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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1439/2024  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Samantha Rieder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. November 2024 (BK 24 496). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, evtl. Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung. Sie wirft ihm vor, seine Ehefrau mehrfach durch Gewalt und Drohung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt zu haben. Weiter habe er seine Ehefrau mehrfach geschlagen und getreten. Dabei habe er sie auch mit der Faust an den Kopf, häufig den Hinterkopf, geschlagen und dadurch verletzt, sodass sie ständige Kopfschmerzen gehabt habe. Zudem habe er sie bei einer Gelegenheit mit einem Sackmesser im Gesicht, an der Lippe, an der Stirn und insbesondere hinter dem Ohr geschnitten. Weiter habe er sie in den Jahren 2016 bis 2018 durch Schläge und Drohungen dazu gezwungen, im Alltag und bei der Arbeit versteckt eine Kamera zu tragen, damit er ihre sozialen Kontakte habe überprüfen können. Darüber hinaus soll er seine Ehefrau wiederholt mit dem Tod bedroht haben. Dabei habe er insbesondere mehrfach gesagt, er werde sie, ihren Bruder und ihre Familie töten. Weiter soll er auch gedroht haben, sie und ihre Tochter sowie sich selber umzubringen. Schliesslich habe er am 12. Februar 2024 die gemeinsame Tochter B.________ ins Gesicht geschlagen und am Hals gewürgt. Mit Entscheid vom 4. Mai 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland A.________ in Untersuchungshaft. Diese wurde in der Folge wiederholt verlängert. 
 
B.  
Mit Haftentlassungsgesuch vom 11. Oktober 2024 beantragte A.________ seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Gesuchs und ersuchte gleichzeitig um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 setzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern für den 1. November 2024 eine mündliche Haftverhandlung an. Diese fand indessen nicht statt, weil sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (Klaustrophobie) weigerte, das Transportfahrzeug zu besteigen. Das Zwangsmassnahmengericht wertete dieses Verhalten als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung und gab der Verteidigung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Entscheid vom 1. November 2024 wies es das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die gegen A.________ angeordnete Untersuchungshaft bis zum 1. Januar 2025. 
Dagegen führte A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung mit Verfügung vom 18. November 2024 ab. Die Haftbeschwerde wies es mit Beschluss vom 29. November 2024 ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. Dezember 2024 beantragt A.________, unter Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmen-gerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2024 und des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. November 2024 sei er sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss ebenfalls auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist er deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet allein der Beschluss der Vorinstanz vom 29. November 2024. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2024 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser ist durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt worden und gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; Urteile 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2; 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, da er von der Vorinstanz nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angehört worden sei, obwohl das Zwangsmassnahmengericht eine solche Verhandlung noch habe durchführen wollen.  
 
2.2. Diese Rüge ist unbegründet. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Haftentlassung auch ein Gesuch um Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung stellte und das Zwangsmassnahmengericht diesem Gesuch in Nachachtung von Art. 228 Abs. 5 StPO mittels Ansetzung eines Termins für die Haftanhörung Folge leisten wollte. Der Beschwerdeführer verweigerte sich jedoch der gerichtlichen Zuführung mittels Polizeitransport, was das Zwangsmassnahmengericht als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung wertete und seinen Entscheid deshalb im schriftlichen Verfahren erliess (Art. 228 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies rügte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht als rechtswidrig und er akzeptiert das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts auch vor Bundesgericht; namentlich rügt er keine Verletzung von Art. 228 Abs. 4 StPO. Mithin liess sich der Beschwerdeführer auf das schriftliche Haftprüfungsverfahren durch das Zwangsmassnahmengericht ein. Nachdem das nachfolgende Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich erfolgt (Art. 397 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keine gewichtigen Gründe für die Notwendigkeit einer ausnahmsweise durchzuführenden mündlichen Verhandlung geltend machte (Art. 390 Abs. 4 und 5 StPO; siehe auch BGE 143 IV 151 E. 2.4; STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 390 StPO), verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den nicht weiter begründeten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen hat.  
 
2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Anspruchs auf eine mündliche Haftanhörung schliesslich auf Art. 225 Abs. 1 StPO beruft, da er anlässlich der erstmaligen Haftanordnung nicht mündlich angehört worden sei, kann er von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits ist die erstmalige Haftanordnung gegen ihn längst in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Andererseits geht es vorliegend nicht um eine erstmalige Haftanordnung, sondern um eine Haftverlängerung bzw. eine Haftprüfung, weshalb in Bezug auf den gesetzlichen Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung die Bestimmungen von Art. 227 Abs. 6 bzw. Art. 228 Abs. 4 massgebend sind. Zudem gelten diese Bestimmungen nur für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Das nachfolgende Beschwerdeverfahren richtet sich demgegenüber nach den Bestimmungen von Art. 379 ff. StPO und Art. 393 ff. StPO.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
 
3.2. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht und ging von Flucht-, Kollusions- und Ausführungsgefahr aus. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und stellt auch die vorinstanzlich bejahten Haftgründe in Abrede.  
 
4.  
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nach Art. 221 Abs. 1 StPO bestreitet, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts hält die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre früheren Haftentscheide fest, dass sich der Tatverdacht gestützt auf die Aussagen der einvernommenen Personen erhärtet bzw. gefestigt habe. Da weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft neue Ermittlungsergebnisse geltend machten, könne vollumfänglich auf die weiterhin geltenden Erwägungen ihrer früheren Haftentscheide verwiesen werden. Darin hält die Vorinstanz nach umfassender Beweiswürdigung fest, die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers erwiesen sich aus mehreren Gründen als glaubhaft und liessen sich teilweise auch durch die beigezogenen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde objektivieren. Zudem stützten auch die Einvernahmen der beiden gemeinsamen Töchter die Aussagen der Ehefrau. Im Gegensatz dazu zeigten die Schilderungen der aus erster Ehe stammenden Kinder des Beschwerdeführers zwar ein positiveres Bild des Familienlebens. Insoweit bestünden aber auch mehrere Hinweise auf ein widersprüchliches Aussageverhalten. Bei gesamthafter Prüfung der Aussagen der Beteiligten sei daher von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (Beschluss BK 24 341 der Vorinstanz vom 3. September 2024 E. 3.3 ff.).  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Beurteilung nicht als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Er macht geltend, es liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor und die Vorinstanz stütze den dringenden Tatverdacht einzig auf die Aussagen der Ehefrau, obwohl seine beiden älteren Kinder ihn entlastet hätten. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung die Aussagen seiner beiden älteren Kinder sehr wohl berücksichtigt hat und zudem auch Elemente nennt, welche die Aussagen seiner Ehefrau objektivieren. Darüber hinaus äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den Aussagen der beiden jüngeren Kinder, welche nach der Auffassung der Vorinstanz die Vorwürfe der Ehefrau bestätigen. In Anbetracht der Tatsache, dass im Haftverfahren hinsichtlich des Tatverdachts kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und insbesondere dem Sachgericht nicht vorzugreifen ist (BGE 143 IV 316 E. 3.1), vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen - wenn überhaupt - höchstens eine alternative Beweiswürdigung darzutun. Hingegen zeigt er nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich sein sollte (siehe BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 I 49 E. 3.4; Urteil 7B_687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.2). Die Vorinstanz verletzt damit kein Bundesrecht, wenn sie von einem dringenden Tatverdacht ausgeht.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
 
5.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1287/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.1). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen den vorinstanzlich bejahten Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nicht dahinfallen. Bei ihm handelt es sich unbestrittenermassen um einen 60-jährigen Nordmazedonier, der im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist ist und hier über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Nicht substanziiert bestritten ist weiter, dass er nach den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Jahr 2021 gegenüber der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nach einem Ferienaufenthalt in seinem Heimatland ausgeführt hat, am liebsten würde er in Mazedonien bei seiner Familie leben. Da er aber für seine Töchter sorgen müsse, nachdem die Mutter sie verlassen habe, könne er jedoch nicht machen, was er wolle. Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht zwar aus, er habe diese Aussagen "angeblich" einmal getätigt und es seien insoweit auch mögliche Sprachbarrieren zu berücksichtigen. Damit vermag er aber keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Gemäss der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer gegenüber der KESB auch ausgeführt, der Verbleib in der Schweiz sei für ihn eigentlich eine Last, er bleibe nur wegen der Mädchen. Wenn die Vorinstanz diese persönlichen Umstände und Aussagen dahingehend wertet, dass der Beschwerdeführer noch enge Verbindungen zu seinem Heimatland habe und sich ein dortiges Leben vorstelle könne, was als Fluchtindiz zu werten sei, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers ändert daran auch die Tatsache nichts, dass er diese Aussagen nicht im Rahmen eines Strafverfahrens getätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass nun gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt wird, einen Einfluss auf seine Bindungen zu seinem Heimatland haben soll. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Heimatland sei für ihn nichts anderes als eine Feriendestination, muss sodann insbesondere angesichts seiner Aussagen gegenüber der KESB als Schutzbehauptung gewertet werden.  
 
5.2.2. Die Vorinstanz verletzt weiter kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten festhält, im Falle einer Verurteilung drohe ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe und die obligatorische Landesverweisung, was mit Blick auf die persönlichen Umstände und seine Bindungen zu seinem Heimatland als gewichtiges Fluchtindiz zu werten sei. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ändert daran auch die von ihm bereits ausgestandene Untersuchungshaft von siebeneinhalb Monaten nichts. Aufgrund der Schwere der untersuchten Strafvorwürfe droht ihm selbst unter Berücksichtigung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft noch immer die obligatorische Landesverweisung und eine empfindliche Freiheitsstrafe.  
 
5.2.3. Zu keiner Kritik Anlass geben die Ausführungen der Vorinstanz, wonach angesichts der dargelegten persönlichen Umstände und der im Falle einer Verurteilung drohenden empfindlichen Sanktionierung nicht ersichtlich sei, was den Beschwerdeführer noch in der Schweiz halte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist insoweit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Bezug auf die beiden ehelichen Töchter entzogen wurde und diese aktuell keinerlei Kontakt zu ihm wollen. Seine beiden Töchter, die ihn nach seinen eigenen Aussagen noch in der Schweiz hielten, haben den Kontakt somit abgebrochen, was den Fluchtanreiz verstärkt. Es mag insoweit zwar stimmen, dass er auch noch Kontakt zu seinen beiden älteren Kindern aus erster Ehe hat und diese ihn regelmässig im Gefängnis zu besuchen scheinen. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz war der Kontakt zu den älteren Kindern vor seiner Inhaftierung indessen sporadisch, was, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, trotz seiner neugeborenen Enkeltochter auf kein stabiles und enges soziales Netz in der Schweiz schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zudem ausgeführt, den Kontakt zu seinen älteren Kinder könne er auch telefonisch pflegen, was in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch von seinem Heimatland aus möglich wäre und die Fluchtgefahr daher nur unwesentlich einzudämmen vermag.  
 
5.2.4. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seiner gesundheitlichen Situation. Es verhält sich zwar so, dass er gesundheitlich angeschlagen zu sein scheint. Insoweit liegt allerdings kein abschliessender medizinischer Befund vor, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht bestätigt. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass im psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2024 festgehalten wird, der Beschwerdeführer befinde sich in einem ordentlichen Allgemeinzustand (Forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.________ vom 27. September 2024, S. 59). Sodann scheint der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - vor seiner Inhaftierung vollumfänglich arbeitsfähig gewesen zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann seinen während der Inhaftierung aufgetretenen gesundheitlichen Problemen deshalb kein derartiges Gewicht beigemessen werden, dass sie einen massgeblichen Einfluss auf seine Fluchtneigung hätten. Namentlich kann ohne medizinischen Befund nicht gesagt werden, dass ihn die in der Schweiz im Vergleich zu seinem Heimatland bessere medizinische Infrastruktur von einer Flucht abhalten würden.  
 
5.2.5. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt auch seine wirtschaftliche Situation die konkreten Indizien für seine Fluchtneigung nicht dahinfallen. Es ist insoweit zwar zu begrüssen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz wirtschaftlich gut integriert hat und stets über eine Anstellung im Bereich der Gastronomie verfügte. Aktuell ist er aufgrund der Strafuntersuchung indessen arbeitslos. Auch wenn er behauptet, er werde schnell wieder eine Anstellung finden, kommt der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen bei der Beurteilung der Fluchtgefahr keine besondere Bedeutung zu.  
 
5.3. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz angesichts der konkreten Lebensverhältnisse, der in der Vergangenheit geäusserten Auswanderungsabsichten, der drohenden Freiheitsstrafe und der zusätzlichen obligatorischen Landesverweisung von einer ausgeprägten Fluchtneigung ausgehen und daher den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahen. Da ein besonderer Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht, erübrigt sich eine Prüfung der von der Vorinstanz ebenfalls bejahten Haftgründe der Kollusions- und Ausführungsgefahr.  
 
6.  
 
6.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei wie vorliegend ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend. Angesichts der nicht durchgehenden Personenkontrollen an vielen Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für die vom Beschwerdeführer beantragte Pass- und Schriftensperre, die Zuweisung eines Aufenthaltsrayons oder die Verpflichtung, sich regelmässig auf einem Polizeiposten zu melden (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1).  
 
6.2. Daran ändern auch die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2024 nichts. Es ist zwar zutreffend, dass der Gutachter in Bezug auf die von ihm beurteilte Wiederholungs- und Ausführungsgefahr festhält, es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern halten werde (Forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.________ vom 27. September 2024, S. 65 Ziff. 5.3.2.2). Dass dies auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Fluchtgefahr gelten soll, hält der Gutachter indessen nicht fest. Zudem ergeben sich auch keine Hinweise, dass sich der Gutachter nebst der Beurteilung der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr auch mit der konkreten Fluchtneigung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Da derzeit somit keine wirksamen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, um der ausgeprägten Fluchtneigung zu begegnen, erweist sich die Untersuchugnshaft als geeignete und notwendige (und insofern verhältnismässige) strafprozessuale Zwangsmassnahme (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Angesichts der Schwere der untersuchten Strafvorwürfe und der im Falle einer Verurteilung drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe droht zum aktuellen Zeitpunkt zudem keine Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO), was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Die Untersuchungshaft erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig.  
 
7.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Samantha Rieder wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn