Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_25/2024
Urteil vom 14. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
Erben der A.A.________ sel., nämlich:
1. B.A.________,
2. C.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty, Ge suchsteller,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer,
Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Juli 2024 (4A_526/2023).
Sachverhalt:
A.
B.A.________ und C.A.________ (Gesuchsteller; Beschwerdeführer) sind die Kinder der am 22. November 2023 verstorbenen A.A.________ (Erblasserin).
Mit Klage vom 3. November 2021 beantragte die Erblasserin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, es sei festzustellen, dass die C.________ AG (Gesuchsgegnerin; Beschwerdegegnerin) sie zu Unrecht von den Zusatzversicherungen ausgeschlossen habe. Zudem sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, sie sofort und vorbehaltlos in die Zusatzversicherungen aufzunehmen. Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 31. August 2023 ab.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellte die Erblasserin vor Bundesgericht folgende Anträge:
"1. Es sei das Urteil vom 31. August 2023 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (KK.2021.00037) aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin [recte: Erblasserin] im Jahre 2017 sowie im Jahre 2019 zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin aus der Zusatzversicherung X.________ und der Spitalversicherung Y.________ ausgeschlossen wurde;
3. Es sei der Beschwerdegegnerin zu befehlen, die Beschwerdeführerin per sofort und vorbehaltlos in die Zusatzversicherung X.________ und in die Spitalversicherung Y.________ aufzunehmen;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem ersuchte die Erblasserin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 teilten die Gesuchsteller mit, dass die Erblasserin am 22. November 2023 verstorben sei und dass sie anstelle der Erblasserin in das Beschwerdeverfahren eintreten und an den Beschwerdeanträgen 1, 2 und 4 festhalten wollten. Mit Schreiben vom 8. März 2024 teilten sie sodann mit, dass sie am Beschwerdeantrag 2 nur insoweit festhalten, als die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses von den Zusatzversicherungen im Jahr 2017 festzustellen sei.
Mit Urteil 4A_526/2024 vom 9. Juli 2024 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit diese nicht infolge teilweisen Beschwerderückzugs als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2024 stellen die Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil. Sie begehren im Wesentlichen, das Urteil 4A_526/2024 vom 9. Juli 2024 sei aufzuheben und auf die Beschwerde vom 25. Oktober 2023 sei einzutreten und es sei festzustellen, dass die Erblasserin zu Unrecht von der Gesuchsgegnerin aus der Zusatzversicherung X.________ und der Spitalversicherung Y.________ ausgeschlossen wurde.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Revisionsgesuch abzuweisen.
Die Gesuchsteller replizierten.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.
2.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten. Vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile 4F_1/2020 vom 13. März 2020 E. 2; 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 1.1.).
3.
3.1. Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG.
Sie beanstanden, das Bundesgericht habe übersehen, dass die Erblasserin ihr Feststellungsinteresse bereits in der Beschwerde geltend gemacht habe. Sie habe ausgeführt, die Feststellung der Widerrechtlichkeit sei Voraussetzung für ihre vorbehaltlose Aufnahme in die Zusatzversicherung der Gesuchsgegnerin. Nach dem Tod der Erblasserin sei das Feststellungsinteresse an der Wiederaufnahme weggefallen, weshalb die Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Januar 2024 ihr eigenes Feststellungsinteresse an der Weiterführung des Verfahrens geltend gemacht hätten. Dieses hätten sie insbesondere mit dem Erhalt der Parteientschädigung für das erstinstanzliche sowie für das Rechtsmittelverfahren begründet. Aufgrund dieser Erwägungen erweise sich die Argumentation des Bundesgerichts, wonach die Begründung des Feststellungsinteresses verspätet erfolgt sei, als unzutreffend. Sodann habe das Bundesgericht irrtümlich übersehen, dass im angefochtenen Entscheid keine Kosten auferlegt worden seien, da das erstinstanzliche Verfahren kostenlos gewesen sei. Der Gesuchsgegnerin sei auch keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Es sei der Erblasserin nicht möglich gewesen, Gründe gegen einen Kostenentscheid vorzubringen. Bei Gutheissung der Beschwerde und damit Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2023 habe die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern hingegen die Parteikosten zu ersetzen. Die Erblasserin habe bei Einreichung ihrer Beschwerde [recte: Klage] vom 3. November 2021 einen entsprechenden Antrag im Sinne von § 34 Abs. 1 GSVGER gestellt.
3.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts. Der Revisionsgrund ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die Gesuchsteller es wünschen und im Beschwerdeverfahren beantragt hatten. Die Revision dient auch nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an der Bundesgericht nachträglich zu beheben. Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. Tatsachen, die zugunsten der Gesuchsteller zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären (Urteil 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1).
3.3. Die Gesuchsteller vermögen mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Bundesgericht eine erhebliche Tatsache übersehen hat. Vielmehr versuchen sie unter dem Deckmantel eines angeblichen Revisionsgrundes unzulässige inhaltliche Kritik am Entscheid zu äussern. Ohnehin ist dem Bundesgericht nicht entgangen, dass die Erblasserin ihr Rechtsschutzinteresse am Feststellungsantrag mit der vorbehaltlosen Aufnahme in die Zusatzversicherung rechtfertigte. Vielmehr hat das Bundesgericht das geltend gemachte Feststellungsinteresse gesamthaft geprüft und festgestellt, dass die Gesuchsteller das Feststellungsinteresse an diesem Feststellungsantrag nicht hinreichend dargelegt haben. Da bereits die Erblasserin kein hinreichendes Feststellungsinteresse dargetan hatte und es somit von Beginn weg an einem Rechtsschutzinteresse mangelte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit das Beschwerdeverfahren nicht infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben war.
Sodann hat das Bundesgericht nicht übersehen, dass das erstinstanzliche Verfahren kostenlos war, sondern vielmehr festgehalten, dass das alleinige Interesse an einer Parteientschädigung bei fehlendem Rechtsschutzinteresse an den Anträgen in der Hauptsache im konkreten Fall kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse darstellt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
4.
Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG.
4.1. Sie beanstanden, das Bundesgericht habe übersehen, dass die Erblasserin A.A.________ sel. nicht nur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, sondern auch ein Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt habe. Das Bundesgericht hätte daher aufgrund des Sachverhaltes, der vor dem Tod der Erblasserin vorgelegen habe, beurteilen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsbeistandes vorliegen würden. Leider sei dieser Antrag unbeurteilt geblieben.
4.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. c BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Dieser Revisionsgrund setzt mithin voraus, dass das Bundesgericht noch über ein umstrittenes Rechtsbegehren insgesamt befinden muss; er unterscheidet sich dadurch von der Berichtigung eines unvollständigen Urteilsspruchs, die nur dort in Frage kommt, wo sich die Unvollständigkeit auf ein Versehen zurückführen lässt und ohne Weiteres auf der Basis des bereits Entschiedenen korrigiert werden kann (Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1).
4.3. Mit ihren Vorbringen zeigen die Gesuchsteller nicht hinreichend auf, inwiefern das Bundesgericht einen Beschwerdeantrag unbeurteilt liess. Das Bundesgericht hat im angefochtenen Urteil das Gesuch der Erblasserin um unentgeltliche Rechtspflege und damit sinngemäss auch das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als gegenstandslos abgeschrieben. Dies im Übrigen auch zu Recht (Urteil 5P.164/2005 vom 29. Juli 2005 E. 1.3; WUFFLI / FURRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 73). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Gesuchsgegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihre Eingabe keinen ausserordentlichen Aufwand erforderte, steht ihr für das Verfahren vor Bundesgericht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler