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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_922/2024  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Juli 2024 (SB230469-O/Z5/nk). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgerichts Zürich verurteilte A.________ am 14. Juni 2023 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten. Dagegen erhob A.________ Berufung. Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich ein ärztliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand von A.________, deren Schuldfähigkeit zur Zeit der Taten sowie über die Zweckmässigkeit einer Massnahme einzuholen. Nach Erhalt diverser Eingaben von A.________ forderte das Obergericht sie mit Verfügung vom 16. Juli 2024 auf, innert einer Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob ihre Eingaben als Rückzug der Berufung zu verstehen seien. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 22. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Soweit verständlich, beantragt sie, das gegen sie laufende Strafverfahren sei an den Kanton Zug zu übergeben. Sie nehme keinen Termin (mehr) wahr "mit dem Neonazi und Koksnasen Verein, Zürcher Justiz". Da gehe es nur darum, wie sie weiterhin ihre Beamten decken können und den finanziellen Schaden von Fr. 140'000.-- nicht zahlen müssen. Sie mache auch nicht mit, mit den Vertuschungen und dem "Psycho-Begutachter", (der) sicher der "nächste Psychopath der Zürcher Koksnasen Justiz" sei. In zahlreichen weiteren Eingaben an das Bundesgericht wiederholt A.________ ihre Vorwürfe gegen die Zürcher Justiz. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
 
4.  
Die Beschwerde sowie die diversen weiteren Eingaben erweisen sich als weitschweifig und sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, unverständlich und ungebührlich. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinander. Sie begnügt sich stattdessen damit, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und ihren Unmut über die Zürcher Justiz kundzutun. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch, Thalwil, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier