Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_472/2024
Urteil vom 15. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 6. Juni 2024 (ZSU.2024.37).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ und B.________ stehen sich vor dem Bezirksgericht Bremgarten in einem Ehescheidungsverfahren gegenüber. Mit Gesuch vom 1. September 2023 stellte die Ehefrau A.________ den Antrag, B.________ sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'500.-- zu verpflichten; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit ergänzendem Gesuch vom 18. September 2023 beantragte sie, ihr Ehemann sei für das Ehescheidungsverfahren sowie das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.-- zu verpflichten; eventualiter sei ihr sowohl für das Ehescheidungsverfahren als auch für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
A.b. Mit Entscheiden vom 16. Januar 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungs- und Massnahmeverfahren ab.
A.c. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 wies das Obergericht sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- A.________.
B.
A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Juli 2024 an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei ihr sowohl für das Präliminar- und das Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht als auch für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Fabienne Brunner sei jeweils als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Erstinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Scheidungsverfahren sowie für ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Auf die einzelnen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen braucht nicht eingegangen zu werden, da auf die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - ohnehin nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1. Das Bundesgericht befasst sich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Im Rahmen der Willkürrüge gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
3.
Umstritten ist hauptsächlich, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf ihre prozessuale Bedürftigkeit nachgekommen ist.
3.1. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (ausführlich Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Das Obergericht hält zusammengefasst fest, dass das Bezirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. September 2023 keine aktuellen Belege aus dem Jahr 2023 über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Lebenshaltungskosten beigelegt. Das Bezirksgericht habe die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. September 2023 dazu aufgefordert, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und aktuelle Belege einzureichen. Da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten gewesen sei, habe sie jedoch keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht gehabt. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. ihrer Lebenshaltungskosten nicht genügend nachgekommen, weshalb ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht habe beurteilt werden können.
Anschliessend befasst sich das Obergericht mit den von der Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrem Gesuch vom 1. September 2023 eingereichten Unterlagen. Es hält fest, dass diese Unterlagen, selbst wenn sie berücksichtigt würden, auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hinweisen würden. Auch mit den nachgereichten Belegen habe die Beschwerdeführerin ihre Einkommensverhältnisse weder umfassend dargelegt noch belegt.
3.2.2. Wie die resümierten Erwägungen des Obergerichts zeigen, beruht der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können. Angesicht einer solch doppelten Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Erweist sich auch nur eine von zwei vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6). Das Bundesgericht beurteilt keine Rechtsfragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken; diesfalls fehlt es am schützenswerten Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin erhebt Rügen, welche die eine oder die andere oder beide Begründungslinien beschlagen, weshalb unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
3.3. Nach dem Gesagten ist zuerst auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie den nachgereichten Belegen ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf ihre Einkommensverhältnisse nachgekommen ist.
3.3.1. Das Obergericht weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der SVA Aargau erklärt habe, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2023 aufgegeben habe. Zudem habe sie in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. September 2023 jegliches Vorhandensein von Buchhaltungsunterlagen bestritten. Anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht am 16. Januar 2024 habe sie jedoch handschriftliche Buchhaltungsunterlagen eingereicht, aus denen hervorgehe, dass sie auch ab dem 1. Juni 2023 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Aus den erst im Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2024 nachgereichten Unterlagen ergebe sich zudem, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bezirksgericht am 16. Januar 2024 berufstätig gewesen sei, was sie diesem verschwiegen habe. Sie habe am 5. Januar 2024 einen Arbeitsvertrag als Masseurin abgeschlossen und bis März 2024 ein Einkommen erzielt. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Dass das Arbeitsverhältnis am 17. März 2024 gekündigt worden sei, sei nicht relevant, da dies der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verhandlung noch gar nicht bekannt gewesen sei. Sie habe ihre Einkommensverhältnisse weder umfassend dargelegt noch belegt.
3.3.2. Dazu erhebt die Beschwerdeführerin eine Sachverhaltsrüge. Sie bringt vor, sie habe im Nachgang zu ihrem Gesuch vom 1. September 2023 nicht nur weitere Unterlagen eingereicht, sondern auch ergänzende Erörterungen zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation gemacht. So habe sie in ihrem ergänzenden Gesuch vom 18. September 2023 ausgeführt, dass sie von April bis Juni 2023 materielle Hilfe vom Sozialamt erhalten habe, dass mehrere Anläufe betreffend Arbeitssuche gescheitert seien und dass sie - abgesehen von den Massagedienstleistungen - immer noch arbeitslos sei. Zudem habe sie die Korrespondenz mit dem Sozialamt sowie die Belege zum Erhalt der materiellen Hilfe eingereicht. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe auch darauf hingewiesen, dass sich die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin als schwierig erwiesen habe und sprachliche, kulturelle und kognitive Barrieren bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin habe diverse weitere Unterlagen eingereicht, namentlich Notizen betreffend ihre Einnahmen von März bis Dezember 2023, Auszahlungsbelege betreffend die materielle Hilfe von November 2023 bis Januar 2024, Kontoauszüge von August bis Oktober 2023 sowie Bestätigungen über die geleisteten Mietzinszahlungen. Zudem seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann vom Bezirksgericht zu ihrer finanziellen Situation befragt worden. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie sämtliche Präzisierungen und Ergänzungen betreffend ihre Einkommensverhältnisse von sich aus vorgebracht habe. Sie habe die handschriftlichen Notizen zu ihren Einnahmen keineswegs bewusst verschwiegen, sondern sei sich nicht bewusst gewesen, dass diese als Belege im Sinne von Buchhaltungsunterlagen dienen könnten. Dass sie gegenüber der SVA Aargau erklärt habe, ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2023 aufzugeben, sei im erstinstanzlichen Verfahren nie thematisiert worden und sie sei dazu auch nicht befragt worden.
Mit diesen Vorbringen ergänzt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten (Prozess-) Sachverhalt, ohne darzutun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts willkürlich sein soll (s. vorne E. 2.2). Insbesondere die Behauptung, dass sich die Kommunikation als schwierig erwiesen habe und sprachliche, kulturelle und kognitive Barrieren bestanden hätten, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Auch soweit die Beschwerdeführerin abschliessend festhält, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten widerspreche und damit willkürlich sei, erweist sich ihre Sachverhaltsrüge als ungenügend (s. vorne E. 2.2).
Soweit die Beschwerdeführerin pauschal beteuert, dass sie ihre prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft gemacht habe, daran keine ernsthaften Zweifel bestünden und sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, kommt sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann (s. vorne E. 2.1).
Im Zusammenhang mit der zweitgenannten Eventualbegründung gelingt es der Beschwerdeführerin folglich nicht, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Beanstandungen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die nach dem 1. September 2023 eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen seien.
4.
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich der vorinstanzliche Entscheid, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege auch für das kantonale Beschwerdeverfahren zu versagen.
Das Obergericht erklärt mit Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid, dass die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer gewesen seien als die Verlustgefahren, weshalb die Erfolgsaussichten kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden können. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Januar 2024 sei daher von vornherein aussichtslos gewesen; entsprechend sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hält dieser Beurteilung entgegen, dass ihre kantonale Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sei. Sie fügt in dieser Hinsicht an, sie habe ihre Bedürftigkeit glaubhaft gemacht und ihr hätte die unentgeltliche Rechtspflege auch für das kantonale Beschwerdeverfahren gewährt werden müssen. Darin allein liegt keine Auseinandersetzung mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie zur Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in jedem Fall erforderlich wäre, weshalb auf ihre Beschwerde auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten ist (s. vorne E. 2.1).
5.
Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann