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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_251/2025  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Brugg, Zivilgericht, 
Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Nutzungsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 20. Februar 2025 (ZOR.2025.6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Klage vom 17. November 2020 verlangte Rechtsanwalt B.________ als Prozessstandschafter im Nachlass des verstorbenen C.________, D.________ sei zu verpflichten, ihm Fr. 96'300.-- als Nutzungsentschädigung zu bezahlen. 
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 trat das Bezirksgericht Brugg auf die Klage nicht ein. Im Rubrum des Entscheides sind Rechtsanwalt B.________ als "Kläger (Prozessstandschafter) ", A.________, welcher sich als Nebenintervenient konstituiert hatte, als "Streithelfer" und D.________ als "Beklagte" aufgeführt. Der Entscheid erging im Sinn von Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung. Unter Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO wurde festgehalten, dass die Parteien innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangen können. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, mit welcher er die Feststellung der Nichtigkeit des Aktes des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024 und eine Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht verlangte, damit dieses die Parteien im Rubrum neu bezeichne und nach Akteneinsicht durch alle Richter die Sache spruchreif mache, jedoch in der Besetzung mit einem anderen Gerichtspräsidium und unter Vorbereitung durch einen anderen Referenten. 
Mit Entscheid vom 20. Februar 2025 wies das Obergericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 31. März 2025 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Im Wesentlichen verlangt er die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung, eventualiter die Nichtigerklärung des Aktes des Bezirksgerichts Brugg. Ferner verlangt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend angebliche Rechtsverweigerung durch die erste Instanz in einer Erbschaftssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, eine materielle Rechtsverweigerung scheide von vornherein aus, weil der erstinstanzliche Entscheid bislang nur in unbegründeter Form ergangen sei und damit naturgemäss nicht beurteilt werden könne, ob es sich um ein offensichtliches Fehlurteil handle. Soweit geltend gemacht werde, das Bezirksgericht habe sich geweigert, einen Entscheid zu erlassen, so treffe dies nicht zu, sei doch mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 auf die Klage nicht eingetreten worden. Wenn eine Partei hiergegen ein Rechtsmittel ergreifen wolle, müsse sie zunächst eine Begründung des Entscheides verlangen. Weiter liege keine Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der angeblich unrichtigen Bezeichnung des Klägers und der beklagten Partei vor. Der Kläger sei unbestrittenermassen als Erbenvertreter eingesetzt und dabei handle es sich um eine Prozessstandschaft. Damit führe der Kläger den Prozess als Partei in eigenem Namen und es sei somit nicht zu beanstanden, dass er im Rubrum aufgeführt sei und nicht die durch ihn vertretenen Erben. Von vornherein nicht ersichtlich sei eine Rechtsverweigerung mit der angeblich falschen Wohnadresse der Beklagten. Nicht einzugehen sei sodann auf die Behauptung, gewisse Mitglieder des Spruchkörpers hätten mangels physischer Übergabe der Akten keine Kenntnis von den zuletzt eingereichten Beweismitteln gehabt, weil hierfür keine Anhaltspunkte bestünden und entsprechende Einwände ohnehin erst bei Vorliegen eines begründeten Entscheides möglich wären. Was schliesslich das Verhandlungsprotokoll anbelange, so sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses nicht lesbar sein sollte; im Übrigen seien die anlässlich der Verhandlung gemachten Ausführungen nur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, wären Beanstandungen mit einem Gesuch um Protokollberichtigung geltend zu machen und sei das Protokoll entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers durch die Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden. 
 
4.  
Die Ausführungen in der Beschwerde sind äusserst weitschweifig und gehen zum grössten Teil an der Sache vorbei, indem sie ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes (behauptete Rechtsverweigerung) liegende Dinge betreffen. Dies betrifft namentlich die angeblich fehlende bzw. ungenügende Beweisabnahme (u.a. zur angeblich unrichtigen Wohnadresse der Beklagten) und die Urteilsfindung als solche. Diesbezüglich wäre nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ein schriftlich begründeter Entscheid zu verlangen und dieser mit Beschwerde anzufechten (gewesen). Dies gilt letztlich auch für die Ausführungen, wie die Klägerschaft im Rubrum hätte aufgeführt werden sollen, denn diese richtet sich nach der materiellen Entscheidung. Ohnehin aber vermögen die Hinweise auf verschiedene Kommentarstellen (Rz. 23) und bundesgerichtliche Urteile (Rz. 47) die Aussage des Beschwerdeführers nicht zu stützen, wonach die Erben im Rubrum einzeln hätten aufgeführt werden müssen und das erstinstanzliche Urteil ungültig sei, weil einzig der Erbenvertreter als Kläger aufgeführt werde. Die verwiesenen Stellen beziehen sich auf den Umstand, dass im Rubrum nicht der Nachlass bzw. die Gesamthandschaft als solche, sondern die einzelnen Erben als Universalsukzessoren aufzuführen sind. Vorliegend geht es aber darum, dass diesen ein Erbenvertreter bestellt ist, welcher - wie die vom Beschwerdeführer verwiesenen bundesgerichtlichen Urteile (desgleichen auch das Urteil 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1) klar zum Ausdruck bringen - die Erbengemeinschaft bzw. die Erben ohne deren Mitwirkung berechtigt und verpflichtet, indem er als Prozessstandschafter den Prozess in eigenem Namen als Partei führt, mithin anstelle der materiell berechtigten Erben. 
Insgesamt sind - soweit die Ausführungen überhaupt als sachbezogen angesehen werden können - weder für die Frage der Rechtsverweigerung irgendwie relevante willkürliche Sachverhaltsfeststellungen noch diesbezügliche Rechtsverletzungen dargetan. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
5.  
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ohnehin blieb es ohne Begründung, obwohl es begründungspflichtig wäre, und im Übrigen wäre auch nicht zu sehen, was sich damit konkret hätte erreichen lassen. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli