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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_341/2024  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Amt für Arbeit, 
Arbeitslosenversicherung, 
Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 (AL.2023.00233). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1976, war zuletzt vom 1. Juni 2019 bis zum 30. September 2021 bei wechselnden Arbeitgebern als Juristin tätig. Am 24. September 2021 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Am selben Tag stellte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2021. Die ALK eröffnete die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2023 und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 verpflichtete die ALK A.________ zur Rückerstattung der für die Monate September bis November 2022 zuviel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 1'339.65. Zur Begründung führte sie an, den von der Versicherten in diesen Monaten erzielten Zwischenverdienst nicht korrekt angerechnet zu haben; die Korrektur führe für die Kontrollperioden Oktober und November 2022 zu einer Rückforderung von insgesamt Fr. 1'399.20 und für die Kontrollperiode September 2022 zu einer Nachzahlung von Fr. 59.55, wobei letztere mit der Rückforderung verrechnet werde. Am 17. April 2023 stellte A.________ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, welches das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Januar 2024 Amt für Arbeit; nachfolgend AFA) mit Verfügung vom 15. Mai 2023 abschlägig beschied, weil die Versicherte die Leistungen nicht gutgläubig empfangen habe. Die dagegen von A.________ erhobene Einsprache wies es ab (Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023). 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 3. Mai 2024 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. In Abänderung des Einspracheentscheids stellte es fest, dass "der gute Glaube von A.________ im Umfang von Fr. 269.60 zu bejahen" sei, und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte und zu neuem Entscheid über den Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 269.60 an das AFA zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Das AFA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei sein Einspracheentscheid zu bestätigen. 
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Sozialversicherungsgericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis). 
 
1.1. Das kantonale Gericht ist, wie bereits dargelegt, zum Schluss gelangt, die Beschwerdegegnerin habe den Betrag von Fr. 269.60 gutgläubig erhalten. Es wies die Sache zur Abklärung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte an die Verwaltung zurück.  
 
1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen späteren, für die Beschwerde führende Partei günstigen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 146 I 62 E. 5.3). Wird der Versicherungsträger durch den Rückweisungsentscheid gezwungen, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, so entsteht ihm ein irreversibler Nachteil. Dieser liegt darin, dass er seinen eigenen Rechtsakt nicht mehr anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.4). Soweit der Rückweisungsentscheid somit materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche der Versicherungsträger bei seinem neuen Entscheid befolgen muss, ist dieser zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt (statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_412/2023 vom 18. April 2024 E. 1.3).  
 
 
1.3. In der verbindlichen Feststellung des guten Glaubens durch die Vorinstanz ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil für das AFA zu erblicken, weil sich sein Beurteilungsspielraum dadurch auf die Frage beschränkt, ob eine grosse Härte vorliegt (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Ergäbe seine Prüfung, dass eine solche zu bejahen wäre, müsste es der Beschwerdegegnerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Leistungen von Fr. 269.60 und damit eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung erlassen, ohne diese selbst anfechten zu können. Der kantonale Vor- oder Zwischenentscheid könnte somit nicht mehr korrigiert werden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Unrechtmässig ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenversicherung können zurückgefordert werden (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteile 9C_179/2018 vom 5. April 2018 E. 1; 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1; 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.1; 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5). 
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe den Teilbetrag von Fr. 269.60 der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 1'339.65 gutgläubig bezogen. 
 
5.  
 
5.1. Der vom kantonalen Gericht festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin in den Monaten September, Oktober und November 2022 Einkommen erzielte, welche sie in den Formularen gegenüber der ALK jeweils korrekt deklarierte und mit Lohnabrechnungen belegte. Mit Abrechnung vom 10. Oktober 2022 richtete die ALK der Beschwerdegegnerin für den Monat September 2022 eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'906.55 aus. Mit neuer Abrechnung vom 4. November 2022 korrigierte die ALK diesbezüglich die Berechnung des Zwischenverdienstes, woraus sich ein Rückforderungsbetrag von Fr. 150.15 ergab. Zwei Tage zuvor, am 2. November 2022, hatte die ALK der Beschwerdegegnerin mit der Taggeldabrechnung für den Monat Oktober 2022 eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 6'823.95 ausgerichtet, ohne jedoch den Zwischenverdienst bei der Berechnung zu berücksichtigen. Am 7. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die ALK per E-Mail auf diesen und verschiedene andere Fehler in der Abrechnung hin. Daraufhin erstellte die ALK am 14. November 2022 eine korrigierte Abrechnung, in der sie eine Rückforderung von Fr. 560.45 errechnete. Am 23. Februar 2023 nahm sie im Rahmen einer neuen Abrechnung zusätzliche Korrekturen vor und ermittelte eine Rückforderung von weiteren Fr. 209.70. Am gleichen Tag korrigierte sie auch diese neue Abrechnung und errechnete eine weitere Rückforderung von Fr. 269.60. In der Zwischenzeit hatte die ALK der Beschwerdegegnerin mit Taggeldabrechnung vom 9. Dezember 2022 für den Monat November 2022 eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 6'236.05 ausbezahlt. Mit neuer Abrechnung vom 23. Februar 2023 nahm sie auch diesbezüglich eine Korrektur betreffend Zwischenverdienst vor, was zu einer Rückforderung von Fr. 359.45 führte. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 gelangte die ALK zum Schluss, dass die Korrekturen für die Kontrollperiode September 2022 zu einer Nachzahlung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 59.55 führten, für die Kontrollperioden Oktober und November 2022 hingegen zu einer Rückforderung von insgesamt Fr. 1'399.20. Unter Verrechnung mit den nachzuzahlenden Leistungen von Fr. 59.55 habe die Beschwerdegegnerin somit den Betrag von Fr. 1'339.20 zurückzuerstatten.  
 
5.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt erwog das kantonale Gericht - zusammengefasst -, die Beschwerdegegnerin habe ihr im Oktober und November 2022 erzieltes Einkommen in den Formularen gegenüber der ALK jeweils korrekt deklariert und mit Lohnabrechnungen belegt. Indem sie die erste Taggeldabrechnung vom 2. November 2022 betreffend den Monat Oktober 2022 überprüft und die ALK am 7. November 2022 auf die festgestellten Fehler, namentlich die Nichtberücksichtigung des Zwischenverdiensts, hingewiesen habe, sei sie ihrer Meldepflicht in Bezug auf die genannte Abrechnung nachgekommen. Da sie sich aber der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung - insbesondere der irrtümlichen Nichtberücksichtigung des Zwischenverdienstes - bewusst gewesen sei, habe sie den zu Unrecht ausgerichteten und mit der neuen Abrechnung vom 14. November 2022 zurückgeforderten Betrag von Fr. 560.45 nicht gutgläubig beziehen können. Hinsichtlich der Rückforderung von Fr. 209.70 gemäss der (ersten) Abrechnung vom 23. Februar 2023 sei für die Frage der Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin sodann massgeblich, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, die Abrechnung vom 14. November 2022 zu kontrollieren und erneut zumindest offenkundige Fehler betreffend die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu erkennen und der ALK zu melden. Bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte sie durchaus erkennen können, dass die Höhe des Zwischenverdienstes von Fr. 982.10 (erneut) nicht dem tatsächlich erzielten Einkommen entsprach. Auch in Bezug auf die (erste) Abrechnung vom 23. Februar 2023 könne daher nicht von einer bloss leichten Nachlässigkeit ausgegangen werden; im Umfang der Rückforderung von Fr. 209.70 könne sich die Beschwerdegegnerin daher ebenso wenig auf den guten Glauben berufen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Taggeldabrechnung vom 9. Dezember 2022 betreffend die Arbeitslosentschädigung für November 2022. Auch diese hätte die Beschwerdegegnerin mindestens im Sinne einer Plausibilitätskontrolle überprüfen und sich bei der ALK erkundigen können, weshalb der Zwischenverdienst nur mit Fr. 607.25 anstelle der im November 2022 erzielten Fr. 2'075.85 berücksichtigt worden sei. Daher sei auch hinsichtlich des Rückforderungsbetrages zum November 2022 von Fr. 359.45 gemäss der korrigierten Abrechnung vom 23. Februar 2023 von einer nicht bloss leichten Nachlässigkeit auszugehen. Im Umfang von Fr. 359.45 könne sich die Beschwerdegegnerin somit ebenfalls nicht auf ihren guten Glauben berufen.  
Zu einem anderen Schluss gelangte das kantonale Gericht sodann jedoch in Bezug auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 269.60, den das AFA mit der zweiten Abrechnung vom 23. Februar 2023 betreffend Oktober 2022 ermittelt hatte. Es erwog diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin die beiden Abrechnungen dieses Datums zusammen mit der Verfügung vom 24. Februar 2023 erhalten habe. Da die zweite Abrechnung die erste Abrechnung ausdrücklich ersetzt habe, habe für die Beschwerdegegnerin keine Notwendigkeit bestanden, die erste Abrechnung zu kontrollieren. Insofern habe hinsichtlich des Leistungsanspruchs für den Monat Oktober 2022 keine weitere Meldepflicht bestanden. In Bezug auf die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung im Umfang der Rückforderung von Fr. 269.60 gemäss der zweiten Abrechnung vom 23. März 2023 für den Monat Oktober 2022 sei somit mangels grober Nachlässigkeit der Beschwerdegegnerin deren Gutgläubigkeit zu bejahen. 
 
5.3. Das AFA macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 25 Abs. 1 ATSG und damit Bundesrecht verletzt, indem sie die Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin nicht vollumfänglich verneint habe. Diese Rüge ist zutreffend. Wie das AFA geltend macht und sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ergibt, setzt der Erlass der Rückerstattung voraus, dass die (unrechtmässigen) Leistungen gutgläubig empfangen worden sind. Entscheidend ist somit das Vorliegen von Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des unrechtmässigen Leistungsbezugs (vgl. vorne E. 3). Demgegenüber ist es für die Frage der Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin unerheblich, dass die ALK bei der Berechnung der zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2022 wiederholt Korrekturen vornehmen und den korrekten Rückforderungsbetrag in mehreren Schritten berechnen musste. Die in E. 5.2 dargelegte eingehende Prüfung des kantonalen Gerichts, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den verschiedenen nachträglichen Korrekturen des AFA betreffend die Arbeitslosenentschädigung für Oktober 2022 bzw. die einzelnen Rückforderungsbeträge von Fr. 560.45, Fr. 209.70 und Fr. 269.60 gutgläubig war, geht daher von vornherein an der Sache vorbei. Mit der Abrechnung vom 2. November 2022 wurden der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 1'039.75 zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. Wie das kantonale Gericht insoweit noch zutreffend erkannt hat, war ihr die Fehlerhaftigkeit dieser Abrechnung - insbesondere die irrtümliche Nichtberücksichtigung des Zwischenverdienstes - bekannt. Daraus folgt, dass sie die Überzahlung als Ganzes nicht gutgläubig erhalten hat, so dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens insgesamt zu verneinen ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der wirtschaftlichen Härte der Rückerstattung, da für einen Erlass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Die Beschwerde des AFA ist begründet.  
 
 
6.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das AFA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amts für Arbeit vom 10. Oktober 2023 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Januar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther