Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_204/2024
Urteil vom 14. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.C.________ und D.C.________,
Beschwerdegegnerschaft,
beide vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
Gemeinderat Stetten,
Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten AG,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 22. Februar 2024 (WBE.2023.321).
Sachverhalt:
A.
Am 19. September 2022 bewilligte der Gemeinderat Stetten B.C.________ und D.C.________ die Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe (Aussenaufstellung) auf ihrer in der Wohnzone W2b gelegenen Parzelle Nr. 721 der Gemeinde Stetten. Gleichzeitig wies er die dagegen erhobene Einwendung von A.________, Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 564, ab.
B.
A.________ erhob dagegen Beschwerde, welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau am 25. August 2023 abwies.
Dagegen erhob A.________ am 22. September 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Mit Urteil vom 22. Februar 2024 wies dieses die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 11. April 2024 erhebt A.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Wärmepumpe in verschiedenen Plänen massstabgetreu einzutragen, die im angefochtenen Urteil genannten Streitwerte zu berichtigen und die Sache zur Korrektur, Bereinigung und Richtigstellung der Vorinstanz zurückzuweisen.
B.C.________ und D.C.________ stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ hält sinngemäss an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 149 II 462 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz betreffend das Bau- und Planungsrecht. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor.
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein (BGE 147 I 1 E. 3.4 mit Hinweisen). Das die Legitimation begründende schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Das blosse Anliegen, dem Prozessgegner einen mutmasslich rechtswidrigen Vorteil zu verwehren, kann nicht zur Legitimation ausreichen, wenn es nicht einem eigenen schutzwürdigen Vorteil für den Beschwerdeführer entspricht (BGE 141 II 307 E. 6.2).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist Adressat des angefochtenen Urteils und in der Nachbarschaft des Baugrundstücks wohnhaft. Seine Anträge gehen dahin, dass die angeblichen Mängel der Pläne, die mit dem Baugesuch eingereicht wurden, zu beheben seien. Er legt jedoch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden könnte, falls er in diesen Punkten obsiegen würde. Vielmehr argumentiert er wiederholt einzig damit, es gehe ihm darum, dass das Recht korrekt angewendet werde. Entsprechend verlangt er auch bloss, dass die Sache zur "Korrektur, Bereinigung und Richtigstellung" an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Auf die Beschwerde kann daher insoweit mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten werden.
1.3. Ein schutzwürdiges Interesse könnte der Beschwerdeführer allenfalls insoweit haben, als er die Kostenfolge kritisiert.
Auch dahingehende Rügen haben jedoch Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen. Demnach ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
Auch in Bezug auf die Kosten verlangt der Beschwerdeführer bloss, dass die entsprechenden Punkte "berichtigt" würden. Die Vorinstanz hatte - unter Hinweis auf ihre langjährige Praxis - den Streitwert auf 10 % der Baukosten, nämlich Fr. 4'100.-- (bzw. den reduzierten Streitwert auf Fr. 3'700.--), festgelegt. Der Beschwerdeführer schreibt, der "effektive" Streitwert belaufe sich auf Fr. 41'000.-- (bzw. der reduzierte Streitwert auf Fr. 37'000.--), "somit" seien die Zahlen falsch. Rechnungsfehler müssten korrigiert werden. Er legt jedoch weder rechtsgenüglich dar, inwiefern die Zahlen unrichtig sein sollen, noch inwiefern ihm die verlangte Richtigstellung einen praktischen Vorteil verschaffen würde (vgl. vorne E. 1.2). Vielmehr scheint er selbst davon auszugehen, dass diese mutmasslichen Fehler zu seinem Vorteil gereichten.
1.4. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2024 neue Rechtsbegehren und Begründungen in Bezug auf die Verfahrenskosten eingereicht hat, erfolgen diese verspätet, da sie bereits innert Beschwerdefrist hätten eingereicht werden können und müssen
2.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stetten, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz