Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_404/2024
Urteil vom 14. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Soziale Dienste der Stadt St. Gallen,
Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Verfahrenssistierung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2024 (EL 2024/4).
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene A.________ meldete sich erstmals im November 2021 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab 1. November 2021 sowie ab 1. Januar 2022 wegen Einnahmenüberschüssen ab.
Am 5. Mai 2023 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von EL an. Im Rahmen der Abklärungen durch die EL-Durchführungsstelle gab sie an, ihr Ehepartner habe sich am 6. Dezember 2019 ebenfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids bezüglich der Invalidenrente des Ehepartners mit der Begründung, dieser sei im erwerbspflichtigen Alter und habe durch eine Erwerbstätigkeit zur Existenzsicherung beizutragen. Da er nicht erwerbstätig sei, müsse ihm ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, was gemäss ihren Berechnungen zu einer Abweisung des EL-Gesuchs führen würde. Die zumutbare Erwerbsfähigkeit des Ehepartners sei ferner auch Prüfungsgegenstand des laufenden Invalidenversicherungsverfahrens, weshalb das EL-Gesuch von A.________ bis zu dessen Abschluss sistiert werde.
B.
Die gegen die Sistierungsverfügung vom 13. Dezember 2023 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juni 2024 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des Entscheids vom 4. Juni 2024 sei die Sache zur materiellen Prüfung und Verfügung an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a BGG) sind insbesondere Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
1.3. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art 90 BGG) oder gegen solche, die (a) nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die (b) das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Teilentscheide; Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (vgl. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde zulässig, wenn (a) sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ist die Beschwerde nach Abs. 1 (und Abs. 2, der hier nicht einschlägig ist) nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. auch BGE 150 II 346 E. 1.3.3).
1.4. Gegenstand der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen (Zwischen-) Verfügung vom 13. Dezember 2023 bildete die Sistierung des EL-Gesuchs bis zum Abschluss des laufenden Invalidenversicherungsverfahrens des Ehepartners der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde ein und bejahte die Rechtmässigkeit der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. Dezember 2023. Sie gelangte zum Schluss, die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente des Ehepartners sei zwingend notwendig gewesen.
Das zugrunde liegende EL-Verfahren wird mit diesem Entscheid nicht abgeschlossen. Er stellt somit seinerseits - unstreitig - einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur unter den zuvor genannten eingeschränkten Voraussetzungen des Art. 93 BGG zulässig ist (E. 1.3 vorne; vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2; Urteile 5A_115/2025 vom 20. Februar 2025 E. 1; 4A_532/2023 vom 3. November 2023 E. 2; 9C_831/2019 vom 3. Februar 2020 E. 2.2; 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1 f.).
1.5. Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Anfechtung einer angeordneten Sistierung des Verfahrens zwei Konstellationen: Entweder wird (qualifiziert substanziiert; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Oder es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der aufgrund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (BGE 138 III 190 E. 5 f.; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261; 134 IV 43 E. 2; Urteile 9C_522/2020 vom 15. Januar 2021 E. 3.1; 9C_831/2019 vom 3. Februar 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine durch die Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung und somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, d.h. des in Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. auch Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) garantierten Anspruchs jeder rechtsuchenden Person auf Beurteilung ihrer Sache innerhalb einer angemessenen Frist.
2.2. Es genügt nicht, dies allein zu behaupten (BGE 138 III 190 E. 6; 137 III 261 E. 1.2; 134 IV 43 E. 2; Urteil 9C_568/2022 vom 26. Januar 2023 mit weiteren Hinweisen; E. 1.5 vorne). In welcher Hinsicht die strittige Aussetzung tatsächlich die Gefahr birgt, dass der endgültige EL-Entscheid über das angemessene Mass hinaus verzögert wird, legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar. Sie begründet nicht näher, inwiefern die Vorinstanz konkret gegen das Beschleunigungsgebot verstossen haben soll (vgl. Urteile 8C_475/2019 vom 12. August 2019 und 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5 f., in SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, je mit Hinweisen). Damit ist diese Rüge unzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.
3.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, durch die Verfahrensverzögerung aufgrund der Sistierung des EL-Verfahrens und des Abwartens des Endentscheids im invalidenversicherungsrechtlichen Rentenprozess ihres Ehepartners drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
3.2.
3.2.1. Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein stellt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sistierung - wie vorliegend - im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_568/2022 vom 26. Januar 2023; 9C_378/2020 vom 25. September 2020 E. 3.2 und 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25; siehe auch BGE 140 V 282 E. 4.2.2).
3.2.2. Was den nicht wieder gutzumachenden Nachteil angeht, bejahte die Vorinstanz einen solchen mit der Begründung, die Sistierung verursache eine Verzögerung des Verfahrens hinsichtlich des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin, der auch durch eine für sie günstige Verfügung über das Leistungsbegehren und die daraus resultierende EL-Nachzahlung nicht wieder gut gemacht werden könne. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere gezwungen, sich für den Zeitraum bis zum Abschluss des Invalidenversicherungsverfahrens ihres Ehepartners mit einem tieferen (sozialhilferechtlichen anstatt ergänzungsleistungsrechtlichen) Existenzminimum zu begnügen.
Ob diese Auffassung zutrifft oder ob allenfalls ein anderer nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG vorliegt, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde - wie aus dem Nachfolgenden hervorgeht - ohnehin als unbegründet erweist.
4.
4.1. Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis; Urteile 9C_568/2022 vom 26. Januar 2023; 9C_831/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. E. 3.2.1 vorne).
4.2. Die Vorinstanz erwog, würde der Sozialversicherungsträger auf die Abklärung der noch fehlenden Sachverhaltselemente verzichten und diese Lücke (n) im relevanten Sachverhalt (unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des Beweisrechts) bei der Verfügung durch eine Sachverhaltsfiktion "ersetzen", könnte er später nur mittels einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder mittels einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) auf diese formell rechtskräftige Leistungsverfügung zurückkommen. Wenn eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung überhaupt zulässig wäre, könnte die daraus resultierende Rückforderung verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen, d.h. die Beschwerdegegnerin müsste ein erhebliches Verlustrisiko in Kauf nehmen. Der Bedarf nach einer formellen Sistierungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger sei also offensichtlich ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots dürfe eine Sistierung eines Verfahrens jedoch nur dann erfolgen, wenn eine solche sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten sei (BGE 131 V 362 E. 3.2 mit Hinweisen).
Im Verfügungszeitpunkt sei noch offen gewesen, so die Vorinstanz weiter, ob dem gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Ehepartner der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zumutbar sei oder nicht. Hätte die Beschwerdegegnerin in dieser Situation über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin entschieden, hätte sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen IV-Rentenentscheids sei nach dem Gesagten nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern zwingend notwendig gewesen. Nebst der Frage nach der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehepartners sei die Anrechnung einer allfälligen BVG-Rente offen. Dies abhängig davon, ob dem Ehepartner eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen werde oder nicht. Das ELG sehe keine Möglichkeit vor, EL an Personen auszurichten, bei denen überhaupt noch nicht feststehe, ob sie anspruchsberechtigt seien oder bei denen die Höhe der zustehenden Ergänzungsleistungen noch nicht ermittelt werden könne.
4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Soweit sie eigene Abklärungen der Beschwerdegegnerin bezüglich eines anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehepartners verlangt, ist ihr nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 141 V 343 E. 5.7; 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b).
Auch verfahrensökonomisch ist es nicht sinnvoll, wenn EL-Durchführungsstellen parallel zu einem laufenden Invalidenversicherungsverfahren eigene medizinische Abklärungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Ehepartners vornehmen würden. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde liegt diesbezüglich kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vielmehr dann vorzuwerfen wäre, wenn sie ohne vollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts über das EL-Gesuch der Beschwerdeführerin entscheiden würde, wozu auch die Einkommensverhältnisse des Ehepartners gehören.
4.4. Es besteht vorliegend ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem EL-Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin und dem Invalidenversicherungsverfahren des Ehepartners. Die vorinstanzliche Bejahung eines hinreichenden Grundes für die Sistierung des EL-Verfahrens verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
5.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sie ist vorläufig von den Gerichtskosten befreit.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla