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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_62/2024  
 
 
Urteil vom 13. September 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Widerruf, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. November 2023 (SB230297-O/U/bs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 27. Juli 2018 hatte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn, begangen am 11. Februar 2016, mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 1'710.-- und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 6'840.-- bestraft. Die Probezeit für die bedingt ausgefällte Geldstrafe wurde auf 3 Jahre festgesetzt.  
 
A.b. Auf Beschwerde von A.________ hob das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2019 das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018 auf, entschied reformatorisch und wies die Sache zu neuer Beurteilung der Kosten an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_870/2018).  
 
A.c. Am 15. Oktober 2019 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft des Urteils vom 27. Juli 2018 sowohl hinsichtlich des gegen A.________ ergangenen Schuldspruchs als auch der gegen ihn ausgefällten Strafe fest und auferlegte ihm einen Teil der Verfahrenskosten.  
 
B.  
 
B.a. Am 10. September 2021, um 19.01 Uhr, lenkte A.________ an der Lenggstrasse xxx in Zürich sein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes von 3 km/h), wobei er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 29 km/h überschritt.  
Am 16. Dezember 2022 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 2'500.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren. Es widerrief den ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 für die Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 1'710.-- bedingt gewährten Strafvollzug und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
 
B.b. Auf Berufung von A.________ verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich diesen am 27. November 2023 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 2'500.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren. Es bestätigte den Widerruf des gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 für 16 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 1'710.-- bedingt gewährten Strafvollzugs und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.  
 
C.  
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt (z.T. sinngemäss) die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, einen vollumfänglichen Freispruch und den Verzicht auf den Widerruf des gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 für 16 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 1'710.-- bedingt gewährten Strafvollzugs. Eventualiter sei er zu verwarnen und/oder die Probezeit angemessen zu verlängern. Subsubeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil zur Festsetzung einer Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Zur Vernehmlassung aufgefordert äussern sich sowohl die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. März 2024 wie auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 11. April 2024 zur Rüge der Verletzung des Anklageprinzips. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz habe ihn entgegen der Anklageschrift vom 9. September 2022 der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Sie sei davon ausgegangen, dass er an der fraglichen Stelle "aufgrund früherer Gewohnheit" beschleunigt und damit in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht darauf Rücksicht genommen habe, "ob die 30-er-Zone aufgehoben worden sei". Die Anklageschrift werfe ihm indessen Vorsatz (zumindest Eventualvorsatz) vor und umschreibe keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Aufgrund des Inhalts der Anklageschrift habe er auch nicht mit einer Verurteilung wegen pflichtwidrig unvorsichtigem Verhalten rechnen müssen. 
 
2.  
 
2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor. Er habe die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h um 29 km/h sowie die daraus resultierende erhebliche Unfallgefahr zumindest in Kauf genommen.  
 
2.2. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von einer am Ort der Messstelle zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen. Die Vorinstanz erachtet es in subjektiver Hinsicht als nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h habe vertrauen können. Ein Sachverhaltsirrtum liege demnach nicht vor. Entgegen der ersten Instanz könne jedoch auch nicht auf ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers geschlossen werden. Aufgrund seiner Aussagen und seines Verhaltens sei stattdessen zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er bei der besagten Bushaltestelle aus Gewohnheit beschleunigt und in diesem Moment aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht darauf Rücksicht genommen habe, ob die 30er-Zone aufgehoben gewesen sei. Nicht nachweisbar sei, dass er in Kauf genommen, mithin damit gerechnet und sich abgefunden habe, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h zu überschreiten. Denkbar wäre zwar, dass er bei der fraglichen Bushaltestelle auf eine Weitergeltung von Tempo 30 km/h spekuliert und das ihm bekannte Risiko in Kauf genommen habe. Jedoch fehlten sowohl in seinem Verhalten als auch seinen Aussagen rechtsgenügende Hinweise, die auf eine solche bewusste Inkaufnahme schliessen liessen. Stattdessen müsse angenommen werden, dass er an der fraglichen Stelle aufgrund früherer Gewohnheit beschleunigt und somit in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit fahrlässig gehandelt habe. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer sich selbst bei Annahme eines Sachverhaltsirrtums der fahrlässigen Begehung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hätte, zumal der von ihm geltend gemachte Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht im Strassenverkehr vermeidbar gewesen wäre. Die Vorinstanz hält weiter fest, die Annahme einer Fahrlässigkeit sei zugunsten des Beschwerdeführers nach dem Grundsatz "minus in maiorem" vom Anklagesachverhalt gedeckt.  
 
3.  
 
3.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63E. 2.2; 141 IV 132E. 3.4.1; 133 IV 235E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1; 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; mit Hinweisen). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).  
 
3.2. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.  
In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 1). 
Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 3.2.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen und die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.1 und 1.4.2 m.w.H). Eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet daher mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). 
 
3.3. Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten (vgl. Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.4). Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5). Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 1C_474/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1) vor. Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1).  
Weiter muss klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen (vgl. Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358), die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; oben E. 1.4.2). Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 358; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4), während die Formulierungen "mit Wissen und Willen" bzw. "in Kauf genommen" auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteile 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.4; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). 
Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns (Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3). Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich dabei, auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildert die Anklage kein bewusstes Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die - wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des Vortrittsrechts - unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen werden (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2). 
Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483). Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob der beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-) vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen wird (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2). 
 
3.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in der Anklage vom 9. September 2022 eine vorsätzlich grobe Verletzung der Verkehrsregeln "im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV" vor. Die zur Anklage erhobene Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift wird dahingehend beschrieben, dass der Beschwerdeführer sein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h gelenkt und damit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 29 km/h überschritten habe, "was er zumindest in Kauf nahm". Das Tatbestandsmerkmal der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" erachtet die Staatsanwaltschaft deswegen als erfüllt, weil der Beschwerdeführer mit der krass übersetzten Geschwindigkeit eine erhebliche Unfallgefahr geschaffen habe. Insbesondere Fussgänger und korrekt fahrende Verkehrsteilnehmer hätten nicht mit solchen Geschwindigkeiten von nachfolgenden, kreuzenden oder überholenden Fahrzeugen rechnen müssen und hätten ihrerseits zu Fehlverhalten veranlasst werden können, auf welche sie angesichts der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr adäquat hätten reagieren können. Die Unfallgefahr in der Quartierstrasse sei entsprechend erhöht gewesen. Auch dies habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten "zumindest in Kauf genommen".  
Damit stellt die Anklageschrift nachvollziehbar dar, dass und weshalb sie dem Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht vorwirft, eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet zu haben. Ein bewusstes Verhalten respektive die Umstände, aus denen auf ein solches bewusstes Verhalten zu schliessen wäre, werden in der Anklage alsdann zwar nicht umschrieben. Weder dies noch der Umstand, dass die Vorinstanz auf eine fahrlässige Tatbegehung schliesst, verletzt indes den Anklagegrundsatz. Wie erwähnt reicht nach der Rechtsprechung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung grundsätzlich aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Andererseits ergibt sich die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung, auch wenn wie vorliegend in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. oben E. 3.3) und ist damit dem zur Anklage erhobenen Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung inhärent. Folglich wird dem Beschwerdeführer Vorsatz und Grobfahrlässigkeit vorgeworfen (vgl. auch Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.4). 
Im Übrigen ist das Anklageprinzip nicht Selbstzweck. Aus der vorliegenden Anklageschrift geht genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt zur Anklage erhoben und welches Verhalten dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird. Damit einhergehend werden die äusseren Umstände, anhand derer auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden kann, genügend beschrieben. Angesichts des Charakters des Straftatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG ist es Aufgabe des Gerichts, diese Würdigung im Rahmen der Fällung des Sachentscheides - und dabei namentlich anhand der Parteivorbringen - vorzunehmen und musste der Beschwerdeführer damit rechnen, der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen zu werden (vgl. wiederum Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 und dort E. 1.6.4). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht ansatzweise auf, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht gewesen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf des - gemäss der Vorinstanz - mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 gewährten bedingten Strafvollzuges. Die formelle Voraussetzung der Delinquenz während laufender Probezeit sei nicht gegeben. Das Bundesgericht habe mit seinem Urteil vom 29. April 2019 das "vorinstanzliche formelle Urteilsdispositiv" vom 27. Juli 2018 bestätigt und die Sache lediglich zur Neuentscheidung über die Kosten zurückgewiesen. Somit habe die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018 festgesetzte Probezeit von drei Jahren bereits im Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils zu laufen begonnen und folglich am 27. Juli 2021 geendet. Die neue Tat habe sich am 10. September 2021 und somit nach Ablauf der Probezeit ereignet. Abgesehen davon habe das Bundesgericht mit BGE 120 IV 172 E. 2c. festgehalten, dass im Falle der Gutheissung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Probezeit, die ein Verurteilter während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens bzw. bis zur neuerlichen Entscheidung erfolgreich absolviert habe, im Zuge einer neu auszusprechenden Strafe anzurechnen sei. Schliesslich wäre auch aus materiellen Gründen vom Widerruf abzusehen.  
 
4.2. Die Vorinstanz stellt mit Blick auf den Widerruf auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 ab, geht mithin davon aus, dass die Probezeit mit der Ausfällung dieses Urteils - mit dem das Neubeurteilungsverfahren nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht an das Obergericht des Kantons Bern abgeschlossen worden war - zu laufen begann.  
In materieller Hinsicht hält sie fest, beim vorliegend zu prüfenden Delikt handle es sich - ebenso wie bei der Vortat im Kanton Bern - um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Der Beschwerdeführer habe demnach erneut und einschlägig delinquiert und damit den Tatbeweis erbracht, dass er sich durch die bedingte Strafe nicht von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen. Echte Einsicht oder Reue sei weiterhin nicht erkennbar. Entsprechend müsse von einem erheblichen Risiko ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Verkehrsregeln missachte und auf diese Weise erneut straffällig werde. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei daher gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen und die Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 1'710.- (entsprechend Fr. 27'360.-) zu vollziehen. 
 
4.3. Mit dem Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung der Kosten an die Vorinstanz zurück. Es erwog, soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme einer vorsätzlich-/eventualvorsätzlichen Begehung anfechte, erscheine die Beschwerde begründet. Da die Sache liquid war, entschied das Bundesgericht reformatorisch und ging stattdessen von einer fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln aus. Es bestätigte das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass inklusive der Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.  
 
4.4. Per 23. Januar 2023 ist der neu eingefügte Abs. 4 von Art. 44 des StGB in Kraft getreten. Demnach beginnt die Probezeit mit der Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird. Denn mit der Eröffnung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dass er sich schon durch eine bedingt aufgeschobene Strafe werde bessern lassen (BGE 118 IV 102 E. 1b/bb; Urteile 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2; 6P.43/2000 vom 26. April 2000 E. 2a). Mit der neuen Formulierung von Art. 44 StGB gilt die bisherige Rechtsprechung mutatis mutandis. Entscheidend ist die Vollstreckbarkeit des Urteils (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 44 StGB).  
Die Beschwerde in Strafsachen hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte oder freiheitsentziehende Massnahme ausspricht (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). In allen übrigen Fällen hat sie in der Regel keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese wird von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei angeordnet (Art. 103 Abs. 3 BGG). Damit bleibt das angefochtene vorinstanzliche Urteil trotz Ergreifung einer Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich vollstreckbar und entfaltet die gesetzlichen Folgen, insbesondere in Bezug auf die Probezeit. Begeht der Verurteilte während des eidgenössischen Rechtsmittelverfahrens eine weitere Straftat und weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, so hat der Täter in der Probezeit delinquiert (BGE 120 IV 172 E. 2a; Urteile 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 12 zu Art. 44 StGB). Hebt das Bundesgericht ein kantonales Urteil in Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde auf, hat die kantonale Behörde bei der Neubeurteilung der Sache zu berücksichtigen, dass der Verurteilte zwischen der Eröffnung ihres aufgehobenen Entscheids und der Mitteilung des Bundesgerichtsurteils bereits unter Probe gestanden hat. Verurteilt sie den Betroffenen erneut zu einer bedingten Strafe, hat sie deshalb diese bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen. Gleiches gilt, wenn das Bundesgericht reformatorisch entscheidet (BGE 120 IV 172 E. 2c; Urteile 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1; 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 2; Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014, BBl 2014 S. 5713 ff., 5862; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 12 zu Art. 44 StGB; TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 44 StGB). 
Die Anrechnung ist im Urteil des Neubeurteilungsverfahrens ausdrücklich zu erwähnen und entsprechend im Strafregistereintrag vorzunehmen (BGE 120 IV 172 E. 2.c). Im letztgenannten Entscheid liess das Bundesgericht die Frage offen, ob dort, wo die bereits ausgestandene Probezeit die im neuen Urteil an sich anzusetzende erreicht, auf die Anordnung einer Probezeit zu verzichten sei, oder ob in derartigen Fällen formell eine Probezeit anzuordnen, aber gleichzeitig festzuhalten sei, dass die Probezeit zufolge Anrechnung bereits abgelaufen sei. 
 
4.5. Im vorliegenden Fall begann die Probezeit von drei Jahren hinsichtlich der Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 1'710.-- mit der Eröffnung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018 zu laufen, dies trotz der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht, welche die Vollstreckbarkeit nicht hemmte. Die Probezeit lief auch nach Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts vom 29. April 2019 weiter, mit dem zwar reformatorisch entschieden, das vorinstanzliche Urteil aber hinsichtlich der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der verhängten Probezeit bestätigt wurde. Zusammenfassend blieb damit das angefochtene vorinstanzliche Urteil vom 27. Juli 2018 trotz Ergreifung der Beschwerde an das Bundesgericht vollstreckbar. Damit einhergehend entfaltete es die gesetzlichen Wirkungen hinsichtlich der Probezeit, welche folglich seit dem 27. Juli 2018 ununterbrochen lief und am 27. Juli 2021 endete.  
Daraus folgt, dass die mit dem Urteil vom 27. Juli 2018 angeordnete, drei Jahre dauernde Probezeit im Zeitpunkt der Begehung der von der Vorinstanz zu beurteilenden groben Verletzung der Verkehrsregeln, mithin am 10. September 2021, bereits abgelaufen war (und zwar unbesehen davon, dass im Neubeurteilungsurteil vom 15. Oktober 2019 keine Anrechnung der bis dahin bereits ausgestandenen Probezeit angeordnet wurde; das Obergericht hielt in diesem Urteil lediglich die Rechtskraft des Urteils vom 27. Juli 2018 hinsichtlich Schuld und Strafe fest). Dementsprechend kann die Vorinstanz den bedingt gewährten Strafvollzug nicht mehr widerrufen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet. Die materiellen Voraussetzungen des Widerrufs brauchen damit nicht geprüft zu werden. Ebenso ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe es in Verletzung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB unterlassen, eine Gesamtstrafe (bestehend aus der neuen und der widerrufenen Strafe) auszusprechen. 
 
4.6. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschwerde gutzuheissen. Da die Sache diesbezüglich liquid ist, entscheidet das Bundesgericht reformatorisch in dem Sinne, dass Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 (recte 27. Juli 2018) ausgefällten bedingten Strafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 1'710.-- zufolge Ablaufs der Probezeit nicht eingetreten wird.  
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung erfolgt nur noch im Hinblick auf die Neuregelung der Kostenfolgen. 
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Es sind ihm die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich ist zu einer herabgesetzten Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu verpflichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 4 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
"4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 ausgefällten bedingten Strafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 1'710.-- wird zufolge Ablaufs der Probezeit nicht eingetreten." 
Im Übrigen wir die Sache zur Neuverlegung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsdierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger