Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_14/2025
Urteil vom 14. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ u. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024 (100.2024.361/362U).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies bei der Anfechtung von Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt (BGE 123 V 335),
dass die Vorinstanz (im einzelrichterlichen Verfahren) auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel mangels sachbezogenen Antrags und rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist,
dass in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll,
dass die Eingabe den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde daher nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist