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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_545/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialkommission Sense-Unterland, 
Bahnhofplatz 2, 3186 Düdingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2024 
(605 2023 210, 605 2023 218, 605 2024 18). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. September 2024 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2024, 
in die Verfügung vom 4. März 2025, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist, 
in die Verfügung vom 7. April 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Mai 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Mai 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold