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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_244/2025  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Stipendienabteilung, Stabstelle Recht, 
Dörflistrasse 120, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Stipendien, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 13. März 2025 (VB.2024.00518). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1986), wohnhaft in Basel, stellte am 12. Mai 2022 beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2022/2023. Hierbei gab er an, per Herbst 2022 ein Studium in Informatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften aufnehmen zu wollen. Am 15. August 2022 stellte er ein weiteres Gesuch für denselben Studiengang im Ausbildungsjahr 2023/2024.  
Mit separaten Verfügungen vom 9. Februar 2023 wies das Amt für Jugend und Berufsberatung beide Gesuche ab, da A.________ bereits zwei Ausbildungen erfolglos beendet oder abgebrochen habe. 
Eine dagegen erhobene Einsprache von A.________ wies das Amt für Jugend und Berufsberatung mit separaten Entscheiden vom 15. Juni 2023 ab. 
A.________ gelangte daraufhin mit Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 vereinigte diese die Verfahren betreffend das Ausbildungsjahr 2022/2023 und betreffend das Ausbildungsjahr 2023/2024 und wies die Rekurse ab. 
 
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 13. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass § 17f Abs. 2 des Bildungsgesetzes des Kantons Zürich vom 1. Juli 2002 (BiG/ZH; LS 410.1) nicht auf Sachverhalte angewandt werden könne, die sich vor dem Inkrafttreten des BiG/ZH abschliessend realisiert hätten. Ferner beantragt er, dass § 17f Abs. 2 BiG/ZH als "administrativer Nachteil" anerkannt werde. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Gewährung einer Nachfrist bzw. um Verlängerung der Beschwerdefrist.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.  
Das vorliegend angefochtene Urteil vom 13. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2025 zugestellt. Dies ergibt sich aus der Sendungsverfolgung Nr. 98.xx.xxxxxx.xxxxxxxx der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist am Dienstag, den 25. März 2025 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - am Donnerstag, den 8. Mai 2025 (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer reichte seine Eingabe am 8. Mai 2025 und somit am letzten Tag der Frist ein. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist unzulässig. 
Weil aber der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in den letzten sechs Tagen mit starkem Fieber im Bett gelegen und deshalb nicht dazu gekommen, die Begründung seiner Beschwerde in der notwendigen Tiefe auszuarbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht. 
 
2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Partei davon abhält, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Betroffene gegen Ende der Frist ernsthaft erkrankt (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a). Dass es sich so verhält, ist vom Gesuchsteller zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG) bzw. mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen (vgl. Urteile 6B_177/2025 vom 24. März 2025 E. 2.2; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 50 BGG).  
Vorliegend belegt der Beschwerdeführer die angebliche Krankheit nicht weiter, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass er in den letzten sechs Tagen mit Fieber im Bett gelegen sei. Damit entbehrt das Fristwiederherstellungsgesuch einer rechtsgenügenden Begründung und ist bereits aus diesem Grund abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Somit stützt sich das Bundesgericht allein auf die Eingabe vom 8. Mai 2025. 
 
3.  
 
3.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für die Jahre 2022/2023 und 2023/2024 an den Beschwerdeführer.  
 
3.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Auch Stipendien können als Subventionen gelten (Urteile 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 E. 1.1; 2C_798/2014 vom 21. Februar 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 II 161). Ob ein (grundsätzlicher) Anspruch auf eine Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG besteht, hängt davon ab, ob der betreffende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die im Einzelfall beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2).  
Ob gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. k BGG zulässig ist oder ob allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht, kann offenbleiben. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Recht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels würde nichts daran ändern, dass im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei die allgemeinen Anforderungen an die Begründungspflicht für beide Rechtsmittel dieselben sind (vgl. E. 3.3 hiernach). 
 
3.3. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).  
 
3.4. Feststellungsanträge sind aufgrund ihres subsidiären Charakters unzulässig, wenn - wie vorliegend - kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse erkennbar ist (vgl. u.a. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 IV 349 E. 3.4.2; Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 1.5). Ob die Anträge des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben in dem Sinne auszulegen wären, dass er um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Gewährung der beantragten Ausbildungsbeiträge ersucht, kann offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.  
 
3.5. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen § 17f Abs. 2 BiG/ZH eine auszubildende Person den Anspruch auf Beiträge verliere, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet habe. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall, da er von September 2010 bis Juli 2010 an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Betriebsökonomie und vom September 2013 bis November 2015 an der Fachhochschule Nordwestschweiz Wirtschaftspsychologie studiert habe, wobei er in beiden Studiengängen keinen Abschluss erworben habe. Ferner hat die Vorinstanz geprüft, ob die Anwendung von § 17 Abs. 2 BiG/ZH in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Abbruch von zwei Ausbildungen vollständig vor dem Inkrafttreten dieser Norm erfolgt sei, eine unzulässige echte Rückwirkung darstelle. Sie hat dies verneint und erwogen, dass es sich um eine grundsätzlich zulässige Rückanknüpfung handle. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer eine der Anspruchsvoraussetzungen des Bildungsgesetzes nicht erfülle und hat seine Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.  
 
3.6. In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen daraus, seine Sicht des Sachverhalts darzulegen. Ferner bringt er vor, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Anwendung von § 17f Abs. 2 BiG/ZH keine echte Rückwirkung darstelle, aus seiner Perspektive "dem Konzept der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes" widerspreche. Auch sei die Anwendung der Bestimmung unverhältnismässig. Schliesslich müsse eine unechte wie eine echte Rückwirkung "gewisse Voraussetzungen erfüllen, die hier nicht erfüllt [seien]".  
Mit diesen Ausführungen unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht lediglich seine Auffassung, ohne substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG), dass und inwiefern die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich sei oder verfassungsmässige Rechte verletze (vgl. E. 3.3 hiervor). Im Übrigen stellt die Verhältnismässigkeit kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz dar, welches vom Bundesgericht bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geprüft wird (vgl. BGE 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov