Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_378/2024
Urteil vom 15. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti, von Felten,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schuldfähigkeit (Art. 20 StGB); grobe Verkehrsregelverletzung; bedingter Strafvollzug, Widerruf,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. August 2023 (SK 22 324 + 325).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ mit Urteil vom 14. Oktober 2021 wegen gewerbsmässiger Erpressung, versuchter Nötigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Bezüglich der übrigen zur Anklage erhobenen Vorwürfe stellte es das Verfahren ein oder sprach A.________ frei. Es bestrafte ihn teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 und unter Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2014 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Gesamtreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. A.________ wurden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 25'664.50 auferlegt und er wurde zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- an B.________ und einer Entschädigung von Fr. 3'173.30 an C.________ verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
B.
Mit Urteil vom 30. August 2023 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft der erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche fest. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil und auferlegte A.________ die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- vollumfänglich.
C.
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts Zürich vom 30. August 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung seiner Schuldfähigkeit an die Vorinstanz bzw. erste Instanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei er vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und unter Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil vom Amtsgericht Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2014 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu verurteilen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss neu zu verlegen. Subeventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer Ordnungsbusse von Fr. 120.-- zu bestrafen.
Erwägungen:
1.
Anfechtungs- und Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. August 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist daher mit Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, nicht zu hören.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche Schuldsprüche. Er macht zusammengefasst geltend, seine Schuldfähigkeit sei in Verletzung von Art. 20 StGB nicht gutachterlich abgeklärt worden. Dies obwohl namentlich aufgrund seines Vorlebens, der Art und Weise der Deliktsbegehung und seines Verhaltens während des Verfahrens entsprechender Anlass bestanden habe.
2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Psychische Auffälligkeiten wie Persönlichkeitsstörungen, Neurosen und sexuelle Verhaltensstörungen sprechen daher nicht zwingend für eine Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit, auch wenn sie das Verhalten eines Individuums ständig oder über längere Zeit bestimmen (Urteile 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.2; 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 3.2.2; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2 mit Hinweisen). Der Beizug einer sachverständigen Person ist erst notwendig, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, der Täter sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat keine schwere Beeinträchtigung vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; Urteile 7B_465/2023 vom 14. August 2024 E. 3.2; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
2.3.
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.4. Die Rüge der eingeschränkten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit hätte der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können (vgl. Urteile 7B_465/2023 vom 14. August 2024 E. 3.3; 6B_1153/2023 vom 29. Januar 2024 E. 1.2). Insofern ist mangels (materieller) Ausschöpfung des Instanzenzugs fraglich, ob auf den erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwand überhaupt einzutreten ist (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.). Dies kann jedoch offenbleiben, da die Rüge ohnehin materiell unbegründet ist.
2.4.1. Die Vorinstanz geht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Erpressungs- und Nötigungsdelikte von März bis September 2017 von folgendem, für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt aus (Art. 105 Abs. 1 BGG) :
Der Beschwerdeführer nahm Anfang 2017 seine Inkassotätigkeit auf und liess sich verschiedentlich Forderungen von Gläubigern zedieren. Diese versuchte er in der Folge mit erpresserischen Mitteln durchzusetzen, was ihm teilweise gelang. Der "modus operandi" bestand darin, die Schuldner mit Mahnschreiben und Rechnungen (u.a. unter Verwendung der Bezeichnung "Moskau Inkasso") zu bedienen, wobei er neben den zedierten Forderungen unter dem Titel verschiedener Gebühren auch willkürlich Beträge einforderte, welche sich zusammen mit der hohen Kadenz der Schreiben rasant steigerten. Um die Schuldner ausfindig zu machen, nahm er auch Adressnachforschungen bei Behörden vor. Die Schuldner bedrohte er teilweise telefonisch oder suchte sie persönlich auf, um im Gespräch Druck auszuüben. Um sich vor möglichen Vorwürfen bezüglich seines drohenden Verhaltens zu schützen, nahm er jeweils einen Freund als Zeugen mit. Beide traten dabei in einer Jacke mit dem Schriftzug "Schuldeintreibung" auf, der ebenfalls grossflächig auf dem Fahrzeug des Beschwerdeführers angebracht war. Weiter wollte er sich auch dadurch absichern, dass er Schuldner eine Schuldanerkennung unterschreiben liess, worin diese bestätigten sollten, dass die Unterzeichnung ohne Druckausübung erfolgt sei. Dieser Sachverhalt bleibt vor Bundesgericht unbestritten.
2.4.2. Inwiefern die Vorinstanz angesichts dieses Tatvorgehens hätte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers haben müssen, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer war in der Lage, Mahnschreiben, Rechnungen und Schuldanerkennungen zu verfassen und schriftlich sowie telefonisch mit Behörden zu verkehren. Ebenfalls musste er sich im Rahmen der Gespräche mit Schuldnern immer wieder den wechselnden Erfordernissen der Situation anpassen. Dasselbe trifft auf sein Verhalten während des Strafverfahrens zu. Die Vorinstanz geht von einem zielgerichteten und opportunistischen Aussageverhalten aus; der Beschwerdeführer habe seine Aussagen den jeweiligen Vorhalten angepasst. Mithin belegt sein Verhalten vor, während und nach der Tat, dass der Realitätsbezug jederzeit erhalten war.
Inwiefern dies am 18. August 2019 im Rahmen der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung anders gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar und ist auch nicht ersichtlich.
2.4.3. Auch aus dem Umstand, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2019 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen hat, weil erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges bestünden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Entzug erfolgte vorsorglich bis zur Abklärung der Ausschlussgründe und einzig gestützt auf seine bisherige Verkehrsdelinquenz. Der blosse Umstand mehrfacher Verkehrsdelinquenz und daran anknüpfender Administrativmassnahmen genügt selbstredend nicht, um Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aufkommen zu lassen. Und selbst wenn ihm die charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges tatsächlich fehlen sollte, legt er nicht ansatzweise dar, weshalb deswegen auf eine Geistesverfassung zu schliessen wäre, die im tatrelevanten Zeitpunkt in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fiel. Dies ist denn auch nicht erkennbar.
2.4.4. Dasselbe gilt für seine an die Vorinstanz gerichteten Briefe. Diese sind zwar inhaltlich kaum verständlich. Inwiefern sich daraus je-doch Hinweise auf eine im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen zumindest eingeschränkte Schuldfähigkeit ergeben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Inkassotätigkeit ohne Weiteres in der Lage war, verständliche Briefe, Rechnungen und Mahnungen zu verfassen und schriftlich mit Behörden (z.B. im Rahmen der Adressnachforschungen) zu verkehren (vgl. E. 2.4.1 hiervor).
2.4.5. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den durch die Vorinstanz bei der Polizei Basel-Landschaft eingeholten Leumundsbericht vom 10. August 2023. Dieser hinterlasse ein "absolut verheerendes Bild", weil darin nicht nur von verminderter Intelligenz (IQ von 82), sondern auch von Persönlichkeits-, Verhaltens- und anderen Störungen die Rede sei.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, ist daran zu erinnern, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit entstehen zu lassen (E. 2.2 hiervor). Das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung allein reicht dazu letztlich nicht aus (vgl. Urteile 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 7.6; 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 1.5; 6B_1173/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4). Zudem ist für jede konkrete Straftat (separat) zu beurteilen, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit aufgrund solcher Probleme (teilweise) entfallen sein könnte (vgl. Urteil 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 7.6; 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Inwiefern sich die im Leumundsbericht beschriebenen Umstände konkret auf das ihm vorgeworfene deliktische Verhalten ausgewirkt haben sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Hierfür genügt nicht, pauschal und unter Paraphrasierung einzelner Stellen auf den Leumundsbericht zu verweisen. Daraus ergeben sich keine Umstände, die auf eine nach Art und Grad stark vom Durchschnitt abweichende Geistesverfassung schliessen lassen.
2.4.6. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich, dass für die Vorinstanz ernsthafter Anlass bestanden hätte, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Sie verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet.
Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge der Verletzung "wesentliche[r] in EMRK, Verfassung und Strafprozessordnung festgehaltene[r] Verfahrensgarantien". Die blosse und kontextlose Aufzählung von Bestimmungen der BV und der EMRK genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht.
3.
3.1.
3.1.1. Eventualiter rügt der Beschwerdeführer, seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Er stellt nicht in Abrede, 115 km/h (nach Abzug des Toleranzwerts) gefahren zu sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h sei am Ort der Messung jedoch bereits aufgehoben gewesen bzw. sei unklar, welche Geschwindigkeitsbegrenzung (100 oder 120 km/h) dort gegolten habe.
3.1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei am 18. August 2019 um 11:27 Uhr auf einem mit 80 km/h signalisierten Autobahnabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h (nach Abzug des Toleranzwerts) unterwegs gewesen. Die Signalisation vor Ort sei gemäss Polizeirapport von der zuständigen Verkehrspatrouille der Kantonspolizei Basel-Landschaft überprüft worden. Es bestehe kein Anlass, an den Angaben der Polizei zu zweifeln. Dass aus Sicht des Beschwerdeführers eine andere Geschwindigkeitsbegrenzung gegolten haben soll, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Am Ort der Messung habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen.
3.1.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG) auseinander. Er bringt insbesondere nicht vor, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf das von der Polizei erstellte Protokoll ab, respektive gehe fälschlicherweise davon aus, dass am Ort der Geschwindigkeitsmessung die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe. Vielmehr macht er bloss geltend, dass nach Aufhebung des baustellenbedingten Spurenabbaus die "Vermutung" bestanden habe, die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sei am Messort "bereits aufgehoben" gewesen, weswegen er habe davon ausgehen dürfen, es gelte wieder die vor der Baustelle signalisierte Geschwindigkeitsbegrenzung. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und damit insbesondere ihre Würdigung des Polizeiprotokolls in Frage zu stellen bzw. als schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen.
Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er habe sich in einem Irrtum über die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung befunden. Die Vorinstanz qualifiziert diese Vorbringen (unter Verweis auf die erste Instanz) als Schutzbehauptung. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer sich erstmalig an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf berufe. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, namentlich, dass aufgrund der Streckenführung eine Art "Vermutung" bzw. "natürlich Erwartung" dafür bestanden habe, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung am Messort bereits aufgehoben gewesen sei, genügt nicht, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen.
3.1.4. Zusammenfassend verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei auf einem mit 80 km/h signalisierten Autobahnabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h unterwegs gewesen und habe sich dabei nicht in einem Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit befunden. Insofern sich die Begehren des Beschwerdeführers auf die Annahme einer anderen Höchstgeschwindigkeit stützen, ist darauf folglich nicht weiter einzugehen.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter und zum Teil sinngemäss geltend machen will, die Geschwindigkeitsbegrenzung sei nach Ende der Baustelle zu Unrecht noch nicht aufgehoben und entsprechend unverbindlich gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Auf der Autobahn sind aus Gründen der Verkehrssicherheit ungeachtet einer konkreten Gefährdung selbst gesetzeswidrige Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten (BGE 128 IV 184 E. 4.3; Urteile 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 5.4 f., zur Publ. vorgesehen; 6B_16/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2 f.). Der Beschwerdeführer hätte sich also auch bei Rechtswidrigkeit der Signalisation an die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h halten müssen.
3.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt (E. 3.1 hiervor) wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig spricht.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2014 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
4.1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff. mit Hinweisen).
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen).
Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2).
4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer nur für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung bzw. einer Verurteilung wegen bloss einfacher Verkehrsregelverletzung gegen den Widerruf der Vorstrafe wehrt, ist darauf nicht weiter einzugehen, da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt (vgl. E. 2-3 hiervor). Auch mit dem Hinweis auf eine allfällige Schuldunfähigkeit in Bezug auf rechtskräftig abgeurteilte Vorstrafen ist er nicht zu hören (vgl. E. 1 hiervor). Was der Beschwerdeführer im Übrigen vorträgt, ist nicht geeignet, den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2014 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
4.2.1. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich vorliegend aus dem Umstand, dass es sich bei den neuen Straftaten teilweise um versuchte Taten handelt, unter dem Titel des Widerruf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der strafbare Versuch eines Verbrechens oder Vergehens stellt einen Rückfall i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB dar. Die teilweise fehlende Vollendung der Straftaten lässt die Legalprognose des Beschwerdeführers vorliegend nicht in einem günstigeren Licht erscheinen, insbesondere da er weder aus eigenem Antrieb von der Tatbegehung zurückgetreten ist, noch tätige Reue gezeigt hat.
4.2.2. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, bei den neuen Straftaten handle es sich nicht um einschlägige Rückfälle. Er wird u.a. wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt und ist damit zumindest teilweise einschlägig rückfällig geworden (E. 3 hiervor). Im Übrigen übersieht er, dass der Widerruf nach Art. 46 Abs. 1 StGB keine einschlägige Rückfälligkeit voraussetzt. Es genügt, wenn angesichts der neuen Taten zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Dass davon vorliegend auszugehen ist, legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar:
Sie erwägt hierzu, der Beschwerdeführer habe sämtliche zu beurteilenden Straftaten während laufender Probezeit begangen. Die mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2014 ursprünglich für vier Jahre angeordnete Probezeit sei mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 um zwei Jahre verlängert worden, weshalb eine weitere Verlängerung von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Ein Verzicht auf den Widerruf komme ebenso wenig in Frage. Der Beschwerdeführer sei absolut unbelehrbar und lasse sich weder von Strafverfahren noch von Verurteilungen und entsprechenden Strafen - zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten - von weiteren Straftaten abhalten. Auch zeige er sich im vorliegenden Verfahren weder einsichtig noch reuig, sondern bagatellisiere sein Verhalten und lasse jegliche Empathie gegenüber den geschädigten Personen vermissen. Ihm sei deshalb eine negative Legalprognose zu stellen und die Vorstrafe sei zu widerrufen.
Damit bleibt die Vorinstanz innerhalb des ihr bei der Beurteilung der Legalprognose zukommenden Ermessens.
4.2.3. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich davon ausgeht, die am 18. August 2019 begangene grobe Verkehrsregelverletzung sei "kurz vor definitivem Ablauf der Probezeit" erfolgt, verkennt er, dass die ursprüngliche Probezeit von vier Jahren mit Urteilseröffnung am 8. Dezember 2014 zu laufen begonnen hat und sie mit Urteil vom 27. September 2017 (eröffnet am 9. Oktober 2017) um zwei Jahre auf insgesamt sechs Jahre verlängert wurde. Der Rückfall erfolgte mithin über ein Jahr vor Ablauf der verlängerten Probezeit.
Entgegen dem Beschwerdeführer kann auch keine Rede davon sein, dass "keinerlei Interesse mehr am Vollzug" der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe bestünde. Vielmehr hat ihn - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - weder eine unbedingte Freiheitsstrafe noch eine zweite Verwarnung und Verlängerung der Probezeit davon abgehalten, wieder einschlägig im Strassenverkehr zu delinquieren. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf sowie mit Blick auf die weiteren erheblichen und ebenfalls während laufender Probezeit begangenen Straftaten, die fehlende Einsicht und Reue, die Bagatellisierung des eigenen Verhaltens und die fehlende Empathie gegenüber den geschädigten Personen insgesamt von einer Schlechtprognose ausgeht, liegt darin keine Ermessensüberschreitung.
4.3. Der Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2014 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten verstösst vorliegend nicht gegen Bundesrecht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni