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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_302/2024  
 
 
Urteil vom 13. September 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber D. Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ N.V., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Nicolas Bracher und Dr. Meltem Steudler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2024 (HG210081-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ N.V. (Klägerin, Beschwerdeführerin) ging am 2. Mai 2011 eine Konto-/Depotbeziehung mit der Bank B.________ AG in Liquidation (Beklagten, Beschwerdegegnerin) ein. Gleichzeitig stellte sie eine Drittverwaltungsvollmacht zugunsten der externen Vermögensverwalterin C.________ & Cie AG aus. Diese erwarb mit den Mitteln der Klägerin auf deren Konto bei der Beklagten im Zeitraum vom 10. Mai 2011 bis 28. Juli 2011 Titel von zwei Gesellschaften mit Sitz auf den British Virgin Islands, die im Depot der Klägerin bei der Beklagten verbucht wurden. Im Juni 2012 teilte die C.________ & Cie AG der Klägerin mit, dass die besagten Anlagevehikel liquidiert würden. Eine Rückzahlung aus der Liquidation ist nie erfolgt. 
 
B.  
Mit Klageschrift vom 19. April 2021 erhob die Klägerin Klage am Handelsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Beklagte sei unter dem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, ihr Fr. 40'001.-- zu zahlen. Die Klägerin machte geltend, sie sei Opfer eines vom hinter der C.________ & Cie AG stehenden und von D.________ betriebenen Ponzi-Systems geworden. Den ihr dadurch entstandenen Schaden mache sie gegenüber der Beklagten als ihrer Konto-/Depotbank teilklageweise geltend. 
Mit Urteil vom 11. April 2024 wies das Handelsgericht die Klage ab. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Handelsgerichts erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin replizierte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Wie zu zeigen sein wird, verfehlt die Beschwerdeführerin allerdings durchwegs die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, kann sie nicht gehört werden. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Vorinstanz ging im angefochtenen, 59-seitigen Entscheid im Einzelnen und detailliert auf die zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein und widerlegte sie alle. Sie kam zusammengefasst zum Ergebnis, die Beschwerdegegnerin sei weder aufgrund der Verletzung einer Warnpflicht aus dem Kontoführungs- und Depotvertrag noch einer Überschreitung der Verwaltungsvollmacht noch aufgrund einer Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Treuhandvertrag noch aufgrund einer Verletzung der Prospektpflicht noch aufgrund von Geldwäscherei ihrer leitenden Mitarbeiter haftbar. Ausführungen zum Schaden, zur Kausalität und zum Verschulden erübrigten sich. Entsprechend fehle es auch an einer Grundlage für die mit Fr. 1.-- geltend gemachten vorprozessualen Sachverhalts- und Rechtsverfolgungskosten. Die Klage sei abzuweisen. 
 
3.1. Dagegen schildert die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorab den Sachverhalt und das vorinstanzliche Verfahren aus ihrer eigenen Sicht. Sie ergänzt auch im Weiteren den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und weicht immer wieder von ihm ab. Bei keinem ihrer tatsächlichen Vorbringen erhebt sie jedoch eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge, die den oben genannten Begründungsanforderungen genügen würde (Erwägung 2.2). Stattdessen räumt sie vielmehr an mehreren Stellen ihrer Beschwerdeschrift selbst ein, dass ihre neuen tatsächlichen Vorbringen vor Bundesgericht unzulässig sind. Auf diese tatsächlichen Elemente kann sie sich vor Bundesgericht von vornherein nicht stützen.  
 
3.2. Auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht durchwegs. Sie behauptet zwar, dass das Urteil der Vorinstanz "drei wesentliche juristische Mängel" aufweise. Sie unterlässt es aber in der Folge, diese behaupteten juristischen Mängel nachvollziehbar darzulegen. Sie schildert in ihrer weitschweifigen Beschwerdeschrift vielmehr ihre Ansicht der Rechtslage, übt allgemeine Kritik am Entscheid und bezeichnet einzelne Erwägungen der Vorinstanz als "irreführend", "blauäugig" oder als "juristischer Unsinn". Sie setzt sich in ihrer Eingabe aber nicht hinreichend mit dem ausführlichen und sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz auseinander, geschweige denn zeigt sie rechtsgenüglich auf, inwiefern der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre. Eine solche appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (Erwägung 2.1).  
 
4.  
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens werden nicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens angefochten. Nachdem die Beschwerde erfolglos ist, bleibt es auch ohne weiteres beim Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger