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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_242/2024  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsfähigkeit, adäquater Kausalzusammenhang, Einkommensvergleich, Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. März 2024 (5V 23 190). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1971 geborene A.________ arbeitete seit 1. Januar 2010 als Verkäuferin im Tankstellenshop B.________ GmbH und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 7. Oktober 2020 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto angefahren. Sie erlitt multiple Verletzungen. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 16. September 2021 schloss sie den Fall per 31. Oktober 2021 ab. Diese Verfügung zog sie am 4. Juli 2022 zurück. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 stellte die Suva die Heilkosten und die Taggelder mangels einer noch zu erwartenden namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands per 31. Oktober 2022 ein. Mit Verfügung vom 9. November 2022 verneinte sie den Rentenanspruch, da aus den somatischen Leiden keine Erwerbseinbusse resultiere. Sie führten aber zu einer Integritätsentschädigung für einen entsprechenden Schaden von 5 %. Die psychischen Beschwerden seien nicht adäquat unfallkausal, weshalb sie hierfür nicht leistungspflichtig sei. Hieran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 fest. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 19. März 2024 ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihr seit 7. Oktober 2020 eine ganze Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 100 % (Fr. 148'200.-) zuzusprechen. Eventuell sei die Sache nach Massgabe der nachstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie legt einen Bericht des Dr. med. C.________, Arbeitsmedizin, vom 27. März 2024 und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Chiropraktors Dr. Dr. D.________ vom 18. April 2024 auf.  
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel. 
 
C.b. Am 26. September 2024 reicht A.________ einen Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt Interventionelle Schmerztherapie SSIPM und Anästhesiologie FMH, vom 7. September 2024 ein.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs und Zusprache einer Integritätsentschädigung von 5 % vor Bundesrecht standhalten.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133), den Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 UVG; Art 36 UVV; BGE 143 V 148 E. 3.1.1; 134 V 109 E. 4.3) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 139 V 225 E. 5.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/ee).  
 
3.  
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Fallabschluss per 31. Oktober 2022 gestützt auf die Einschätzung der Klinik F.________ im Austrittsbericht vom 2. August 2021 nicht zu beanstanden sei. Soweit die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente seit dem Unfalldatum vom 7. Oktober 2020 verlangt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche erst ab dem Fallabschluss in Frage kommt (BGE 143 V 148 E. 3.1.1). 
 
4.  
Umstritten ist als Erstes die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen des Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 4. März 2022 und der Kreisärztin Dr. med. H.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop (leichte bis mittelschwere Arbeit, stehend und gehend) nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne längere Einnahme von Zwangshaltungen) bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ganztags. Hieran vermöchten die Zeugnisse des Dr. Dr. D.________ vom 24. April und 30. Mai 2023 nichts zu ändern. Darin habe er zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von 1. November 2021 bis 31. Mai 2023 erwähnt. Indessen fehlten eine Begründung für diese Einschätzung und eine zweifelsfreie Aussage, auf welche Tätigkeit sich diese beziehe. Ferner habe sich Dr. Dr. D.________ nicht mit den gegenteiligen Beurteilungen, insbesondere der Klinik F.________, auseinandergesetzt. Zudem sei an die Erfahrungstatsache zu erinnern, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten. Dies gelte auch für die Einschätzung des Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 2. Mai 2022.  
 
4.2. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass den Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 4. März 2022 und der Kreisärztin Dr. med. H.________ vom 10. Oktober 2022 der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt. Somit ist zu prüfen, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Einschätzungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil 8C_54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.2).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Berichte der Dres. med. C.________, vom 27. März 2024 und E.________ vom 7. September 2024 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. Dr. D.________ vom 18. April 2024. Bei diesen Akten handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Urteil vom 19. März 2024 entstanden, um unzulässige echte Noven. Sie und die darauf basierenden Vorbringen der Beschwerdeführerin können vom Bundesgericht somit nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; Urteil 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.2.2). 
 
6.  
Die von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich aufgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Dr. Dr. D.________ vom 30. März, 30. Mai und 24. April 2023 vermögen - wie die Vorinstanz richtig erkannte - die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 4. März 2022 und der Kreisärztin Dr. med. H.________ vom 10. Oktober 2022 nicht in Zweifel zu ziehen, da sie keine Begründung und - entgegen der Beschwerdeführerin - auch keine Angaben dazu enthalten, ob die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit die angestammte oder eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft (vgl. auch SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 5.2.2; Urteile 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3, 8C_143/2016 vom 7. Juli 2016 E. 7.4 und 9C_658/2014 vom 11. Februar 2015 E. 5.1). Somit bleibt es aus somatischer Sicht bei der vorinstanzlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 
 
7.  
Umstritten ist weiter, ob die psychische Problematik der Beschwerdeführerin adäquat unfallkausal ist (vgl. BGE 115 V 133). 
 
7.1. Strittig ist als Erstes die Unfallschwere. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1).  
 
7.2. Die Vorinstanz erwog, der Unfall vom 7. Oktober 2020, bei dem die Beschwerdeführerin auf dem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h angefahren worden sei, sei praxisgemäss nicht als schwer zu qualifizieren. Er erreiche nicht die Schwere eines im engeren Sinn mittelschweren Unfalls. Selbst wenn von einer solchen Qualifikation ausgegangen würde, wäre die Adäquanz zu verneinen.  
 
7.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es handle sich um einen schweren Unfall. Sie habe mehrere Brüche erlitten. Durch den starken Aufprall seien auf der Kühlerhaube des Fahrzeugs zwei gut sichtbare Dellen entstanden. Sie habe mit der Ambulanz ins Spital überführt werden müssen.  
Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Denn die von ihr erlittenen Verletzungen und der Umstand, dass sie mit der Ambulanz abtransportiert werden musste, sind bei der Beurteilung der Unfallschwere nicht einzubeziehen (vgl. E. 7.1 hiervor). Im Übrigen hat die Vorinstanz gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Unfällen aufgezeigt, dass der Unfall vom 7. Oktober 2020 höchstens als eigentlich mittelschwer zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 8C_358/2014 vom 14. August 2014 Sachverhalt lit. A und E. 2.4.2 sowie 8C_546/2013 vom 24. September 2013 Sachverhalt lit. A und E. 3.2, je mit Hinweisen; siehe auch Urteile 8C_236/2016 vom 11. August 2016 Sachverhalt lit. A und E. 6.1.2, 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 Sachverhalt lit. A und E. 4.4.1, 8C_990/2008 vom 6. März 2009 Sachverhalt lit. A. und E. 5.3.1 sowie U 435/04 vom 20. Oktober 2005 Sachverhalt lit. A. und E. 3.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass auf der Motorhaube zwei Dellen sichtbar gewesen seien, vermag die vorinstanzliche Qualifizierung der Unfallschwere angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Somit kann die adäquate Unfallkausalität der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Kriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 E. 10.3; Urteil 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.3). 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe ihre Beurteilung hinsichtlich der Adäquanzkriterien nicht nachvollziehbar begründet. Dem ist entgegenzuhalten, dass das kantonale Gericht unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung rechtsgenüglich und schlüssig argumentierte, weshalb es keines der sieben Adäquanzkriterien als erfüllt ansah (zur Begründungspflicht vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend substanziiert auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge ungenügender Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 4).  
 
 
8.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien die vier Adäquanzkriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilungsverlaufs sowie des Grads und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit erfüllt.  
Die Adäquanzkriterien, die von medizinischen Faktoren abhängen, werden bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall im Rahmen von BGE 115 V 133 einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2; 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1). Mit ihren Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Kriterienbeurteilung gegen die entsprechende Bundesgerichtspraxis verstossen oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll. Soweit sie sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht des Dr. med. C.________ und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Dr. Dr. D.________ beruft, die sie letztinstanzlich einreichte, ist dies unzulässig (siehe E. 5 hiervor). Und die von ihr angerufenen, vorinstanzlich aufgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Letzteren sind mangels darin enthaltener Begründung nicht stichhaltig (vgl. E. 6 hiervor). 
 
8.3. Zusammengefasst verneinte die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin und eine entsprechende Leistungspflicht der Suva zu Recht.  
 
9.  
Strittig ist weiter die Ermittlung der Invalidität im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). 
 
9.1. Bei der Ermittlung des im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren sog. Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3; Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1).  
 
9.2.  
 
9.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die B.________ GmbH vom 15. April 2021 weise darauf hin, dass "aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen" "die Prozesse und Arbeitsabläufe neu organisiert" würden. Diese Begründung nehme nicht Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und zeige mithin gesundheitsfremde Kündigungsgründe auf. Es sei nicht ausgeschlossen, dass von einer solchen Neuorganisation auch Allrounderinnen bzw. langjährige Mitarbeiterinnen wie die Beschwerdeführerin betroffen seien. Dass in den Lohnangaben der Arbeitgeberin vom 23. August 2022 kein Vorbehalt betreffend eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin ohne den erlittenen Unfall enthalten sei, ändere daran nichts. Vor diesem Hintergrund sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei der B.________ GmbH hätte weiterarbeiten können.  
Die Beschwerdeführerin vermag weder aufzuzeigen, inwiefern die diesbezügliche konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnte, noch inwiefern von weiteren Abklärungen hierzu zuverlässigere Informationen zu erwarten gewesen wären (vgl. auch E. 12 hiernach). 
 
9.2.2. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das Valideneinkommen zu Recht anhand der LSE berechnet. Der von ihr ermittelte Betrag von Fr. 56'231.27 wird in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat.  
 
10.  
 
10.1. Umstritten ist weiter das von der Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare sog. Invalideneinkommen. Die Vorinstanz stellte bei dessen Ermittlung auf die LSE ab, weil die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dies ist bundesrechtskonform (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2). Sie erwog weiter, der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art habe im Jahr 2020 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 4'276.- (LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Niveau 1, Frauen) betragen. Indexiert auf das Jahr 2022 (Nominallohnindex [T1.2.20 Frauen], Total, 2020: 100, 2022: 101,4) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit des BFS, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergebe sich ein Einkommen von Fr. 54'241.66.  
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Berechnung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Unbehelflich ist ihr Einwand, es sei nicht ersichtlich, wie sie trotz ihrer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ein Invalideneinkommen von mehr als Fr. 50'000.- erzielen könne. Denn sie ist in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 6 hiervor). 
 
10.2. Umstritten ist weiter die Höhe des zu gewährenden Abzugs beim vom gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 6.5).  
 
10.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Suva habe der Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Einschränkungen einen Leidensabzug von 5 % gewährt. Dies sei nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die fehlenden Sprachkenntnisse oder die fehlende Ausbildung sei hier bereits insofern berücksichtigt, als bei der Berechnung des Invalideneinkommens lediglich auf einfache Tätigkeiten abgestellt werde (Urteile 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Auch ihr Alter rechtfertige keine Abzugserhöhung. Sie sei im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns 51-jährig gewesen. Ohnehin müsse sich insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten würden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile 8C_799/2021 vom 3.3.2022 E. 4.3.3 und 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Bei einem Leidensabzug von 5 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 51'529.58.  
 
10.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es hätte praxisgemäss ein 25%iger Abzug vorgenommen werden müssen. Es sei dabei insbesondere an die leidensbedingten Einschränkungen, das Alter sowie die fehlenden Sprachkenntnisse zu denken. Mit diesen pauschalen Einwänden vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern bei der vorinstanzlich bestätigten Festsetzung des Abzugs auf 5 % Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegen sollen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5).  
 
10.3. Somit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8.36 % (Valideneinkommen Fr. 56'231.27, Invalideneinkommen Fr. 51'529.58 [vgl. E. 9.2.2 und E. 10.2.1 hiervor]).  
 
11.  
Strittig ist schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung. 
 
11.1. Die Vorinstanz erwog, die Kreisärztin Dr. med. H.________ habe in der Beurteilung vom 10. Oktober 2022 nachvollziehbar dargelegt, dass gemäss der Suva-Tabelle 7 nach Wirbelkörperfrakturen ohne wesentliche Kyphose mit mässigen Beanspruchungsschmerzen bis geringen Dauerschmerzen von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen sei. Eine solche Symptomatik könne nach dem vorliegenden unfallkausalen Schaden entstehen. Diese Beurteilung sei schlüssig und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet worden.  
 
11.2. In somatischer Hinsicht bringt die Beschwerdeführern nichts vor, was auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung der Dr. med. H.________ hinsichtlich des Integritätsschadens wecken könnte. Sie nimmt auf ihren Bericht vom 10. Oktober 2022 überhaupt nicht Bezug. Soweit sie eine Integritätsentschädigung für ihr psychisches Leiden verlangt, ist die Suva hierfür nicht leistungspflichtig (vgl. E.8.3 hiervor).  
 
12.  
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 6.2 mit Hinweisen). 
 
13.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Oktober 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar