Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_769/2023  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedict Burg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Waffen- und gegen das Sprengstoffgesetz; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 14. Juni 2022 (K 9-2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erwarb von B.________ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2017 zwei Irritationskörper ("Flashbangs") zum Preis von je Fr. 35.--, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein. Ausserdem vermittelte er B.________ im Sommer 2017 C.________ als Käufer für eine Armeepistole 1975 sowie für zwei Explosiv-Übungshandgranaten 11, zwei Irritationskörper und fünf Nebelkörper, die B.________ bei der Schweizer Armee entwendet hatte. Am Nachmittag des 2. August 2017 holte C.________ die Armeepistole, die Handgranaten sowie die Irritations- und Nebelkörper bei A.________ ab. Später transportierte A.________ die Armeepistole mehrfach, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen. Er brachte sie unter anderem zweimal von C.________ zu B.________, damit dieser den Rost von der Waffe entfernen konnte, und holte sie dort wieder ab. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden sprach A.________ mit Urteil vom 28. September 2021 vollumfänglich frei. Dagegen ging die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden in Berufung. 
Mit Entscheid vom 14. Juni 2022 hiess das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden die Berufung teilweise gut. Es verurteilte A.________ betreffend die zwei erworbenen Irritationskörper sowie die von ihm vermittelten Granaten, Irritations- und Nebelkörper wegen mehrfachen unbefugten Verkehrs im Sinne von aArt. 37 Ziff. 1 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 (SprstG; SR 941.41), betreffend die Hilfe beim Verkauf der Pistole sowie der Granaten, Irritations- und Nebelkörper wegen mehrfacher Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) sowie betreffend den Transport der Armeepistole wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54). Das Kantonsgericht verhängte eine bedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. In weiteren, vorliegend nicht mehr relevanten Anklagepunkten wurde A.________ freigesprochen oder wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wurden ihm je zur Hälfte auferlegt. 
 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden führt mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei teilweise aufzuheben und A.________ nicht der einfachen, sondern der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu bestrafen, wobei beide Strafen bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben seien. Eventualiter sei die Sache zur bundesrechtskonformen Festsetzung der Strafe an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird. 
A.________ schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die kantonalen Akten wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Staatsanwaltschaft steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkungen zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 145 IV 65 E. 1.2; 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4; je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner sei anstelle der einfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. Er habe mehrfach gegen das Gesetz verstossen und die Armeepistole mindestens zweimal anlässlich zwei verschiedener Gelegenheiten transportiert, damit B.________ den entstandenen Rost beseitigen konnte.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt gemäss Art. 27 Abs. 1 WG eine Waffentragbewilligung, die mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen ist. Vorbehalten bleibt Art. 28 Abs. 1 WG, wonach keine Waffentragbewilligung erforderlich ist für den Transport von Waffen insbesondere von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden (lit. a), von und zu einem Zeughaus (b), von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung (c), von und zu Fachveranstaltungen (d) sowie bei einem Wohnsitzwechsel (e).  
Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. 
 
2.2.2. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten, wie etwa beim Raub (Art. 140 StGB), schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen. Davon ist jedoch nur mit Zurückhaltung auszugehen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteile 6B_1182/2023 vom 22. April 2024 E. 2.2.3; 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.2; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe die Armeepistole "mehrfach" transportiert, indem er diese "unter anderem" zwecks Entfernung des Rostes im Auftrag von C.________ "zweimal" zu B.________ gebracht und dort wieder abgeholt habe. Er habe die Waffe demnach unbestritten an öffentlich zugänglichen Orten getragen und transportiert, ohne im Besitz einer Waffentragbewilligung gewesen zu sein. Als Waffenliebhaber habe ihm auch bewusst sein müssen, dass ihm dafür die notwendige Bewilligung gefehlt habe.  
 
2.4. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht. Die Vorinstanz geht nicht von einer ein-, sondern ausdrücklich von einer mehrfachen Tatbegehung aus. Die Beschwerdeführerin hatte für den mehrfachen Transport der Armeepistole sowohl in der Anklage als auch vor der Vorinstanz eine Bestrafung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz verlangt. Die Vorinstanz begründet nicht und es ist nicht erkennbar, inwiefern die mehrfachen Transporte der Waffe von und zu B.________ an unterschiedlichen Tagen zum Zwecke der Rostentfernung von einem einzigen Willensentschluss getragen wären und in einem derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stünden, dass sie als eine - mit Zurückhaltung anzunehmende - natürliche Handlungseinheit erscheinen würden (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; E. 2.2.2 hiervor). Der Beschwerdegegner seinerseits beantragt vor Bundesgericht zwar die Abweisung der Beschwerde, stellt aber nicht in Abrede, die Waffe mehrfach transportiert und getragen zu haben. Er hat den Schuldspruch nicht angefochten und es ist nicht ersichtlich, weshalb sein Verhalten den Straftatbestand nicht mehrfach erfüllen würde (vgl. zur Strafbarkeit des Waffentransports: Urteil 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit wird die Vorinstanz den Beschwerdegegner wegen mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu verurteilen haben.  
 
2.5. Im Weiteren ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eindeutig, ob der Beschwerdegegner wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz einzig deswegen verurteilt wird, weil er die Armeepistole zum Zweck der Rostentfernung zweimal zu B.________ brachte und dort jeweils wieder abholte. Die Vorinstanz spricht in diesem Zusammenhang davon, dass der Beschwerdegegner die Waffe mehrfach transportierte, und zwar "unter anderem zwecks Entfernung des Rostes". Sie scheint zu implizieren, dass auch der Transport anlässlich der Hehlerei der Armeepistole als Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu werten ist. So geht sie davon aus, dass der Beschwerdegegner die Armeepistole im Zuge der Vermittlung an C.________ zunächst von B.________ zu sich nach Hause transportierte und dort lagerte, bis der Käufer C.________ die Waffe am Nachmittag des 2. August 2017 gemeinsam mit den Granaten sowie den Irritations- und Nebelkörpern beim Beschwerdegegner abholte. Bezüglich letzterer, dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Gegenstände sprach die Vorinstanz eine Verurteilung wegen unbefugten Verkehrs (aArt. 37 Abs. 1 SprstG) aus, weil der Beschwerdegegner die Granaten sowie die Irritations- und Nebelkörper bei B.________ bestellte und abholte, bei sich zuhause lagerte und anschliessend C.________ übergab (angefochtener Entscheid, E. III.3.7.2). Die Vorinstanz wird zu entscheiden haben, ob auch bezüglich des zeitgleich erfolgten, vorübergehenden Erwerbs (vgl. dazu BGE 143 IV 347 E. 3) und Transports der Armeepistole eine (weitere) Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorliegt.  
 
2.6. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Strafzumessung und macht eine Verletzung von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB geltend. 
Obwohl die Strafe aufgrund der zusätzlich auszusprechenden Verurteilung (en) neu zu bemessen sein wird, ist es aus prozessökonomischen Überlegungen angezeigt, die dem Bundesgericht im Zusammenhang mit der Strafzumessung vorgetragenen Rügen - soweit möglich - bereits zu behandeln. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1).  
 
3.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat die Freiheitsstrafe erforderlich ist (sog. konkrete Methode; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 313 E. 1.1.1). Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.3; Urteil 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart nebst dem Verschulden der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung: Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235, 313 E. 1.1.1; Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). 
Sind die in Betracht gezogenen Strafen konkret gleichartig, hat das Gericht in einem ersten Schritt in Berücksichtigung aller massgebenden Elemente, darunter die strafschärfenden und strafmildenden Umstände, die Einsatzstrafe für die abstrakt schwerste Straftat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im strafschärfenden oder strafmildernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, sie habe in einem ersten Schritt für jede Straftat zu bestimmen, "welche Strafart sie konkret als schuldadäquat erachte". Aufgrund dessen, dass für geringfügige bis mittelschwere Vergehen und Verbrechen die Geldstrafe nach wie vor die primäre Strafe sei und vorliegend nichts für eine Freiheitsstrafe spreche, sei sie "klar der Ansicht", dass für alle fünf Schuldsprüche eine Geldstrafe auszufällen sei. Eine Geldstrafe werde die nötige Wirkung auf das Leben des Beschwerdegegners nicht verfehlen. Damit sei die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB für gleichartige Strafen möglich.  
 
3.2.1. Weil die Hehlerei das abstrakt schwerste Delikt sei und die Hehlerei der Armeepistole als die schwerere der zwei begangenen Taten erscheine, sei dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Die objektive Tatschwere bezeichnet die Vorinstanz als "mittelschwer". Der waffen- und armeebegeisterte Beschwerdegegner habe keine Skrupel gehabt, die von B.________ illegal beschaffte Waffe an einen Kollegen zu vermitteln, und es sei seine Idee gewesen, den späteren Käufer der Waffe über das Angebot zu informieren. In der Folge habe der Beschwerdegegner als Drehscheibe zwischen Verkäufer und Käufer fungiert. Die Höhe des Deliktsbetrags sei mit rund Fr. 1'800.--, dem Preis für die Armeepistole, zwei Explosiv-Übungshandgranaten 11, zwei Irritationskörper sowie fünf Nebelkörper, nicht sehr hoch. In subjektiver Hinsicht sei entlastend zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdegegner am Geschäft in keiner Weise bereichert, sondern im Gegenteil einen beachtlichen Aufwand betrieben habe. Das objektive Tatverschulden sei ihm deshalb nicht voll "anzurechnen" und aufgrund der Tatumstände insgesamt von einem "mittleren" Tatverschulden auszugehen.  
Auf Ebene der täterbezogenen Kriterien sei die Strafe aus mehreren Gründen zu mindern: Der Beschwerdegegner sei zum Tatzeitpunkt erst 20 Jahre alt gewesen, habe sein Fehlverhalten eingesehen und seine Lebensumstände in der Zwischenzeit verändert. Ausserdem liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5 StPO) vor, weshalb die Strafe zu mindern sei, und habe sich das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit und des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens des Beschwerdegegner deutlich vermindert (vgl. Art. 48 lit. e StGB), was strafmildernd zu berücksichtigen sei. In Beachtung dieser Kriterien sei eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen angemessen. 
 
3.2.2. Sodann erhöht die Vorinstanz diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Schuldsprüche. Für die Hehlerei der Granaten sowie der Irritations- und Nebelkörper geht sie - die Umstände sind im Wesentlichen dieselben wie bei der Hehlerei der Armeepistole - insgesamt ebenfalls von einer "mittelschweren" objektiven Tatschwere aus, woraus sich unter Berücksichtigung derselben subjektiven Tatumstände wiederum ein "mittleres" Tatverschulden ergebe. Die Vorinstanz verweist bezüglich der "weiteren Strafzumessungskritieren" auf die Erwägungen zur Hehlerei der Armeepistole und gelangt zum Schluss, dass eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze angezeigt erscheine.  
Die objektive Tatschwere der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz bezüglich des Erwerbs von zwei Irritationskörpern verortet die Vorinstanz als "leicht bis mittelschwer". Subjektiv sei dem Beschwerdegegner anzulasten, dass er die Gegenstände aus rein egoistischen Beweggründen, nämlich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, erworben habe, weshalb insgesamt ein "leichtes bis mittleres" Tatverschulden vorliege. Unter Berücksichtigung der "weiteren Strafzumessungskriterien" resultiere eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze. 
Für die Wiederhandlung gegen das Sprengstoffgesetz bezüglich der Granaten sowie der Irritations- und Nebelkörper, die der Beschwerdegegner abgeholt, bei sich zwischengelagert und schliesslich dem Käufer übergeben hatte, sowie jene gegen das Waffengesetz (Transport der Armeepistole zwecks Entfernung von Rost) geht die Vorinstanz von einem "mittelschweren" Tatverschulden aus. Unter erneutem Hinweis auf die bei der Hehlerei der Armeepistole dargelegten "weiteren Strafzumessungskriterien" erachtet sie eine Erhöhung der Einsatzstrafe von jeweils 15 Tagessätzen als angemessen. Daraus resultiere eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen. 
 
3.3. Vorab ist auf jene Vorbringen einzugehen, die die Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung für die zweifache Hehlerei unter dem Titel "Strafmass" erhebt, wo sie ausführt, welche Strafen nach ihrer Auffassung auszufällen wären.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei "fraglich", ob die Hehlerei der Armeepistole oder jene der Handgranaten, Irritations- und Nebelkörper schwerer wiege. Im Falle einer getrennten Betrachtung der beiden Delikte sei aufgrund des schwereren Gefährdungsgrades wohl eher von der Hehlerei der Handgranaten als schwererem Delikt auszugehen. Es erschliesse sich jedoch nicht, weshalb die Vorinstanz überhaupt von zwei verschiedenen Delikten ausgehe. Vielmehr liege eine Tateinheit vor. Zwar habe die Tathandlung bezüglich der Armeepistole laut der Vorinstanz einen Tag früher begonnen, doch seien die (Preis-) Verhandlungen sowie die Auslieferung und die Bezahlung über alle Gegenstände, also die Armeepistole, die Handgranaten sowie die Irritations- und Nebelkörper, gemeinsam erfolgt.  
 
3.3.2. Die Rügen sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin hätte die zwei separaten Schuldsprüche wegen Hehlerei anfechten müssen, wenn sie der Auffassung wäre, es liege eine Handlungseinheit vor (vgl. E. 2.2.2 hiervor) und es hätte nur ein Schuldspruch erfolgen dürfen. Anders, als sie es beim (zu Unrecht) nur wegen einfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz ergangenen Schuldspruch (vgl. E. 2 hiervor) tut, stellt die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3) - bezüglich der zweifachen Hehlerei keinen entsprechenden hinreichend klaren Antrag. Sie verlangt einzig eine höhere Strafe und wendet sich nur gegen das Strafmass. An dieses Begehren ist das Bundesgericht gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Schuldsprüche nicht zurückzukommen ist.  
Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung würdigt die Vorinstanz die zwei Taten zu Recht separat (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Eine Konstellation, die ein Abweichen von der konkreten Methode bei einer Vielzahl von zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpften Einzeltaten erlauben würde (vgl. dazu Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2), liegt nicht vor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ferner verfängt der Einwand nicht, die Einsatzstrafe hätte selbst bei getrennter Betrachtung der Delikte für die schwerere Hehlerei der Handgranaten festgelegt werden müssen. Die Vorinstanz bewegt sich ohne Weiteres in ihrem weiten Ermessensspielraum, wenn sie die Hehlerei der Armeepistole als schwerwiegendere der zwei ähnlich gelagerten Straftaten taxiert. Die Beschwerdeführerin macht denn auch sinngemäss nur (vom Bundesgericht nicht zu überprüfende) Unangemessenheit geltend, wenn sie vorbringt, für die Einsatzstrafe sei "wohl eher" von der Hehlerei der Handgranate auszugehen. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz sei bei der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB methodisch falsch vorgegangen und ihrer Begründungspflicht in Verletzung von Art. 50 StGB nicht nachgekommen. Unzulässigerweise habe sie bereits vorab entschieden, dass für die einzelnen Taten keine Freiheitsstrafe, sondern lediglich eine Geldstrafe auszufällen sei, ohne für jede einzelne Tat von Beginn weg eine umfassende Strafzumessung vorzunehmen. Die Geldstrafe sei nicht grundsätzlich die primäre Strafe, sondern nur in jenem Bereich, in dem eine Geldstrafe überhaupt möglich sei, also bei Strafen unter sechs Monaten. Zwar gehe die Vorinstanz für die Hehlerei von einem "mittleren" und für die Widerhandlungen gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz von einem "mittelschweren" Tatverschulden aus. Sie orientiere sich bei der Festlegung der Strafen aber nur noch an der Höchstgrenze für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen, anstatt das Verschulden auf dem gesamten Strafrahmen von fünf (für die Hehlerei) bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe (für die anderen Widerhandlungen) einzuordnen.  
 
3.4.2. Das Gericht kann erst beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind, wenn es bereits sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist es deshalb nicht zulässig, die Strafart für alle Delikte vorab zu bestimmen, ohne für die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt zumindest gedanklich eine Strafe zuzumessen und damit auch die Strafart zu bestimmen (vgl. E. 3.1.2 hiervor; Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dagegen ist es grundsätzlich möglich, das Ergebnis der Strafzumessung für alle Einzeltaten im Urteilsaufbau vorwegzunehmen und festzuhalten, dass für jede Straftat einzig eine Geldstrafe (oder eine Freiheitsstrafe) infrage kommt, solange sich die Gründe für die bereits gedanklich zugemessene (hypothetische) Strafe für jedes Delikt hinreichend klar aus dem Urteil ergeben (vgl. Urteile 6B_1017/2022 vom 7. Juni 2023 E. 4; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.6; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 4.3.1; ähnlich ROLF VON FELTEN, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 3/2023 S. 227).  
 
3.4.3. Dieser Anforderung vermag der angefochtene Entscheid allerdings nicht zu genügen. Die Vorinstanz erwägt zwar, dass sie für jede einzelne Straftat eine Geldstrafe als schuldangemessen erachtet und nimmt vorweg, dass vorliegend nichts für eine Freiheitsstrafe spreche und deshalb für alle fünf Schuldsprüche eine Geldstrafe auszufällen sei. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert, ist in der Folge aber nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz beim schwersten Delikt zu einer Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe gelangt.  
Die objektive Tatschwere bezüglich der verhehlten Armeepistole sei laut Vorinstanz "mittelschwer". Unter Berücksichtigung der - dem Beschwerdegegner zugutegehaltenen - subjektiven Komponente, wonach er einen erheblichen Aufwand betrieben und sich nicht bereichert habe, gelangt sie insgesamt zu einer "mittleren" Tatschwere. Die gewählte Abstufung des Tatverschuldens ist bereits semantisch schwer verständlich, weil die Vorinstanz bei der Bestimmung der Tatschwere und des Verschuldens zwischen "mittelschwer" und "mittel" zu unterscheiden scheint. Zum einen werden diese Begriffe in der Rechts- und Standardsprache aber häufig synonym verwendet. Zum anderen grenzt sie auch die Vorinstanz nicht konsequent voneinander ab: Im Rahmen der Asperation für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hinsichtlich zwei Irritationskörpern bezeichnet sie die objektive Tatschwere als "leicht bis mittelschwer". In subjektiver Hinsicht lastet sie dem Beschwerdegegner sodann rein egoistische Beweggründe an. Obwohl dies ein höheres Tatverschulden begründen würde, stellt die Vorinstanz fest, insgesamt liege ein "leichtes bis mittleres" Tatverschulden vor. Das steht im Widerspruch zur dargelegten Begründung der objektiven Tatschwere der Hehlerei einer Armeepistole. Bereits aus diesem Grund ist die Strafzumessung nicht nachvollziehbar. 
Ungeachtet dieser sprachlichen Ambivalenz haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7-5.9; Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Geht die Vorinstanz von einem mittleren Verschulden aus, hat sich die Einsatzstrafe grundsätzlich im mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 und 5.9; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 105). Bei einem Verbrechen wie der Hehlerei, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wäre damit grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen 20 und 40 Monaten auszufällen. 
Zwar verfügen die Sachgerichte über einen erheblichen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift, und hält die Vorinstanz dem Beschwerdegegner nach der Bestimmung der Tatschwere verschiedene Strafminderungs- bzw. -milderungsgründe zugute (so unter anderem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die seit der Tat verstrichene Zeit [Art. 48 lit. e StGB]). Auch verlangt die Rechtsprechung - anders als die Beschwerdeführerin einwendet - grundsätzlich keine ausdrückliche Bezifferung in Zahlen oder Prozentsätzen, wie stark jeder dieser Gründe das Verschulden bzw. die Strafe mindert (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dennoch muss das Sachgericht jeden davon separat gewichten, damit nachvollzogen werden kann, ob sich dieser hinreichend bzw. übermässig in der Strafe niederschlägt. Vorliegend führen die Strafminderungsgründe in ihrer Summe bei einem mittleren Tatverschulden bei einer Hehlerei zu einer Strafe von weniger als 3 Monaten (80 Tagessätze Geldstrafe). Die Einsatzstrafe befindet sich mithin in den unteren 5 % des ordentlichen Strafrahmens, was bei einem Tatverschulden im mittleren Bereich auch bei sehr günstigen Täterkomponenten nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. Urteil 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1). Mithin würde die Vorinstanz das mittlere Tatverschulden bzw. die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um mehr als 80 % reduzieren. Sie hätte deshalb - zumindest in Worten - genauer angeben müssen, wie sich die einzelnen Strafminderungs- bzw. -milderungsgründe auswirken (vgl. Urteil 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.4.1; MATHYS, a.a.O., Rn. 314 mit Hinweisen). Anders lässt sich nicht überprüfen, ob die Zumessung eines "mittleren" Tatverschuldens unzutreffend war, ob die Einsatzstrafe übermässig gemindert wurde oder ob die Strafe von 80 Tagessätzen gemessen an ihrer Begründung zu tief ausgefallen ist. Damit genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen von Art. 50 StGB nicht. Die Sache ist auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Bundesgericht diese in solchen Konstellationen nicht anweist, eine bestimmte neue Strafe auszusprechen (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2a/bb). 
 
3.4.4. Immerhin ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die allgemeinen Täterkomponenten und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB nicht bei der Bemessung der Strafe für die einzelnen Delikte, sondern erst bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind (Urteile 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 2.1.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3; 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.7; je mit Hinweisen). Einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots hat die Vorinstanz deshalb erst im Rahmen der Festsetzung der Gesamtstrafe strafmindernd Rechnung zu tragen. Demgegenüber ist es bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe für die Hehlerei berücksichtigt. Ob sich das Strafbedürfnis im Sinne von Art. 48 lit. e StGB deutlich vermindert hat, hängt von der Dauer der seit der konkreten Tat verstrichenen Zeit und der Verjährungsfrist ab (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1, 132 IV 1 E. 6.2; Urteil 7B_108/2023 vom 11. September 2024 E. 6.1), was nur für jede Tat einzeln bestimmt werden kann.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht auch im Rahmen der Anwendung des Asperationsprinzips nicht nachgekommen. Sie definiere einzig, um welches Mass die Einsatzstrafe wegen jeder der weiteren Taten erhöht werde, ohne aber die hypothetische Strafe für jedes einzelne Delikt auszuweisen. Damit könne nicht nachvollzogen oder überprüft werden, wie das Gericht anlässlich der Asperation vorgegangen sei und welche Anteile der zusätzlichen Strafen in die Erhöhung der Einsatzstrafen eingeflossen seien.  
 
3.5.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Andernfalls liesse sich die Einsatzstrafe weder bestimmen, noch in Anwendung des Asperationsprinzips schärfen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).  
Für die Gesamtstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) verlangt die Rechtsprechung ausdrücklich, dass die (hypothetischen) Einzelstrafen im Sinne der Überprüfbarkeit im Urteil zu benennen sind. Dies stellt keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, weil das Gericht ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben muss (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB genügt es nach der Rechtsprechung dagegen, wenn die (hypothetischen) Einzelstrafen "gedanklich" gebildet werden. Im Urteil ist immerhin auszuweisen, welches Gewicht den verwirkten Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 mit Hinweis auf die Botschaft). 
Aus der amtlich publizierten Rechtsprechung ergibt sich somit nicht ausdrücklich, dass die Einzelstrafen, die das Gericht ausfällen würde, wenn jede Straftat separat zu beurteilen wäre, auch bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB anzugeben sind. Allerdings muss die Strafzumessung auch in diesem Rahmen nachvollziehbar sein. Die Überlegung, dass die Einzelstrafe zumindest gedanklich festgesetzt werden muss und dass durch deren Angabe kaum ein Zusatzaufwand in der Begründung entsteht, greift bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB genauso wie bei jener bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Um die für die Zumessung der Strafe massgebenden Umstände und deren Gewichtung überprüfen zu können, insbesondere die Gründe für die Wahl der Strafart und das Mass der Erhöhung der Einsatzstrafe, kann es deshalb erforderlich sein, die Höhe der (hypothetischen) Einzelstrafen auch bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB auszuweisen (vgl. Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.6.2 f.; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.2 und E. 3.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 4.3.1). Dies steht auch im Einklang mit der Auffassung der neueren Lehre (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl 2019, N. 127 zu Art. 49 StGB; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 100; MATHYS, a.a.O., Rn. 492; LUCA RANZONI, Gerechte Strafen ohne Gleichheit?, 2025, Rn. 137 ff.; MARTIN SEELMANN, Strafzumessung und Doppelverwertung, 2023, S. 166; MIKE ANDREA BERTSCHINGER, Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung, 2023, Rn. 224). 
 
3.5.3. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Strafzumessung auch betreffend die zur Asperation gebrachten Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz nicht nachvollziehbar. Beide Straftaten sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz geht für die konkreten Straftaten von einem "mittelschweren" Tatverschulden aus. Zwar verweist sie auch hier allgemein auf die strafmindernden Komponenten, was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint. Dennoch wird nicht klar, weshalb für die beiden Straftaten letztlich je nur 15 Tagessätze Geldstrafe asperiert werden. Die Vorinstanz weist weder aus, welche (hypothetische) Einzelstrafen sie für jedes Delikt ausgefällt hätte, noch äussert sie sich dazu, ob und in welchem Ausmass sie Strafminderungsgründe berücksichtigt. So kann nicht überprüft werden, ob die ausgesprochene Gesamtstrafe bundesrechtskonform ist. Der angefochtene Entscheid genügt auch in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 50 StGB nicht.  
 
4.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführerin die reformatorische Verurteilung des Beschwerdegegners bzw. dessen Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen begehrt, ist die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen wegen mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu verurteilen und die Strafzumessung neu vorzunehmen und zu begründen. 
Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 9). Der unterliegende Beschwerdegegner stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergibt sich allerdings nicht, dass er im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig wäre. Damit hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 14. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle