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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_245/2025  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ilir Daljipi, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 13. März 2025 (VB.2024.00309). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1988), Staatsangehörige Nordmazedoniens, reiste am 20. September 2013 in die Schweiz ein und heiratete hier im Folgemonat einen im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen. In der Folge erhielt sie eine bis am 15. Oktober 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.  
Mit Verfügung vom 13. März 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. zuletzt Urteil 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020). 
Am 14. Juli 2020 wurde die Ehe A.________s geschieden. Auf ein kurz darauf eingereichtes Härtefallgesuch von ihr trat das Migrationsamt am 25. August 2020 nicht ein. In der Folge reiste A.________ am 20. September 2020 aus der Schweiz aus. 
 
1.2. Am 28. September 2020 kehrte A.________ in die Schweiz zurück und ersuchte Anfang November 2020 um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einem bulgarischen Staatsangehörigen. Nach Abweisung des Gesuchs durch das Migrationsamt ging das Paar am 26. November 2020 in Nordmazedonien die Ehe ein. Am 18. Januar 2021 reiste A.________ wieder in die Schweiz ein, wo sie Anfang April 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Die Ehe wurde Ende März 2022 geschieden.  
 
1.3. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie an, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 12. Mai 2024 zu verlassen.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. April 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 13. März 2025 ab. 
 
1.4. A.________ erhebt mit elektronischer Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung (weiterhin) zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um aufschiebende Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin, deren Ehe mit einem bulgarischen Staatsangehörigen geschieden wurde, kann keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem FZA (SR 0.142.112.681) ableiten (vgl. Urteile 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3; 2C_407/2020 vom 24. August 2021 E. 2), was sie im Übrigen auch nicht tut.  
Sodann ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen würden, die einen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung begründen würden. Insbesondere genüge der Hinweis auf die soziale und berufliche Eingliederung in der Schweiz für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls nicht, zumal ihre massgebliche Integration nicht während ihrer gut einjährigen Ehe erfolgt sei.  
In ihrer Eingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, zu behaupten, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren umfassend dargelegt, dass eine Rückkehr und die Eingliederung in ihrer Heimat für sie "aus mehrschichtigen Gründen" nicht möglich sei bzw. wichtige persönliche Gründe dagegen sprechen würden. Damit legt sie indessen nicht rechtsgenüglich dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen sollen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Insbesondere verkennt sie, dass sich die Begründung aus der Rechtsschrift selber ergeben muss, während pauschale Hinweise auf andere Eingaben bzw. frühere Rechtsschriften oder auf die Akten grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2). 
 
2.4. Entgegen ihrer Auffassung kann die Beschwerdeführerin unter den konkreten Umständen keinen Bewilligungsanspruch aus dem Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten.  
Zwar besteht die Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz als integriert gelten kann, sodass es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Indessen hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass der Zeit, in der ein Ausländer lediglich geduldet wird, so namentlich zufolge erteilter aufschiebender Wirkung, nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie einem bewilligten Aufenthalt und nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zählt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.4 sowie u.a. Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.3; 2C_178/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.3.2; 2C_109/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.4.1; jeweils mit Hinweisen). 
Vorliegend reiste die Beschwerdeführerin am 20. September 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 19. November 2013 aufgrund ihrer ersten Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die mit Verfügung vom 13. März 2018 widerrufen wurde. Während des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens war ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz prozedural bedingt. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 ihre Beschwerde betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich abgewiesen hatte, wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet gewesen, was sie aber erst am 20. September 2020 und lediglich für eine Woche (bis am 28. September 2020) tat. Nachdem ihr Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe abgewiesen worden war, heiratete sie am 26. Dezember 2020 in ihrer Heimat ihren zweiten Ehemann. Danach kehrte sie am 18. Januar 2021 wieder in die Schweiz zurück und erhielt am 8. April 2021 erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde am 12. Februar 2024 mit Verfügung des Migrationsamts widerrufen. Ab diesem Zeitpunkt ist ihr Aufenthalt in der Schweiz - soweit ersichtlich - wiederum prozedural bedingt. Festzuhalten ist zudem, dass gemäss dem angefochtenen Urteil, sie es unterlassen hat, das Migrationsamt über die Ende März 2022 erfolgte Scheidung zu informieren. 
Folglich war die Beschwerdeführerin (insgesamt) während etwas mehr als sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung; der Rest ihres elfjährigen Gesamtaufenthalts in der Schweiz war prozedural bedingt bzw. wurde lediglich geduldet. 
Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend - selbst wenn dem prozedural bedingten Aufenthalt eine gewisse Bedeutung zukommen sollte - kein zehnjähriger rechtmässiger Aufenthalt im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Migrationsamt ihr im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2020, wie sie behauptet, keine neue Ausreisefrist angesetzt bzw. ihren Aufenthalt in der Schweiz geduldet habe. Denn es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Widerruf ihrer ersten Aufenthaltsbewilligung, am 13. März 2018 bis zur Erteilung der neuen Aufenthaltsbewilligung, am 8. April 2021 über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügte, sodass ihr Aufenthalt nicht als rechtmässig im Sinne der zitierten Rechtsprechung gelten kann. 
 
2.5. Besondere Umstände, wonach im Falle der Beschwerdeführerin, die gemäss dem angefochtenen Urteil während ihrer Aufenthalte in der Schweiz Schulden angehäuft (40 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 56'799.15 sowie Pfändungen und offene Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 10'000.--) und mehrere Strafbefehle wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung erwirkt hat, trotz kürzerer Aufenthaltsdauer, eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht hinreichend dargetan. Ihre Vorbringen, wonach sie - trotz Schulden - wirtschaftlich integriert sei, keine nennenswerten Sozialhilfeleistungen beziehe und soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung pflege, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun.  
 
 
2.6. Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan. Ausser Betracht fällt namentlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, zumal die Beschwerdeführerin über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unzulässig.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin erhebt eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde. 
 
3.1. Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, verschaffen ihr keine rechtlich geschützte Stellung, da sie daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. Gleich verhält es sich mit dem Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1).  
 
3.2. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann die Betroffene im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit offensichtlich unzulässig. 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov