Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_492/2024
Urteil vom 14. Oktober 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin.
Gegenstand
Verweigerung Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 27. August 2024 (A1 24 151).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 9. Juli 2024 reichte A.________ beim Kantonsgericht Wallis eine Eingabe ein, in welcher sie sich einerseits auf eine zweite Mahnung der Gemeinde U.________ vom 21. März 2022 für eine Rechnung betreffend Aufenthaltsbewilligung bezog und andererseits ein Revisionsgesuch erwähnte.
Am 12. Juli 2024 setzte das Kantonsgericht A.________ eine Nachfrist zur Verbesserung an, da es nicht nachvollziehen konnte, was sie genau anfechten oder beantragten wollte. In der Folge reichte A.________ am 21. August 2024 eine Beschwerdeverbesserung ein, in welcher sie ausführte, Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen zu wollen und sich dabei auf ein Schreiben der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis vom 30. August 2021 bezog.
1.2. Mit Schreiben bzw. Entscheid vom 27. August 2024 teilte der Einzelrichter A.________ mit, dass das Kantonsgericht mangels Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift auf die Beschwerde nicht eintrete.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. August 2024 erheben zu wollen. Soweit überhaupt nachvollziehbar beantragt sie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig der Entscheid des Kantonsgericht vom 27. August 2024, mit welchem dieses auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Folglich haben sich die Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. Urteil 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Hat allerdings die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen, selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten (gewesen) wäre, wäre es in materieller Hinsicht abzuweisen, beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, sodass der Verfahrensgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt ist. Auf den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.
2.3. Vorliegend hat das Kantonsgericht zunächst erwogen, dass auch nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 21. August 2024 unklar bleibe, wogegen sich die bei ihm erhobene Beschwerde richte. Sodann hat es ausgeführt, aus dem von der Beschwerdeführerin beigelegten Schreiben der Dienststelle für Bevölkerung und Migration vom 30. August 2021 gehe hervor, dass ihr aufgrund eines hängigen Strafverfahrens keine Niederlassungsbewilligung, jedoch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde und sie innert zehn Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen könne. Dass sie eine entsprechende Verfügung beantragt habe, ergebe sich gemäss der Vorinstanz aus den ihr zur Verfügung stehenden Akten nicht.
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist das Kantonsgericht zum Schluss gelangt, dass sie weder gegen die Zahlungsaufforderung noch gegen den ausländerrechtlichen Entscheid ein Rechtsmittel beim Staatsrat des Kantons Wallis eingereicht habe. Damit fehle es an einem Entscheid des Staatsrats bzw. sei ein solcher - trotz Aufforderung - nicht hinterlegt worden. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass die zweite Mahnung und der ausländerrechtliche Entscheid ohnehin nicht mehr angefochten werden könnten, da sie aus den Jahren 2022 bzw. 2021 stammen würden. In der Folge ist das Kantonsgericht mangels Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.4. Soweit nachvollziehbar richten sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in erster Linie gegen das Schreiben der Dienststelle für Bevölkerung und Migration vom 30. August 2021 bzw. gegen die zuständige Mitarbeiterin. Damit gehen ihre Ausführungen über den Verfahrensgegenstand hinaus, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Gleich verhält es sich mit ihrer Kritik an einem Strafurteil vom 23. August 2019. Im Übrigen lässt sich ihrer Eingabe kaum eine nachvollziehbare sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid entnehmen. Insbesondere bestreitet sie die Feststellungen des Kantonsgerichts nicht, wonach es vorliegend an einem Entscheid des Staatsrats fehle. Darüber hinaus nennt sie keine Rechtsnorm, gestützt auf welche das Kantonsgericht verpflichtet gewesen wäre, eine allfällige Beschwerde gegen das Schreiben der Dienststelle für Bevölkerung und Migration oder gegen die Mahnung der Gemeinde ohne vorgängigen Entscheid des Staatsrats an die Hand zu nehmen. Soweit sie die Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) rügt, genügen ihre pauschalen Vorbringen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) nicht.
2.5. Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass das Kantonsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem es auf ihre Beschwerde, namentlich mangels Zuständigkeit, nicht eingetreten ist. Die Eingabe entbehrt offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatsrat des Kantons Wallis mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov