Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_545/2024
Urteil vom 13. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialkommission Sense-Unterland,
Bahnhofplatz 2, 3186 Düdingen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2024
(605 2023 210, 605 2023 218, 605 2024 18).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. September 2024 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2024,
in die Verfügung vom 4. März 2025, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
in die Verfügung vom 7. April 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Mai 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold