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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_158/2024  
 
 
Urteil vom 14. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, 8500 Frauenfeld, 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, 
Löwenstrasse 12, Postfach, 8280 Kreuzlingen 1. 
 
Gegenstand 
Warnungsentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2024 (VG.2023.60/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. Februar 2019 um ca. 18.25 Uhr fuhr A.________ mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse H13 von Tägerwilen in Richtung Triboltingen. Nach Verlassen des Kreisverkehrsplatzes in Tägerwilen beschleunigte er bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts kurzzeitig auf mindestens 121 km/h und fuhr ausgangs Tägerwilen bei der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h. Zur gleichen Zeit ist eine weitere Verkehrsteilnehmerin mit zwei Mitinsassen von einem Vorplatz nach links in die Hauptstrasse H13, ebenfalls in Richtung Triboltingen, eingebogen. Dabei ist es noch vor Ende des Einbiegemanövers zu einer Kollision gekommen, bei der die beiden Fahrzeuge einen Totalschaden erlitten haben und zwei der drei Insassen des einbiegenden Fahrzeuges sowie A.________ selbst leicht verletzt wurden. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Kreuzlingen sprach A.________ aufgrund dieses Vorfalls mit Urteil vom 9. Juni 2022 der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. Das Urteil erfolgte ohne schriftliche Begründung und erwuchs, nachdem weder eine Begründung verlangt noch ein Rechtsmittel ergriffen wurde, in Rechtskraft. 
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau A.________ den Führerausweis für die Dauer von 24 Monaten. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.________ wurde von der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 18. April 2023 abgewiesen. Gegen den Entscheid der Rekurskommission reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein, welches sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Januar 2024 abwies. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. März 2024 an das Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und einen Warnungsentzug von 12 Monaten auszusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen, das Verwaltungsgericht sowie das ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält in einer Replik an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
3.1. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; Urteil 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil 1C_194/2022 vom 7. Juli 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Im Einzelnen kritisiert der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach es mit Treu und Glauben nicht vereinbar sei, dass er gegen die tatsächlichen Grundlagen des unangefochtenen strafrechtlichen Urteils im anschliessenden Administrativverfahren vorgehe. Weiter beanstandet er, die Vorinstanz habe seine Rüge, dass die Geschwindigkeitsmessgeräte innerhalb des Fahrzeuges Geschwindigkeiten von über 100 km/h aufzeichnen könnten und ob diese überhaupt geeicht seien, als unsubstanziiert bezeichnet. Obwohl die Zweifel an der fahrzeuginternen und nicht geeichten Aufzeichnung der Geschwindigkeit erheblich seien, habe sich die Vorinstanz unzulässigerweise einzig auf das Strafurteil berufen. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, er habe anlässlich der verkehrspsychologischen Begutachtung vom 15. November 2022 und damit nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens das Resultat des Gutachtens betreffend die gefahrene Geschwindigkeit (121 km/h) als nachvollziehbar anerkannt.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die auch die Vorinstanz abgestellt hat. Es wurde ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt und das Bezirksgericht Kreuzligen hat ihm das Urteil mit dem Dispositiv eröffnet. Der Beschwerdeführer hat indes weder innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt noch ein Rechtsmittel ergriffen (Art. 82 Abs. 2 StPO). Er hätte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben seine Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und die nötigen Rechtsmittel ergreifen müssen. Mit dem schlichten Anbringen von Zweifeln an der Tauglichkeit der Geschwindigkeitsmessgeräte innerhalb des Fahrzeugs vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwieweit klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der im Strafverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen bestehen sollten und die Durchführung selbstständiger Beweiserhebungen der Verwaltungsbehörde notwendig wären. Zudem ergibt sich aus dem verkehrspsychologischen Gutachten (S. 6 oben) unzweideutig, dass der Beschwerdeführer die gefahrene Geschwindigkeit als nachvollziehbar anerkannt hat.  
Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Untersuchungen verzichtet und auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens abgestellt hat, die sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 26. Juli 2021 und dem Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 9. Juni 2022 ergeben. 
 
4.  
Das Verwaltungsgericht und die kantonalen Vorinstanzen stützten ihre Entscheide betreffend Führerausweisentzug auf die im Zeitpunkt des Vorfalls am 9. Februar 2019 gültige Fassung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; AS 2012 6291). Per 1. Oktober 2023 hat dieses Gesetz indes diverse Neuerungen erfahren (AS 2023 453), wovon unter anderem die in den vorinstanzlichen Verfahren angewandten Art. 16c und Art. 90 SVG betroffen waren. 
 
4.1. Art. 90 Abs. 3 SVG ist von der Revision zwar unberührt geblieben. Demnach wird unverändert mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.  
Mit der Änderung vom 1. Oktober 2023 neu eingeführt wurden jedoch die Absätze 3bis und 3ter von Art. 90 SVG. Gemäss Art. 90 Abs. 3bis SVG kann die Mindeststrafe von einem Jahr bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. Art. 90 Abs. 3ter SVG sieht sodann vor, dass der Täter bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. 
 
4.2. Des Weiteren wurde Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG dahingehend modifiziert, dass die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren bei Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG um bis zu zwölf Monate reduziert werden darf, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3 bis oder 3 ter SVG) ausgesprochen wurde.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, im vorliegenden Verfahren gelange der Grundsatz der lex mitior zur Anwendung, weshalb der Führerausweisentzug nach den für ihn milderen neuen Regelungen des Strassenverkehrsgesetzes zu beurteilen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass Art. 90 Abs. 3 ter SVG geschaffen worden sei, um die ungerechtfertigte Härte von Art. 90 Abs. 3 SVG zu mildern, indem die Mindestfreiheitsstrafe abgeschafft worden sei. Da der Beschwerdeführer einen einwandfreien automobilistischen und strafrechtlichen Leumund habe und der Unfall grossmehrheitlich folgenlos geblieben sei, wäre er aus seiner Sicht gestützt auf die inzwischen in Kraft getretenen Bestimmungen mit einer Freiheitsstrafe deutlich unter einem Jahr zu bestrafen gewesen. Dies ziehe sodann gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG die Reduzierung des Führerausweisentzugs um bis zu 12 Monate nach sich. Angesichts der vorbehaltslosen Bejahung der Fahreignung des Beschwerdeführers in einem verkehrspsychologischen Gutachten und weil durch die Fahrweise und die konkreten Umstände keine erhebliche Gefährdung Dritter geschaffen worden sei - die andere in den Unfall involvierte Fahrzeuglenkerin sei alkoholisiert gewesen -, rechtfertige sich die volle Reduktion der Entzugsdauer von 24 Monaten auf 12 Monate.  
 
5.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Warnungsentzug eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers bzw. der fehlbaren Fahrzeuglenkerin im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt. Entsprechend seiner Rechtsnatur werden verschiedene für Strafen geltende strafrechtliche sowie verfassungs- und konventionsrechtliche Regeln und Grundsätze auf den Warnungsentzug analog angewandt (zum Ganzen: BGE 133 II 331 E. 4.2 mit Hinweisen). Namentlich ist bei einer Änderung des Gesetzes das neue Recht anwendbar, wenn dieses für die betroffene Person milder ist (BGE 149 II 96 E. 4.1; 133 II 331 E. 4.2; BGE 104 Ib 87 E. 2). Der Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gilt im Verfahren betreffend Warnungsentzug nicht nur für die Änderung des Administrativmassnahmenrechts, sondern auch für allfällige die strafrechtliche Beurteilung einer Widerhandlung betreffende Anpassungen, soweit diese für das Administrativverfahren von Bedeutung sind (vgl. BGE 149 II 96 E. 4.1).  
Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter oder die Täterin besser gestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters oder der Täterin, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität). Steht fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter dem neuen Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 149 II 96 E. 5.1 mit Hinweisen). 
 
5.2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 den Führerausweis für die Dauer von 24 Monaten. Es stützte sich dabei auf aArt. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG, wonach nach einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) der Führerausweis für mindestens zwei Jahre zu entziehen war. Grundlage für den zweijährigen Führerausweisentzug bildete das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 9. Juni 2022, mit dem der Beschwerdeführer der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt worden war.  
 
5.3. Mit der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Revision des Strassenverkehrsgesetzes sind für das hier zugrunde liegende Verfahren betreffend Warnungsentzug sowohl relevante Bestimmungen zur strafrechtlichen Beurteilung bzw. Sanktionierung (Art. 90 SVG) als auch solche des Administrativmassnahmenrechts (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG) angepasst worden. Mit Art. 90 Abs. 3ter SVG wurde für qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 3 SVG) die Mindeststrafe von einem Jahr für Ersttäterinnen und -täter aufgehoben. In Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG wird sodann explizit Bezug auf Art. 90 Abs. 3 ter SVG genommen und die Möglichkeit vorgesehen, die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren um bis zu zwölf Monate zu reduzieren, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wird.  
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr verurteilt wurde. Folglich gilt der Beschwerdeführer als Ersttäter im Sinne von Art. 90 Abs. 3 ter SVG und es wäre denkbar, dass er nach dem neuen Recht für die begangene qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG) auch mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden könnte. Anders verhielt sich dies noch nach dem Recht, das im Zeitpunkt der begangenen Verkehrsregelverletzung am 9. Februar 2019 gültig gewesen ist, wonach der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu bestrafen war. Die Neuerung könnte sodann einen Einfluss auf die Dauer des Führerausweisentzugs haben, da die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren unterschritten werden darf, wenn eine Strafe unter einem Jahr ausgesprochen wird (Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG). Somit ist der Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zu beachten und gegebenenfalls auf das am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene, für den Beschwerdeführer unter Umständen mildere Recht abzustellen. Der Vorinstanz kann demgegenüber nicht gefolgt werden, wenn sie ohne weitere Begründung festhält, es sei das Strassenverkehrsgesetz in der Fassung massgebend, das im Zeitpunkt des relevanten Vorfalls vom 9. Februar 2019 gültig war.  
Demnach gilt es zu prüfen, ob der Führerausweis auf der Grundlage der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Art. 90 Abs. 3ter SVG und Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (AS 2023 453) für eine kürzere Dauer als zwei Jahre zu entziehen wäre. 
 
5.4.  
 
5.4.1. Mit dem Erlass von Art. 90 Abs. 3ter SVG beabsichtigte der Gesetzgeber die Schaffung eines eigenständigen strafrechtlichen Rahmens für Ersttäterinnen und -täter. Die Gerichte sollten einen grösseren Ermessensspielraum erhalten und in diesen Fällen nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Absatz 3 gebunden sein (vgl. BGE 150 IV 481 E. 2.1 mit Hinweisen). Damit die Bestimmung zur Anwendung gelangen darf, ist nicht notwendig, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen (vgl. BGE 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4).  
 
5.4.2. Das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 9. Juni 2022, mit dem der Beschwerdeführer der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG schuldig gesprochen wurde, erging ohne Begründung. Der Beschwerdeführer hat auf die ihm zustehende Möglichkeit, innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung zu verlangen, verzichtet.  
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 26. Juli 2021, welche dem Urteil des Bezirksgericht zugrunde liegt, wurde das Verhalten des Beschwerdeführers wie folgt gewürdigt: Durch die Verletzung elementarer Verkehrsregeln, namentlich der massiven Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeiten, habe der Beschwerdeführer sich selber sowie die Fahrerin des anderen Fahrzeugs und deren zwei Mitfahrer in skrupelloser Weise konkret gefährdet. Aufgrund des Nichteinhaltens der erlaubten Geschwindigkeiten habe der Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig abbremsen können und sei es zu einer Kollision gekommen. Andere Verkehrsteilnehmende habe er mindestens abstrakt gefährdet, da durch die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jederzeit die Gefahr bestanden habe, die Beherrschung über das Fahrzeug zu verlieren, mit korrekt entgegenkommenden Verkehrsteilnehmenden zu kollidieren oder bei Eintritt einer unvorhergesehenen Situation nicht adäquat reagieren zu können. Der Beschuldigte habe diese Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen, da er gewusst habe, dass er durch seine rücksichtslose Fahrweise ein erhöhtes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Toten geschaffen habe. 
 
5.4.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf das Vorbringen, er wäre aufgrund seines einwandfreien Vorstrafenberichts und der grossmehrheitlichen Folgenlosigkeit des Unfalls auf der Grundlage des neuen Rechts (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3ter SVG) deutlich unter einem Jahr zu bestrafen gewesen.  
Zunächst ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h um mindestens 71 km/h überschritten hat. Eine besonders krasse Missachtung der in diesem Bereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit würde bereits bei einer Überschreitung von 50 km/h vorliegen (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG), weshalb es sich vorliegend um einen sehr klaren Anwendungsfall von Art. 90 Abs. 4 SVG handelt. Sodann ist die Behauptung, dass der Unfall grossmehrheitlich folgenlos gewesen sei, offensichtlich unzutreffend. Beim Verkehrsunfall wurden drei Personen verletzt, darunter auch der Beschwerdeführer selbst, welcher ein Schleudertrauma und eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Der Beschwerdeführer hat also nicht nur die maximale Höchstgeschwindigkeit in einem Ausmass überschritten, das den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG bei Weitem erfüllt, sondern sein Verhalten hat überdies zu einem Unfall geführt, bei dem mehrere Personen verletzt wurden. Des Weiteren verkennt der Beschwerdeführer, dass ein einwandfreier Vorstrafenbericht nicht zwingend zu einer tieferen Strafe führt. Zum einen handelt es sich bei der betreffenden Regelung um eine Kann-Bestimmung (Urteil 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.6). Zum anderen hat Art. 90 Abs. 3ter SVG lediglich zur Folge, dass die Mindeststrafandrohung entfällt, was nicht heisst, dass die Strafe bei einer unbescholtenen Täterschaft auch in jedem Fall unterhalb der Mindeststrafe ausfällt. Angesichts der konkreten Umstände erscheint es sehr zweifelhaft, dass die ausgesprochene Strafe einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Busse nach neuem Recht tiefer ausgefallen wäre. Letztlich kann die Frage offenbleiben. 
Wie nachfolgend zu zeigen ist, hätte vorliegend auch eine unterjährige Freiheitsstrafe nicht zu einer Reduktion der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG geführt.  
 
5.5.  
 
5.5.1. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3 bis oder 3 ter SVG) ausgesprochen wurde.  
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs ist auch im Rahmen des Warnungsentzugs nach Art. 16c SVG die Grundsatzregel von Art. 16 Abs. 3 SVG massgeblich, wonach die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (HANS GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 16c SVG; siehe auch Urteil 1C_59/2023 vom 11. Juli 2023 E. 5.3; 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.2). 
 
5.5.2. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG ("diese Mindestentzugsdauer [von zwei Jahren] darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden [...]") ist eine Reduktion der Mindestentzugsdauer auch dann nicht zwingend, wenn es sich um eine Ersttäterin oder einen Ersttäter handelt. Den Behörden soll insbesondere, wie den Staatsanwaltschaften respektive den Gerichten bei Art. 90 Abs. 3 ter SVG, ein grösserer Ermessensspielraum gewährt werden (vgl. Votum Bregy, AB 2023 N 73). Ursprünglich hatten der Bundesrat und das Parlament vorgesehen, die Mindestentzugsdauer für qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen in jedem Fall von zwei Jahren auf zwölf Monate zu reduzieren (BBl 2021 3027; AB 2022 N 304; AB 2022 S 286). Im Rahmen der parlamentarischen Debatten und nachdem Road Cross Schweiz mit dem Referendum gedroht hatte, einigten sich National- und Ständerat jedoch auf die nun eingeführte Lösung mit der blossen Möglichkeit einer Reduktion der Mindestentzugsdauer um maximal 12 Monate, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde (vgl. Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383). Daraus folgt mit anderen Worten, dass auch für Ersttäterinnen und Ersttäter grundsätzlich nach wie vor die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gilt. Wenn gestützt auf Art. 90 Abs. 3 bis oder 3 ter SVG eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde, können die Behörden indes anhand der Umstände des Einzelfalls erwägen, ob sich eine Reduktion der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren rechtfertigt.  
 
5.5.3. Wie bereits weiter vorne dargelegt wurde, ist die Aussage des Beschwerdeführers, es sei keine erhebliche Gefährdung Dritter geschaffen worden, aktenwidrig (siehe E. 5.4.3 oben). Der Beschwerdeführer hat durch die mindestens eventualvorsätzlich begangene Verletzung elementarer Verkehrsregeln nicht nur das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, sondern die Gefährdung der Gesundheit Dritter hat sich damit, dass beim verursachten Unfall drei Personen verletzt wurden, auch verwirklicht. Indem der Beschwerdeführer behauptet, durch seine Fahrweise und die konkreten Umstände sei keine erhebliche Gefährdung Dritter geschaffen worden, sondern sei in erster Linie die andere am Unfall beteiligte Verkehrsteilnehmerin verantwortlich, zeigt er - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - eine gewisse Uneinsichtigkeit. Hinzu kommt, dass die massive Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung von mindestens 71 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bzw. Überschreitung von mindestens 57 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) auf einer nicht richtungsgetrennten, stark verschmutzten Strasse mit parallel dazu verlaufendem Trottoir bei nächtlichen Lichtverhältnissen erfolgte, was ein besonders rücksichtsloses und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in hohem Masse gefährdendes Fahrverhalten darstellt (siehe E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Schliesslich geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er aus dem verkehrspsychologischen Gutachten ableitet, die Dauer des Warnungsentzugs sei zu reduzieren. Der Zweck eines solchen Gutachtens ist die Abklärung der Fahreignung der betreffenden Person, wenn diese beispielsweise eine Verkehrsregelverletzung begangen hat, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lässt (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG; BGE 125 II 492 E. 2a S. 495 mit Hinweisen; Urteil 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.1). Bei einer günstigen Prognose kann daher auf einen Sicherungsentzug verzichtet werden. Ein Warnungsentzug - wie er vorliegend strittig ist - kommt dagegen ohnehin nur in Frage, wenn der Fahrzeugführer über Fahreignung verfügt (NOAH GRAND, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, 2023, N. 309; JÜRG BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 678 zu Art. 16 SVG). Ein verkehrspsychologisches Gutachten, das die Fahreignung positiv bewertet, führt daher keineswegs automatisch zu einer Reduktion der Mindestentzugsdauer des Führerausweises nach Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG. Im vorliegenden Fall, in dem diverse erschwerende Umstände hinzukommen, vermag jedenfalls die günstige Fahreignungsprognose allein keine Reduktion der zweijährigen Mindestentzugsdauer zu begründen.  
 
5.6. Zusammengefasst erweist sich der Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers für zwei Jahre auch nach den am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes als bundesrechtskonform.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen