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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_20/2025  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Suter und/oder 
Rechtsanwältin Mariana F. Lafée Pichardo, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Leandra Walz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2024 (LE240007-O/Z12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1971) und B.________ (geb. 1972) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2010). A.________ ist dänischer Staatsangehöriger, B.________ besitzt die belgische Staatsangehörigkeit. Die Eheleute leben getrennt; im April 2023 machte die Ehefrau am Bezirksgericht Horgen ein Eheschutzverfahren anhängig.  
 
A.b. Am 21. Juli 2023 schlossen die Eheleute eine Teil-Trennungsvereinbarung, in der sie sich darauf einigten, dass Mutter und Tochter sich vom 26. August 2023 bis zum 29. Februar 2024 in U.________ (Spanien) aufhalten würden.  
 
A.c. Am 29. Januar 2024 fällte das Bezirksgericht den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid. Soweit vorliegend von Belang, erlaubte es der Mutter insbesondere, den Aufenthaltsort der Tochter nach U.________ (Spanien) zu verlegen, regelte die Obhut und das Besuchsrecht sowie die vom Vater zu bezahlenden Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge.  
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.  
 
B.b. Da Mutter und Tochter in der Zwischenzeit ihren Aufenthaltsort nach U.________ (Spanien) verlegt hatten, erklärte sich das Obergericht mit Beschluss vom 30. September 2024 als für die Regelung der Kinderbelange, davon ausgenommen die Regelung des Kindesunterhalts, international unzuständig, weshalb es auf die Berufung betreffend diese Punkte nicht eintrat. Für die Beurteilung des Ehegatten- und Kindesunterhalts erklärte sich das Obergericht hingegen als international zuständig. Dieser Entscheid blieb unangefochten.  
 
B.c. Die Berufung des Vaters war demnach noch hinsichtlich der angefochtenen Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zu beurteilen. Zwischen den Parteien war dabei insbesondere strittig, nach welchem Recht sich die Unterhaltsbeiträge bestimmen. Diese Frage beantwortete das Obergericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 in dem Sinn, dass schweizerisches Recht anzuwenden sei (Dispositiv-Ziff. 1). Über die Berufung betreffend die Unterhaltsbeiträge hat das Obergericht noch nicht entschieden.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Januar 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 3. Dezember 2024 aufzuheben und festzustellen, dass für die Beurteilung des Kindes- und Ehegattenunterhalts seit dem Wegzug der Beschwerdegegnerin mit dem gemeinsamen Kind am 26. August 2023 spanisches Recht anwendbar ist. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 
Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Verfügung der Gemeinde V.________ vom 20. Januar 2025 über die Abmeldung der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter zu den Akten. 
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid, mit dem die Vorinstanz das anwendbare Recht in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge bestimmt hat. Dieser Entscheid schliesst das Hauptverfahren nicht ab. Er ist daher als Vor- bzw. Zwischenentscheid, und zwar als solcher gemäss Art. 93 BGG, zu qualifizieren.  
 
1.2. Solche Vor- und Zwischenentscheide können nur unter den in dieser Norm genannten, einschränkenden Voraussetzungen vor Bundesgericht angefochten werden. Die selbständige Anfechtbarkeit erfordert, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Vorliegend kommt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, auf die sich der Beschwerdeführer denn auch beruft. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die Ausnahme ist deshalb restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 V 26 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, für den Fall, dass er im Berufungsverfahren trotz der Anwendung schweizerischen Rechts vollständig obsiegen würde, könne er die (zu Unrecht erfolgte) Anwendung schweizerischen Rechts mangels Beschwerdelegitimation nicht mehr mit dem Endentscheid beim Bundesgericht anfechten. In einem allfälligen späteren Abänderungsverfahren im Sinn von Art. 179 ZGB sei ein angerufenes Gericht dann gemäss Art. 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01; nachfolgend HUÜ) an die nachteilige Feststellung der Vorinstanz gebunden. Dementsprechend drohe vorliegend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.  
 
1.5. Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht: Die Anwendung schweizerischen Rechts auf die Unterhaltsansprüche äussert sich im Berufungsverfahren zunächst einmal überhaupt nur dann als (rechtlicher) Nachteil, wenn der Beschwerdeführer mindestens teilweise unterliegen sollte. In diesem Fall kann er den vorliegend angefochtenen Entscheid aber noch mit dem Endentscheid beim Bundesgericht anfechten (Art. 93 Abs. 3 BGG). Seine Befürchtungen, in einem allfälligen Abänderungsverfahren bliebe es unter Anwendung von Art. 8 HUÜ bei der Anwendung schweizerischen Rechts, ist weiter nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zu belegen, denn dieser Nachteil bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2; Urteil 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 1.2.2). Dies ist das vorliegend bei der Vorinstanz hängige Eheschutzverfahren, nicht ein eventuell in der Zukunft zu führendes Abänderungsverfahren. Hinzu kommt, dass Art. 8 HUÜ auf den Kindesunterhalt gar nicht anwendbar ist (vgl. BGE 149 III 81 E. 3.1; SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 83 I PRG), gemäss der wohl herrschenden Lehre ein Eheschutzurteil ohnehin nicht unter Art. 8 HUÜ fällt (BODENSCHATZ, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 49 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, 3. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 49 IPRG) und der Beschwerdeführer schliesslich keinerlei Ausführungen zur Frage macht, inwiefern die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts - in Bezug auf den Ehegattenunterhalt - ihm im Falle eines Abänderungsverfahrens konkret zum Nachteil gereichen sollte. Da schliesslich die Ausnahme der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden restriktiv gehandhabt werden soll (oben E. 1.3), ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Ergebnis zu verneinen.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet er der Beschwerdegegnerin mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands jedoch nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang