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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1238/2024  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. November 2024 (2N 24 52). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob am 15. November 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Mai 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 4. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da dieser innert Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 7. Januar 2024 angesetzt und sie darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist geleistet werde. Beide Verfügungen wurden als Gerichtsurkunden versandt und gingen der Beschwerdeführerin nachweislich zu. 
 
4.  
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG, nicht einzutreten ist. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément