Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1238/2024
Urteil vom 14. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. November 2024 (2N 24 52).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 15. November 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Mai 2024.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 4. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da dieser innert Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 7. Januar 2024 angesetzt und sie darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist geleistet werde. Beide Verfügungen wurden als Gerichtsurkunden versandt und gingen der Beschwerdeführerin nachweislich zu.
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG, nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément