichen und familiären Belastungen geführt und verletze die Rechte des Verwaltungsratspräsidenten als Mieter. Zudem sei es zu Problemen bei der Postzustellung und damit zu Rechtsnachteilen gekommen. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) festgestellt worden sein soll. Nicht einzugehen ist auf die gegen B.________ (Gläubigerin) und ihre Anwältin erhobenen Vorwürfe.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg