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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_284/2024  
 
 
Urteil vom 13. September 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 22. April 2024 (WBE.2023.409). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die aus Serbien stammende A.A.________ (geb. 1962) heiratete 2020 den Schweizer Bürger B.A.________ (geb. 1961). In der Folge reiste sie am 16. Januar 2021 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 9. Februar 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann, welche bis zum 31. Januar 2023 verlängert wurde. 
 
B.  
Mit Eheschutzentscheid vom 8. Dezember 2022 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie seit dem 1. Juli 2022 getrennt leben würden. Infolgedessen verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 9. August 2023 die Nichtverlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des MIKA vom 26. Oktober 2023; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 22. April 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 31. Mai 2024 beantragt A.A.________ (Beschwerdeführerin), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. April 2024 sei aufzuheben, es sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz und der Rechtsdienst des MIKA beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei während der Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen Opfer häuslicher Gewalt geworden, weshalb ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall) ein Anspruch auf Weitergeltung der Aufenthaltsbewilligung zukomme. Damit macht sie in vertretbarer Weise einen potentiellen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 oben); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein. Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt, begründet für sich alleine noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 1.5).  
 
3.  
 
3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die in der Schweiz gelebte Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen könnte. Demgemäss besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (BGE 138 II 229 E. 3.1; sog. "nachehelicher Härtefall"; Urteile 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.1; 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.1). Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe rechtsgenüglich dargetan, Opfer von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein; weil deshalb ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege, habe sie nach Massgabe der genannten Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Übrigen erscheine auch ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet.  
 
4.  
 
4.1. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in ein selbständiges Verbleiberecht (vgl. Urteile 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.2; 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2; 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.2).  
 
4.2. In Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). Bei geeigneter Glaubhaftmachung trifft die Bewilligungs- bzw. Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht (Urteile 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.3; 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hingegen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur diesfalls und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 2.3).  
Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für das Vorliegen häuslicher bzw. ehelicher Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (lit. a), Polizeirapporte (lit. b), Strafanzeigen (lit. c), Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB (lit. d) oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (lit. e). Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1lit. b AIG mitberücksichtigt. Andererseits setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteile 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3; 2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4.2.1). 
 
4.3. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil nach Würdigung des Polizeirapports vom 25. November 2022 und des Berichts der behandelnden Psychiaterin vom 12. September 2023 zum Schluss, das MIKA sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zwar schwierige eheliche Verhältnisse glaubhaft gemacht habe, jedoch nicht, dass diese die Schwelle der ehelichen Gewalt im Sinne der nach Art. 50 Abs. 2 AIG für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls erforderlichen Intensität erreicht hätten. Es hielt dabei fest, dass es gemäss Polizeirapport vom 25. November 2022 zwar wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen sei, dass jedoch zumindest beim Vorfall vom 24. November 2022 die Beschwerdeführerin selbst Aggressorin gewesen sei und sich die Angaben auf Vorfälle nach der gerichtlichen Trennung der Eheleute bezögen. Einzige aktenkundige Auseinandersetzung während des Zusammenlebens sei diejenige vom 31. Oktober 2021, welche nicht auf eine systematische psychische oder physische Gewalt durch den Ehemann schliessen lasse, zumal die Beschwerdeführerin damals gegenüber den Beamten der Kantonspolizei die Anwendung physischer und psychischer Gewalt durch ihren Ehemann verneint habe und danach sicherlich noch weitere acht Monate in der gemeinsamen Wohnung verblieben sei und bis zur Trennung am 1. Juli 2022 keine weiteren Vorfälle gemeldet habe.  
Weiter hielt die Vorinstanz beweiswürdigend fest, das MIKA habe den fachärztlichen Bericht vom 12. September 2023 entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin genügend gewürdigt: Demnach habe sich die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022, mithin erst dreieinhalb Monate nach der gerichtlichen Trennung in psychotherapeutische Behandlung begeben. Echtzeitliche Berichte, welche Gewalttätigkeiten des Ehemanns während des Zusammenlebens dokumentierten, seien nicht aktenkundig. Aus dem vorhandenen Arztbericht gehe sodann nicht detailliert hervor, in welcher Weise der Ehemann während der Ehe Gewalt gegen sie ausgeübt haben solle. Die darin wiedergegebene pauschale Darstellung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei nach übermässigem Alkoholkonsum verbal und körperlich aggressiv geworden, habe sie als Zigeunerin beschimpft, bedroht und des Gelddiebstahls bezichtigt, reiche jedenfalls für sich alleine betrachtet nicht aus, die rechtsprechungsgemäss geforderte Intensität und Konstanz der ehelichen Gewalt zu belegen bzw. glaubhaft zu machen.  
Dasselbe gelte für die in den Polizeiberichten geschilderten Ereignisse. Es fehle vorliegend an konkreten Anhaltspunkten, welche eine vom Ehemann ausgehende Gewalt als glaubhaft und genügend gewichtig erscheinen lassen würden. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin weder die Systematik der Misshandlungen noch deren zeitliche Kontinuität noch die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt. Vielmehr bleibe sie in Bezug auf ein oppressives Verhalten des Ehepartners vage. Der Hinweis auf den vermehrten Alkoholkonsum ihres Ehemanns sei für sich alleine betrachtet nicht geeignet, das behauptete aggressive Verhalten zu belegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der gerichtlich festgestellten Trennung trotz der geltend gemachten Gewalttätigkeiten in der ehelichen Wohnung verblieben sei, deute darauf hin, dass sie das Zusammenleben grundsätzlich als zumutbar erachtet habe und der schwierige Umgang der Eheleute in der Suchtproblematik des Ehemanns begründet gewesen sei und nicht etwa in dessen Absicht, sie gezielt physisch und psychisch zu misshandeln, wie es für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt erforderlich sei. 
Die Vorinstanz kam demnach beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Entsprechend der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung liegt demnach in casu keine eheliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung vor. 
 
4.4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: Sie rügt vor Bundesgericht keine willkürliche, vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt dem vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt ihre eigene, unbelegte Sachverhaltsschilderung gegenüber. Das genügt den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht (vgl. E. 2.2 oben). Es ist deshalb vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.5. Da eheliche Gewalt vorliegend nicht glaubhaft gemacht und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt wurde, besteht diesbezüglich kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (vgl. Urteile 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 4.3; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.6; 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3 ff. und E. 4.6; 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3). Das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als bundesrechtskonform.  
 
4.6.  
 
4.6.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erscheine als im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG stark gefährdet, insbesondere weil sie bei einer Rückkehr in ihr eher patriarchalisch geprägtes Heimatland als Frau, welche psychiatrische Hilfe benötige und von ihrem Mann verstossen worden sei, diskriminiert würde. Bei der Beurteilung des persönlichen Härtefalls seien ihre gute sprachliche, wirtschaftliche und soziale Integration in der Schweiz und ihre schwachen Wiedereingliederungschancen in Serbien zu berücksichtigen. Aus der entsprechenden Abwägung folge, dass ihr eine Wegweisung nicht zumutbar sei.  
 
4.6.2. Betreffend die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, allgemeine Hinweise würden nicht genügen und es sei stattdessen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles glaubhaft zu machen, dass eine Beeinträchtigung von erheblicher Schwere zu befürchten sei (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; 126 II 335 E. 2b/cc; 124 II 361 E. 2b; Urteil 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 5.2). Vorliegend lasse sich - so die Vorinstanz - der Beschwerde nicht entnehmen, welche konkreten Nachteile die erst im Alter von 58 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, inner- und/oder ausserhalb ihrer Familie zu befürchten hätte.  
 
4.6.3. Die Beschwerdeführerin begnügt sich in diesem Punkt im Wesentlichen damit, die Ansicht der Vorinstanz zu bestreiten, indem sie ihre eigene Auffassung wiederholt. Sie stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, wie jede andere alleinstehende serbische Frau müsse sie in Serbien grundsätzlich mit Diskriminierungen rechnen. Indessen kann - wie erwähnt - bei der Beurteilung der Gefährdung der Wiedereingliederung rechtsprechungsgemäss nicht auf allgemeine Hinweise abgestellt werden. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, dass die soziale Wiedereingliederung in Serbien bei der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG stark gefährdet ist. Die Beschwerdeführerin macht sodann keine weiteren Umstände geltend, welche einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne der vorgenannten Bestimmung darstellen könnten. Sie benötigt aktenkundig seit dem Sommer 2023 auch keine bzw. zumindest keine engmaschige psychiatrische Behandlung.  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet; sie ist demzufolge abzuweisen.  
 
5.2. Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto