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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_355/2025  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon, 
Schlossgasse 4, 9320 Arbon. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerungsbeschwerde (Beistandschaft), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2025 (KES.2025.12). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 errichtete die KESB Arbon für A.________ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB mit der Wirkung, dass Rechtsgeschäfte aller Art (ausgenommen für den täglichen Bedarf) nur mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig abgeschlossen werden können. 
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mehrmals an die KESB mit dem Anliegen, die Beistandschaft sei aufzuheben. Diese wies die betreffenden Gesuche jeweils ab, so auch das Gesuch vom 30. April 2024. Im betreffenden Entscheid vom 11. September 2024 entband sie jedoch die bisherige Beistandsperson vom Amt und setzte B.________ (Bruder des Beschwerdeführers) als neuen Beistand ein. 
Der Bruder als neuer Beistand teilte der KESB mit E-Mail vom 26. Oktober 2024 mit, die Beistandschaft belaste den Beschwerdeführer, weshalb um sofortige Überprüfung und Anpassung oder wenn nötig um Aufhebung der Beistandschaft ersucht werde. 
In der Folge fanden diverse Besprechungen und ein reger E-Mail-Verkehr statt. Dabei stellte die KESB dar, dass die Überprüfung der Diagnose des Beschwerdeführers wichtig sei und erst im Anschluss die Erwachsenenschutzmassnahme neu überprüft werden könne. 
Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die KESB dem Bruder als Beistand mit, aufgrund der eingeholten ärztlichen Berichte und des Berichts der IV-Stelle seien die Grundlagen für die sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen nicht gegeben. Der Beistand wurde ersucht, zwecks Erhalt vertiefter Entscheidgrundlagen die Anmeldung zur Überprüfung der Diagnose in die Wege zu leiten. 
Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Obergericht des Kantons Thurgau am 27. Februar 2025) erhob der Beistand für den Beschwerdeführer eine "Beschwerde gegen die KESB Arbon mit dem dringenden Antrag auf sofortige Aufhebung der Beistandschaft". Das Obergericht nahm diese Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und forderte die KESB zur Vernehmlassung auf. Am 12. März 2025 teilte diese mit, sie gehe davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen förmlichen KESB-Entscheid vom 6. März 2025 richte, mit welchem sie das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen und den Bruder als Beistand in seinem Amt bestätigt habe. 
Als Folge des zwischenzeitlich ergangenen Entscheides in der Sache trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. April 2025 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein. Es stellte aber fest, dass die KESB zu keiner Zeit untätig geblieben sei. 
Mit Eingabe vom 22. April 2025 hatte sich bereits der Bruder als Beistand an das Bundesgericht gewandt mit dem "dringlichen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 104 und 107 BGG", in deren Rahmen die Beistandschaft unverzüglich aufzuheben sei. Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_305/2025 vom 28. April 2025 mangels hinreichender Begründung im Kontext des obergerichtlichen Nichteintretens auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 wendet sich nunmehr der Beschwerdeführer persönlich an das Bundesgericht mit den Anträgen um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 9. April 2025, um sofortige und vollständige Aufhebung der Beistandschaft, eventualiter um Beschränkung auf einer Begleitbeistandschaft, und um Feststellung, dass sein Wille zu berücksichtigen sei. Ferner wird um Verzicht auf Gerichtskosten und um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine angebliche Rechtsverzögerung durch die KESB und die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Der mögliche Beschwerdegegenstand ist allerdings auf das Thema der Rechtsverzögerung beschränkt. 
Zu beachten ist weiter, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weil die KESB zwischenzeitlich einen anfechtbaren Entscheid erlassen hatte und die Rechtsverzögerungsbeschwerde damit gegenstandslos wurde. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb im Zusammenhang mit der Rechtsverzögerung nur die Frage bilden, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Eine dahingehende Begründung enthält die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zur Gegenstandslosigkeit der vor Obergericht erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde. Vielmehr rügt er direkt die Verletzung der Verhältnismässigkeit sowie eine Verletzung der Abklärungspflicht im Zusammenhang mit den erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und er rügt diesbezüglich einen Verstoss gegen verschiedene Normen des ZGB und der BV bzw. der EMRK. Inhaltliche Kritik an den Massnahmen kann jedoch nicht im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgen. Hierfür wäre der zwischenzeitlich in der Sache ergangene KESB-Entscheid vom 6. März 2025 beim Obergericht anzufechten und gegen dessen Entscheid würde für den materiellen Regelungsgegenstand die Beschwerde an das Bundesgericht offenstehen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Artikel 104 BGG gegenstandslos; ohnehin hätten solche im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zielführend sein können. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wird jedoch mit Blick auf weitere Eingaben ähnlicher Art ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich kostenpflichtig ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli