Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2E_7/2024
Urteil vom 14. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Kläger,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische, Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Beklagte.
Gegenstand
Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Erwägungen:
1.
A.________ gelangt mit einer als "Bundeshaftungsklage wegen massiven wirtschaftlichen Schadens und Verletzung von Grundrechten" bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und fordert von der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 50'000'000.--, "um die Schäden zu decken, die durch das Versagen der kantonalen und bundesstaatlichen Behörden verursacht [worden seien]". Die Klage steht - soweit ersichtlich - im Zusammenhang mit angeblichen Fehlentscheidungen und Versäumnissen von Bundesbehörden, die ihm bzw. seinem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt haben sollen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c
bis des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32)
abschliessend aufgezählten Personen.
Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1).
2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).
2.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, auf welchen Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG verweist (vgl. E. 2.1 hiervor), haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des National- und Ständerats (vgl. die inzwischen aufgehobene lit. a [AS 2003 3595] und dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.6), Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. z.B. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.4), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).
2.4. Soweit nachvollziehbar steht der geltend gemachte - und im Übrigen nicht weiter substanziierte Schaden - im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung, die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) nicht rechtzeitig geprüft worden sei sowie mit nicht näher spezifizierten, vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in den Jahren 2010-2014 verfügten Exportverboten, von welchen auch ein Produkt des Klägers betroffen gewesen sei. Im Übrigen beklagt sich der Kläger unter anderem über "fehlerhafte Regulierungen und übermässige Bürokratie" sowie weitere "Fehlentscheidungen" und "Versäumnisse" seitens nicht näher bezeichneten Bundesbehörden.
Aus den Ausführungen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er die Amtstätigkeit einer der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen als schadenverursachend erachtet. Vielmehr ergibt sich aus der eingereichten Klageschrift, dass sich seine Vorwürfe primär gegen das IGE und das SECO bzw. deren Mitarbeiter richten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Personen, die unter Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG fallen. Wie bereits ausgeführt, ist in einem solchen Fall eine direkte Klage an das Bundesgericht unzulässig (vgl. E. 2.1 hiervor).
Soweit sich die Klage auch gegen kantonale Polizeibehörden und weitere, nicht näher bezeichnete kantonale Behörden richtet, ist darauf hinzuweisen, dass für die Haftung der Kantone bzw. ihrer Behördenmitglieder und Mitarbeitenden das jeweilige kantonale Recht massgebend ist (vgl. Urteile 2E_2/2023 vom 17. Mai 2023 E. 2.4; 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.2).
3.
Die Klage erweist sich bereits aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.
Ergänzend ist anzumerken, dass Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren zwar unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen), eine öffentliche Verhandlung im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich ist. Denn nach der Rechtsprechung kann namentlich darauf verzichtet werden, wenn sich - wie hier - auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 4.1; 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov