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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_688/2023  
 
 
Urteil vom 13. September 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokatin Valery Furger, 
 
gegen  
 
Universität Basel, Juristische Fakultät, 
Peter Merian-Weg 8, Postfach, 4051 Basel, 
 
Rekurskommission der Universität Basel, c/o Zivilgericht Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach. 
 
Gegenstand 
Anrechnung von Prüfungsleistungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 9. November 2023 (VD.2023.59). 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a. A.________ war vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2012 und vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 an der Juristischen Fakultät der Universität Basel immatrikuliert. Auf den 1. Februar 2022 erfolgte eine abermalige Immatrikulation. 
A.b. Im Jahr 2001 erlangte A.________, welche ihr Studium noch im inzwischen durch das Bachelorsystem abgelösten Lizentiatssystem begonnen hatte, das Vorlizentiat. Einerseits wegen fünf ungenügender Prüfungen, andererseits wegen des ungenügenden Notendurchschnitts von 3.40, verpasste sie im Wintersemester 2005 ein erfolgreiches Lizentiat. In den Lizentiatsprüfungen erzielte sie unter anderem folgende Resultate: 
 
- schriftliche Klausur im Privatrecht: Note 2 
- mündliche Prüfung im Privatrecht: Note 5 nach damaliger Lizentiatsskala (entspricht der Note 4.5 nach aktueller Bachelorskala) 
- schriftliche Klausur im Öffentlichen Recht: Note 3 
- mündliche Prüfung im Öffentlichen Recht: Note 4 
 
A.c. Im Zuge der Bologna-Reform wechselte A.________ per 1. August 2007 vom Lizentiatsstudium ins Bachelorstudium. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 teilte ihr das Studiendekanat der Juristischen Fakultät der Universität Basel mit, dass ihr für das Bachelorstudium folgende Leistungen aus dem (Vor-) Lizentiatsstudium angerechnet werden: 
 
- das gesamte Grundstudium aufgrund des bestandenen Vorlizentiats; 
- die Proseminar- und die Seminararbeit; 
- die mündliche Lizentiatsprüfung im Öffentlichen Recht (Note 4 nach damaliger Skala) als Bachelorvorlesungsprüfung Verwaltungsrecht (Note 4 nach aktueller Skala); 
- die mündliche Vorlizentiatsprüfung im Privatrecht (Note 6 nach damaliger Skala) als Bachelorvorlesungsprüfung Obligationenrecht Besonderer Teil (Note 5 nach aktueller Skala); 
- die Vorlizentiatsprüfung im Strafrecht (Note 4 nach damaliger Skala) als Bachelorvorlesungsprüfung Strafrecht Besonderer Teil und als Fachprüfung Strafrecht (Note 4 nach aktueller Skala). 
 
Bis zu ihrem Studienunterbruch im Sommer 2012 legte A.________ im Rahmen des Bachelorstudiums noch einzelne Bachelorvorlesungsprüfungen ab (Rechtsphilosophie [Note 5], Zivilprozessrecht [Note 4] und drei ungenügende Versuche im Völker- und Europarecht). Während der neuerlichen Immatrikulation in den Jahren 2019 und 2020 schrieb sie hingegen keine Prüfungen. 
B.  
A.________ beantragte im Vorfeld ihrer abermaligen Immatrikulation per 1. Februar 2022, dass ihr die Leistungen aus dem erfolglosen Lizentiatsversuch vom Wintersemester 2005 insofern ans Bachelorstudium anzurechnen seien, als die mündlichen Lizentiatsprüfungen im Privatrecht sowie im Öffentlichen Recht (vgl. A.b hiervor) als Fachprüfungen gelten sollen. 
 
Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies die Juristische Fakultät der Universität Basel das Gesuch von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 30. März 2023; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 9. November 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter "Verfassungsbeschwerde", vom 18. Dezember 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. November 2023 und die Anrechnung der mündlichen Lizentiatsprüfungen im Privatrecht und im Öffentlichen Recht (vgl. A.b hiervor) als Fachprüfungen an ihr Bachelorstudium. 
 
Die Vorinstanz und die Juristische Fakultät der Universität Basel beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Rekurskommission der Universität Basel lässt sich nicht vernehmen. In ihrer Replik vom 21. Februar 2024 hält A.________ an den gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Umstritten ist die Anrechnung von Studienleistungen. Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt; insbesondere nicht unter Art. 83 lit. t BGG, zumal keine Fähigkeitsbewertung der Beschwerdeführerin im Streit steht (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 1.1; 2C_12/2024 vom 9. Februar 2024 E. 2.1). Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 BGG); auf sie ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Abgesehen von den in Art. 95 lit. c-e BGG vorgesehenen Fällen kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; Urteil 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 32 E. 5.1; Urteil 2C_87/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2).  
Da die Beschwerdeführerin vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder die Rekurskommission der Universität Basel noch die Vorinstanz hätten sich hinlänglich mit ihren Rügen auseinandergesetzt; beide Instanzen seien ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Vorinstanz wirft sie insbesondere vor, nicht genügend auf die von ihr argumentativ gewichteten Rügen eingegangen zu sein und gewisse Argumente ignoriert zu haben.  
 
3.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz begründet unter Nennung der angewendeten Rechtsgrundlagen, warum sie die Nichtanrechnung der beiden mündlichen Lizentiatsprüfungen im Privatrecht und im Öffentlichen Recht als Fachprüfungen ans Bachelorstudium als rechtskonform und den Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel als hinreichend begründet erachtet. Aus dem Entscheid ergeben sich klar die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Sie hat sich damit in zulässiger Weise auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkt, womit sie sich auch nicht mit jedem anderen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen musste. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Beschwerdeführerin erklärt denn auch nicht, inwiefern eine sachgerechte Anfechtung der Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel bzw. der Vorinstanz bei der jeweils nächsten Instanz nicht möglich gewesen sein soll. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet.  
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin die mündlichen Lizentiatsprüfungen im Privatrecht sowie im Öffentlichen Recht als Fachprüfungen ans Bachelorstudium anzurechnen sind. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin begann ihr Studium unter der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät vom 23. Mai 1991 (nachfolgend: PO 1991), wonach in den Prüfungsbereichen Privatrecht und Öffentliches Recht je eine schriftliche Klausur und eine mündliche Prüfung abzulegen waren (vgl. § 9, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 1 und 2 PO 1991). Gemäss § 14 Abs. 1 PO 1991 bestand das Lizentiat unter anderem nicht, wer in beiden Prüfungen des Privatrechts oder in beiden Prüfungen des Öffentlichen Rechts oder - wie die Beschwerdeführerin (vgl. A.b hiervor) - in drei verschiedenen Prüfungen eine nicht ausreichende Leistung erbrachte (zweiter Spiegelstrich) oder den Notendurchschnitt von 4.0 Punkten verfehlte (dritter Spiegelstrich). Nach Abs. 2 konnte das Lizentiat einmal wiederholt werden, wobei grundsätzlich alle Prüfungen erneut abzulegen waren. Nur eine mit sechs oder mehr Punkten bewertete Prüfungsleistung brauchte nicht wiederholt zu werden (Abs. 3).  
 
4.2. Am 1. Oktober 1999 trat die neue Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 5. November 1998 (nachfolgend: StuPO 1998) in Kraft. Nach § 44 Abs. 2 StuPO 1998 wurden für Studierende, die ihr Studium - wie die Beschwerdeführerin - unter der PO 1991 begonnen hatten, noch während dreier Jahre (d.h. bis ins Jahr 2002) Vorlizentiatsprüfungen und während sechs Jahren (d.h. bis ins Jahr 2005) Lizentiatsprüfungen nach der PO 1991 durchgeführt, wobei diese Frist in begründeten Fällen um höchstens ein Jahr erstreckt werden konnte.  
 
4.3. Im Zuge der Bologna-Reform trat am 1. Oktober 2004 die Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 7. April 2004 (SG 446.210; nachfolgend: BO 2004; inzwischen wieder aufgehoben) in Kraft. § 20 Abs. 1 BO 2004 zufolge, kann eine ungenügende Vorlesungsprüfung grundsätzlich zweimal wiederholt werden; die Wiederholung genügender Prüfungen ist ausgeschlossen. Ungenügende Fachprüfungen können einmal wiederholt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BO 2004). Nach § 37 Abs. 2 BO 2004 entscheidet das Studiendekanat über die Anrechnung von Kreditpunkten oder Noten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Universität oder Hochschule erworben wurden. Eine Anrechnung für Fachprüfungen ist nicht möglich. § 42 BO 2004 sieht vor, dass die Curriculums- und Prüfungskommission in Härtefällen begründete Ausnahmen von einzelnen Regelungen der BO 2004 gewähren kann. Studierende, die ihr Rechtsstudium an der Universität Basel vor dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, beenden ihr Studium nach der StuPO 1998 (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BO 2004).  
 
5.  
In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es liege eine echte Gesetzeslücke respektive eine planwidrige Unvollständigkeit vor, zumal die BO 2004 sich nicht zum Übertritt vom Lizentiatsstudium ins Bachelorstudium und zur Anrechnung betreffender Studienleistungen äussere. 
Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Existenz einer Regelungslücke zu ihren Gunsten ableiten will. Selbst wenn eine solche angenommen würde, stünde einer analogen Anwendung des von der Vorinstanz beigezogenen § 37 Abs. 2 BO 2004, welcher die Anrechnung von Studienleistungen in anderen Konstellationen regelt, nichts im Wege (vgl. BGE 149 IV 376 E. 6.6; 146 III 426 E. 3.1; 144 IV 97 E. 3.1.2). Unabhängig vom Bestand einer Regelungslücke würden die betreffenden Leistungen somit nicht als Fachprüfungen angerechnet. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Frage, ob eine (echte) Regelungslücke besteht, offengelassen hat. 
 
6.  
Sodann rügt die Beschwerdeführerin Willkür bei der (Nicht-) Anrechnung von Prüfungsleistungen aus dem Lizentiatsstudium ans Bachelorstudium. 
 
6.1. Gemäss der Beschwerdeführerin lässt sich in der von der Vorinstanz geschützten Anrechnungspraxis der Juristischen Fakultät der Universität Basel kein roter Faden ausmachen. So sei nicht ersichtlich, wieso die beiden bestandenen mündlichen Lizentiatsprüfungen im Privatrecht und im Öffentlichen Recht im Gegensatz zur schriftlichen Vorlizentiatsprüfung im Strafrecht nicht als Fachprüfungen angerechnet werden könnten. Dies führe dazu, dass sie genügend erbrachte Leistungen wiederholen müsse, was im Widerspruch zu § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BO 2004 stehe. Indem sie in den betreffenden Fächern jeweils eine schriftliche und eine mündliche Lizentiatsprüfung abgelegt habe, habe sie ohnehin bereits mehr geleistet als die heutigen Bachelorstudierenden, welche lediglich eine mündliche oder eine schriftliche Fachprüfung abzulegen hätten. § 37 BO 2004, dessen sich die Vorinstanz zu Unrecht als Orientierungshilfe bediene, regle die Mobilität nach der Abschaffung des Lizentiatsstudiums und erfasse ihren Fall nicht.  
 
6.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1).  
 
6.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheint die von der Vorinstanz geschützte Anrechnungspraxis der Juristischen Fakultät der Universität Basel in sich stimmig und sachgerecht. Um der Beschwerdeführerin das (so nicht vorgesehene) Weiterstudieren im Bachelorstudium ausnahmsweise zu ermöglichen, wurden ihr in Anwendung der Härtefallklausel (§ 42 BO 2004) und unter Beizug von § 37 Abs. 2 BO 2004 als Orientierungshilfe definitiv und erfolgreich abgeschlossene Fächer aus dem (Vor-) Lizentiatsstudium wo immer möglich ans Bachelorstudium angerechnet (so z.B. im Strafrecht; vgl. A.c hiervor). Jedoch hat die Beschwerdeführerin die Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht gemäss der diesbezüglich massgebenden PO 1991 weder definitiv noch erfolgreich abgeschlossen: So weist sie in diesen Prüfungsbereichen, wenn man sowohl den mündlichen als auch den schriftlichen Teil der Leistungskontrolle betrachtet (vgl. E. 4.1 hiervor), jeweils einen ungenügenden Notenschnitt auf (vgl. A.b hiervor). Zudem hätte sie unter der PO 1991 alle vier Prüfungen in diesen beiden Fächern (sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen) wiederholen müssen und keine Note sehen lassen können (vgl. § 14 Abs. 2 und 3 PO 1991). Folgerichtig durfte die Vorinstanz die Nichtanrechnung der beiden bei isolierter Betrachtung zwar genügenden, aber unter der PO 1991 dennoch fruchtlosen Mündlichnoten als Fachprüfungen ans Bachelorstudium schützen. Gleichermassen durfte sie einen (doppelten) Härtefall, welcher ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlichen Unmöglichkeit der Anrechnung als Fachprüfungen gemäss § 37 Abs. 2 Satz 2 BO 2004 rechtfertigen könnte, - anders als im Fach Strafrecht - verneinen.  
Vor diesem Hintergrund ist im Umstand, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Nichtanrechnung der beiden mündlichen Lizentiatsnoten gehalten ist, im Bachelorstudium die jeweiligen Fachprüfungen abzulegen, kein Widerspruch zu § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BO 2004 zu erkennen. Ebenso wenig kann gesagt werden, sie habe im - wohlbemerkt nicht bestandenen - Lizentiatsstudium bereits mehr geleistet, als dies das heutige Bachelorstudium erfordere (vgl. auch E. 7.3 hiernach). 
 
6.4. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Anwendung von § 42 und der Beizug von § 37 Abs. 2 BO 2004 als Orientierungshilfe zu einem unhaltbaren Ergebnis führen soll. Die Willkürüge erweist sich als unbegründet.  
 
7.  
Zu prüfen ist des Weiteren die Rüge, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. 
 
7.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei inzwischen Bachelorstudentin und als solche gleich zu behandeln wie ihre Bachelorkommilitonen. So hätten § 20 und § 22 BO 2004, welche es verbieten würden, genügend erbrachte Leistungen - in ihrem Fall die mündlichen Lizentiatsprüfungen im Öffentlichen Recht und im Privatrecht - zu wiederholen, sinngemäss auch für sie Geltung. Im Lizentiatsstudium sei sie kurz vor dem Abschluss gestanden; der Wechsel ins Bachelorstudium habe sie wieder fast an den Anfang zurückversetzt. An anderen Schweizer Universitäten, welche keine Fachprüfungen verlangen würden, hätte sie schon längst einen Bachelorabschluss. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wieso im Strafrecht eine Anrechnung als Fachprüfung erfolgen konnte, im Öffentlichen Recht und im Privatrecht dagegen nicht. Durch die Nichtanrechnung der genügenden Mündlichnoten werde sie ferner diskriminiert.  
 
7.2. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (in der Rechtsanwendung) wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3).  
 
7.3. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bestandenen mündlichen Lizentiatsprüfungen nicht als Fachprüfungen ans Bachelorstudium angerechnet hat. Wie E. 6.3 hiervor deutlich gemacht hat, bestehen - sofern überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren Kommilitoninnen und Kommilitonen vorliegt - sachliche Gründe dafür, den bestandenen mündlichen Teil der Lizentiatsprüfungen im Öffentlichen Recht und im Privatrecht nicht als Fachprüfungen ans Bachelorstudium anzurechnen. Dies im Gegensatz zur Strafrechtsprüfung, mit welcher die Beschwerdeführerin das Fach bereits im Vorlizentiat erfolgreich und endgültig abgeschlossen hatte. Es kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei kurz vor dem Studienabschluss gestanden. Insofern ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Bachelorstudierenden, welche jeweils "nur" eine Fachprüfung bestehen müssen und eine einmal bestandene Prüfung nicht wiederholen müssen bzw. dürfen, auszumachen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass sich die Rechtsgleichheit nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft bezieht (BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 133 I 249 E. 3.4; 125 I 173 E. 6d; Urteile 2C_1051/2022 vom 14. Dezember 2023 E. 5.4; 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 5, nicht publ. in: BGE 147 I 407). Wenn das Bachelorstudium in anderen Kantonen anders aufgebaut ist, kann darin folglich keine Verletzung der Rechtsgleichheit liegen. Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.  
 
7.4. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Diskriminierungsverbot beruft, ist ihre Rüge nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). So nennt sie weder Art. 8 Abs. 2 BV noch ein verpöntes Merkmal. Vielmehr scheint sie das Diskriminierungsverbot mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV gleichzusetzen. Auf diese Rüge ist daher nicht näher einzugehen.  
 
8. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots (Art. 5 Abs. 2 BV).  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin hält zur Interessenabwägung Folgendes fest: Ihr persönliches Interesse an der Anrechnung liege darin, das Studium abschliessen zu können, ohne dass an sie höhere Anforderungen gestellt würden respektive von ihr eine ungerechtfertigte Mehrleistung gefordert werde, als dies bei Studierenden der Fall sei, welche von Beginn an unter dem Bologna-System studiert hätten. Sie habe nämlich unter dem Lizentiat bereits viele Prüfungen, ja gar mehr Prüfungen absolviert, als dies im Bachelorstudium vorausgesetzt werde. Angesichts dessen wiege das öffentliche Interesse an der Nichtanrechnung zwecks Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Bachelor- bzw. Mastertitels weniger schwer. Die Nichtanrechnung sei zur Verfolgung des öffentlichen Interesses zudem weder geeignet noch das mildeste Mittel. Sie laufe dem Gedanken der Mobilität zuwider.  
 
8.2. Das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot kann im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots überprüft werden (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.5 mit Hinweisen; Urteile 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.2; 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 5.2).  
 
8.3. Unter diesem beschränkten Blickwinkel der Willkür erscheint es nicht unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin die beiden mündlichen Lizentiatsprüfungen nicht als Fachprüfungen im Bachelorstudium anzurechnen. Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses nicht primär in der Gewährleistung der quantitativen (gleiche Anzahl von Prüfungen bzw. gleicher Aufwand), sondern der qualitativen Gleichwertigkeit liegt. Leistungen, die in qualitativer Hinsicht einem Bachelorabschluss gleichkommen, hat die Beschwerdeführerin bislang nicht erbracht, weswegen sodann nicht von einer "Mehrleistung" die Rede sein kann. Eine Anrechnung würde insofern auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot in Konflikt geraten (vgl. dazu E. 7.3 hiervor).  
 
9.  
Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtskonform. Ob die von der Beschwerdeführerin verlangte Anrechnung von Leistungen aus dem Lizentiatsstudium gute 14 Jahre nach dem Schreiben vom 22. Oktober 2007 (vgl. A.c hiervor) treuwidrig (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 2 ZGB analog) erfolgte, kann daher offenbleiben. 
 
10.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun