Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_847/2024
Urteil vom 14. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2024 (SW.2024.46).
Erwägungen:
1.
Anfang Januar 2020 ging bei der Kantonspolizei Thurgau ein anonymer Hinweis auf einen von A.________ beabsichtigten Terroranschlag ein. Als er am 14. Januar 2020 am Schalter des Polizeipostens Kreuzlingen ein Attest für den Kauf eines Scharfschützengewehrs verlangte, wurde er festgenommen und es wurden an seinem sowie am Wohnort seines kurz zuvor verstorbenen Vaters Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden etliche (Schuss-) Waffen, Magazine und Munition sichergestellt. Bei der darauffolgenden Einvernahme am 15. Januar 2020 gab A.________ an, er sei auserwählt worden, den (damaligen) Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald Trump, am Weltwirtschaftsforum in Davos (WEF) zu erschiessen.
Am 14. Januar 2020 hatte Dr. B.________ in seiner Funktion als Amtsarzt attestiert, A.________ sei hafterstehungsfähig. Gleichzeitig hatte er aber eine akute Eigen- und Fremdgefährdung erkannt. Am 17. Januar 2020 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ in Untersuchungshaft. Es verneinte zwar einen dringenden Tatverdacht auf strafbare Vorbereitungshandlungen zur Tötung von Donald Trump am WEF, bejahte aber eine diesbezügliche Ausführungsgefahr.
Nachdem Donald Trump am 22. Januar 2020 wieder in die USA zurückgereist war, entliess die Staatsanwaltschaft A.________ noch gleichentags aus der Haft. Allerdings verfügte Dr. B.________ als Amtsarzt am selben Tag wegen akuter Fremdgefährdung zufolge psychischer Störung die sofortige fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Psychiatrischen Klinik C.________.
Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld mit Entscheid vom 31. Januar 2020 gut und sie ordnete seine Entlassung an. Seine Beschwerde betreffend die ohne seine Zustimmung erfolgte medikamentöse Behandlung schrieb sie als durch die Entlassung gegenstandslos geworden ab. Noch am 31. Januar 2020 wurde A.________ aus der Psychiatrischen Klinik C.________ entlassen.
2.
Am 21. November 2022 reichte A.________ gegen B.________ und die D.________ AG Strafanzeige ein. Dem Arzt warf er im Zusammenhang mit seiner Einweisung in die Psychiatrische Klinik C.________ Amtsmissbrauch vor. Die Ärzte in der Klinik hätten sich zudem der schweren Körperverletzung schuldig gemacht, da sie ihm schädliche Substanzen in Form eines Nervengifts verabreicht hätten.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen verfügte in der Folge die Nichtanhandnahme entsprechender Strafuntersuchungen. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Thurgau am 23. Februar 2023, soweit B.________ betreffend, gut, soweit es darauf eintrat. Es wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme im Zusammenhang mit der Spital D.________ AG wies das Obergericht dagegen ab, soweit es darauf eintrat. Auf entsprechende Beschwerden von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_555/2023, 6B_556/2023 vom 12. Juni 2023 nicht ein.
3.
Nachdem die Staatsanwaltschaft am 21. April 2023 eine Strafuntersuchung gegen B.________ eröffnet hatte, stellte sie diese am 26. März 2024 ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.
4.
4.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, mithin Ansprüche, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung im dargestellten Sinne geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung muss sie im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Tut sie das nicht und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es geht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; 7B_33/2023 vom 7. September 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.2. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch in der Sache selbst zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei hat die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
5.
Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht.
Zunächst äussert er sich als Anzeigeerstatter mit keinem Wort zu seiner Beschwerdeberechtigung und in diesem Zusammenhang auch nicht zu den Zivilforderungen, die er aus dem angeblichen Amtsmissbrauch abzuleiten gedenkt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allfällige Forderungen gegen den in einer amtlichen Funktion handelnden Arzt Staatshaftungsansprüche und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Der Beschwerdeführer deutet denn auch an, bereits eine Staatshaftungsklage angehoben zu haben. Solch öffentlich-rechtlichen Ansprüche können den Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung indessen nicht zur Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung berechtigten (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 128 IV 188 E. 2.2 f.).
Davon abgesehen enthält die Beschwerde eine ausufernde Darstellung des Sachverhalts, wie er sich aus Sicht des Beschwerdeführers präsentiert. Die Ausführungen muten äusserst abenteuerlich an und sind teilweise mit unangebrachten Anmerkungen versehen (unter anderem die "geistesgestörte Psychiaterin" und das "Polizeisöhnchen", die im Übrigen als "Urheber-Götter des Trump-Jobs" bezeichnet werden). Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nimmt der Beschwerdeführer dagegen nicht vor. Auch aus diesem Grund kann die Beschwerde inhaltlich nicht behandelt werden.
6.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger