Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_468/2024
Urteil vom 15. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bigler,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Versuchter Mord, versuchte Nötigung, Sachbeschädigung etc.; Landesverweisung; Haftentschädigung, Wahlverteidigung, unrichtige Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 25. Juli 2023
(SK 22 540).
Sachverhalt:
A.
Am 17. Mai 2022 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Beschimpfung, alles begangen zum Nachteil seiner Ex-Frau B.________, zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Zudem verwies es A.________ für 10 Jahre des Landes.
B.
Auf dagegen von A.________, B.________ sowie der Generalstaatsanwaltschaft Bern erhobene Berufung hin, verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ am 25. Juli 2023 wegen versuchten Mordes, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Es verwies ihn für 10 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
C.
Das Obergericht erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt:
B.________ habe am Mittag des 8. Januars 2021 den gemeinsamen Sohn C.________ zu A.________ gebracht. Gegen Abend habe ihr dieser geschrieben, dass er zu seinem Cousin gehe und ihr deshalb C.________ bereits am selben Abend wieder zurückbringen müsse. Er habe vorgeschlagen, ihr C.________ um 22:00 Uhr zu bringen. Weil er einen Übergabeort "etwas weiter weg" gewollt habe, damit sein Cousin nichts sehe, habe man sich beim Parkplatz beim Friedhof treffen wollen. A.________ habe jedoch nicht die Absicht gehabt, den Sohn dort zu übergeben. Vielmehr sei er wütend darüber gewesen, dass B.________ ihm mitgeteilt habe, dass sie den gemeinsamen Sohn in der folgenden Woche nicht zu ihm bringen würde. A.________ habe bereits vor diesem Datum den Eindruck gehabt, dass sich seine Ex-Frau nicht an das Besuchsrecht halte, ihm die Telefonate mit seinem Sohn verunmögliche und sich generell nicht gut um diesen, insbesondere dessen Bildung, kümmere. A.________ sei über die Trennung und die Besuchsrechtsregelungen frustriert und verärgert gewesen und habe sich B.________ in behördlichen Angelegenheiten, insbesondere betreffend den gemeinsamen Sohn C.________, unterlegen gefühlt. Sodann habe er unter dem subjektiven Empfinden gelitten, dass er von den Behörden sowie seiner Ex-Frau nicht ernst genommen werde. Er habe mit Nachdruck und einer regelrechten Besessenheit versucht, wieder Kontrolle über die Gesamtsituation und vor allem B.________ zu erlangen, wobei er ihr auch wiederholt nachgestellt habe. Zudem sei er eifersüchtig gewesen und habe für den Fall, dass sie sich einem anderen Mann zuwenden sollte, bereits mehrfach Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen. Die Ankündigung seiner Ex-Frau, wonach der gemeinsame Sohn - aus Sicht von A.________ - einmal mehr nicht planmässig zu ihm kommen könne, habe das Fass bei ihm endgültig zum Überlaufen gebracht. Er habe den Entschluss gefasst, zu drastischen Mitteln zu greifen, um Kontrolle und Macht zurückzugewinnen und sicherzustellen, dass der Sohn zukünftig gemäss dem Besuchsplan zu ihm kommen und im Übrigen in einem Kinderheim untergebracht würde.
Dafür habe er an seinem Domizil den Gurt einer Laptoptasche behändigt und diesen mit einem schwarzen Stoffgurt zusammengeknotet. Zudem habe er ein Küchenmesser mit einer Klinge von ca. 20 cm genommen und 21:45 Uhr die Wohnung verlassen. Er habe sich alleine - C.________ habe in der Wohnung geschlafen - mit dem Fahrrad zum verabredeten Treffpunkt begeben. A.________ habe im Wald zwischen der Einfahrt zum Parkplatz des Friedhofs U.________ und dem Weg, der von der V.________strasse in den nördlichen W.________ führe, auf B.________ gewartet. Als diese sich - auf der V.________strasse von ihrem Domizil herkommend - auf seiner Höhe ausserhalb des Waldes auf dem Trottoir befunden habe, sei er aus dem Gebüsch hervorgetreten und habe sich ihr zu erkennen gegeben. Er habe mit dem Fuss gezappelt und seine Ex-Frau aufgefordert, nachzusehen, was er am Fuss habe, was sie aber nicht gewollt habe.
Nachdem B.________ gefragt habe, wo sich der Sohn (den sie habe abholen wollen), befinde, habe A.________ ins Gebüsch gezeigt und gesagt, C.________ sei im Auto am Warten, obwohl dies nicht zugetroffen habe. Er sei hinter die abgelenkte Ex-Frau getreten, habe ihr den rechten Arm um den Hals gelegt, wobei er das eine Ende des Gurtes in dieser Hand gehalten habe, habe mit der linken Hand das andere Ende des Gurtes gefasst und begonnen, B.________ von hinten zu strangulieren und sie sodann - aus ihrer Perspektive - vorwärts in Richtung Wald, weiter in das Gebüsch, zu ziehen. Dies habe er in der Absicht getan, sie zu töten. Gleichzeitig mit dem Gurt habe er ihren Schal festgehalten, der bereits um ihren Hals gelegen sei. B.________ habe sich zur Wehr gesetzt, ihre Hände vorne unter den Schal und den Gurt bringen und sich schliesslich vom Strangwerkzeug und vom Schal befreien können, indem sie diese über den Kopf abgestreift habe. Bei dieser Auseinandersetzung sei die Kapuze an ihrer Jacke abgerissen. Sie sei geflohen, kurz hingefallen und sodann zur Strasse zurückgerannt, wo der vorbeifahrende Zeuge D.________ zwischenzeitlich sein Auto gewendet habe, zurückgekommen sei, angehalten habe, B.________ habe einsteigen lassen und sie zur Polizei gebracht habe.
A.________ habe sich zurück an sein Domizil begeben, wo er sich zu seinem schlafenden Sohn gelegt habe, bis die Polizei eingetroffen sei. Die beiden Stoffgürtel sowie das Messer habe er im Wald zurückgelassen.
Aufgrund der Strangulation habe B.________ am rechten und hinteren Halsbereich Rötungen erlitten. Durch ihre Gegenwehr habe sie sich zudem die Streckseite des linken Mittel- und Ringfingers aufgeschürft. Wegen des Sturzes habe sie sich ferner Schürfwunden am rechten Handgelenk sowie an beiden Kniescheiben zugezogen.
D.
Zur persönlichen Situation von A.________ geht die Vorinstanz von folgenden Feststellungen aus:
Letzterer sei kosovarischer Staatsangehöriger, am 2. Mai 2006 als 24-Jähriger in die Schweiz eingereist und habe hier um Asyl nachgesucht. Am 26. November 2011 sei der abweisende Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden. Infolge Heirat mit B.________, die über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt habe, sei A.________ eine bis 17. März 2021 gültige ordentliche Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden. Er verfüge in der Schweiz weder über Asylstatus noch über faktische Asylwürdigkeit. Er sei auch nicht Angehöriger des Schengenraumes. Die Landesverweisung in den Kosovo könne problemlos vollzogen werden.
A.________ habe nach eigenen Angaben keine Ausbildung absolviert und keinen Beruf erlernt. Im Kosovo habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und in der Schweiz sei er gemäss eigener Aussage vorübergehend in einem Reinigungsunternehmen tätig gewesen. Er sei seit zwei Jahren arbeitslos und die Gemeinde X.________ unterstütze ihn und zahle ihm alles. A.________ weise Verlustscheine in der Höhe von Fr. 37'718.30 auf.
A.________ pflege sodann weder zu Schweizern noch zu Landsleuten in der Schweiz aktenkundige Beziehungen. Er selber habe ausgesagt, dass er hier keine Familie und keine Kollegen habe. Gleiches gehe aus einem Abklärungsbericht im Bereich des Kindesschutzes der Sozialen Dienste der Gemeinde U.________ vom 25. Juni 2015 hervor. Seine sozialen Bindungen schienen sich schon vor der Trennung ausschliesslich auf seine Ex-Frau und seinen Sohn beschränkt zu haben. Er verfügt auch über keine Hobbies und gehe keinen anderweitigen Tätigkeiten nach. Er sei keiner Landessprache mächtig.
Aus den Akten gehe hervor, dass A.________ in hohen Dosen Schlaf- und Beruhigungsmittel konsumiere und eine Abhängigkeit vom Schlafmittel Zolpidem bestehe. Gemäss Abklärungsbericht des Sozialdiensts der Gemeinde U.________ vom 26. Februar 2019 bestünden nicht genauer abgeklärte und diagnostizierte Krankheiten (physischer und psychischer Natur), die es A.________ eigenen Aussagen zufolge verunmöglichten, zu arbeiten. Im forensisch-psychologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. September 2021 sei auf ein Abhängigkeitssyndrom durch Hypnotika und auf eine Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen (und zudem paranoiden) Anteilen geschlossen worden. Es sei aber nicht ersichtlich und von A.________ nicht geltend gemacht worden, dass er von Behandlungen in der Schweiz abhängig sei.
A.________ sei seit dem 5. Mai 2020 von B.________ (der Mutter des gemeinsamen, mittlerweile neunjährigen Sohnes C.________) geschieden. Der Sohn unterstehe der gemeinsamen elterlichen Sorge, lebe indessen bei der Mutter, welche die faktische Obhut ausübe. Diese Regelung hänge aktuell in der Schwebe, habe B.________ doch seit einem Übergriff anlässlich eines Besuchs im Gefängnis die alleinige elterliche Sorge. Das Besuchsrecht sei umgehend und bis auf weiteres sistiert worden. Hinsichtlich des Übergriffs auf den Sohn C.________ sei derzeit ein weiteres Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Oberland hängig. A.________ sei im Dezember 2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und lebe seither in einem Studio in X.________. Er habe zwei Brüder und mehrere Schwestern, die - bis auf eine Schwester - alle im Kosovo lebten.
A.________ sei seit der Geburt seines Sohnes an dessen Betreuung beteiligt gewesen, indes seien aufgrund von Instabilität und Überforderung beider Eltern wiederholte behördliche Interventionen durch die Sozialen Dienste der Gemeinde U.________ sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X.________ erfolgt. Mit Entscheid der KESB X.________ vom 20. Mai 2019 sei eine Erziehungsbeistandschaft für den gemeinsamen Sohn errichtet worden. Die Zusammenarbeit von A.________ mit den Behörden betreffend seinen Sohn sei volatil. Er sei trotz wiederholter Aufforderung der Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde U.________ nicht zu einem Gespräch betreffend die weiterlaufende Kontaktregelung zu seinem Sohn erschienen und nehme sein Besuchsrecht B.________ zufolge nur zwischenzeitlich und unzuverlässig wahr. Sodann habe sich A.________ nachweislich nicht an behördliche Auflagen gehalten und habe den gemeinsamen Sohn während eines Aufenthalts im Kosovo (ohne Anästhesie) beschneiden lassen, obwohl ihm dies vom Beistand ausdrücklich untersagt worden sei. Gemäss Schreiben des Beistands vom 26. April 2022 habe die Familienbegleiterin den Sohn für die Besuche im Regionalgefängnis Thun zum Mitkommen motivieren müssen und er habe dieser gegenüber ausgesagt, dass er Angst habe. A.________ habe wiederholt gegen eine Fernhalteverfügung verstossen und es habe ihm gerichtlich verboten werden müssen, mit seiner Ex-Frau telefonischen Kontakt aufzunehmen. Schliesslich pflege A.________ den Kontakt zu seinem Sohn mehrheitlich telefonisch und habe anbegehrt, dass dieser in ein Kinderheim geschickt werde, da es ihm dort besser gehe als bei B.________.
A.________ habe im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils keine (im Strafregister ersichtlichen) Vorstrafen aufgewiesen. Indes habe er gegenüber seiner Ex-Frau eine Deliktsserie begangen und sich weder durch eine laufende Strafuntersuchung noch eine Fernhalteverfügung beeindrucken lassen.
A.________ sei vor seiner Inhaftierung regelmässig im Rahmen von Ferienaufenthalten in sein Heimatland gereist. Insbesondere sei ein Antrag auf Auslandsferien mit seinem Sohn C.________ in Kosovo zum Zwecke des Besuch von Angehörigen vom 5. bis 18. Juli 2020 von den Sozialen Diensten X.________ bewilligt worden. In seiner Heimat könne sich A.________ in seiner Muttersprache Albanisch verständigen.
E.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen unter Entrichtung einer Haftentschädigung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er in Abänderung von Ziff. III/1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Vornahme einer neuen Strafzumessung zurückzuweisen. Weiter sei Ziff. III/3. des Urteilsdispositivs (Landesverweisung) vollumfänglich aufzuheben. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 stellte B.________ ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 129 Abs. 1 StPO, die willkürliche Beweiswürdigung hinsichtlich des Anklagevorwurfs des versuchten Mordes, die unrichtige Qualifikation der Tat als versuchten Mord sowie - mit Blick auf die Anordnung der Landesverweisung - einen Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115E. 2; vgl. BGE 134 II 244E. 2.1-2.3; Urteil 6B_433/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73E. 4.1.2; 146 IV 88E. 1.3.1; 143 IV 241E. 2.3.1; 141 III 564E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264E. 2.3; 135 II 356E. 4.2.1; je mit Hinweis). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1; 148 IV 205E. 2.6; 146 IV 88E. 1.3.1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, sein Recht auf eine freie Anwaltswahl im Sinne von Art. 129 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sei im Vorverfahren und vor erster Instanz mehrfach verletzt worden. Bereits anlässlich der Hafteröffnungsverhandlung vom 9. Januar 2021 habe er gewünscht, von Rechtsanwältin Hazeraj verteidigt zu werden. Trotz dieses Wunsches sei ihm Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Verteidiger zugeteilt worden. Dies mit der Begründung, Rechtsanwältin Hazeraj könne am Samstagabend nicht kurzfristig aufgeboten werden. De facto habe die Hafteröffnungsverhandlung um 16:10 Uhr stattgefunden und die Staatsanwaltschaft habe gar nicht versucht, Rechtsanwältin Hazeraj aufzubieten. Zudem habe die polizeiliche Festnahme viel früher stattgefunden, weshalb die Benachrichtigung der Wahlverteidigung schon früher möglich gewesen wäre. Ein plausibler Grund, dem Beschwerdeführer seine Wahlverteidigung nicht zuzugestehen und ihn ohne Beizug derselben zu Aussagen zu bewegen, sei nicht ersichtlich. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer seine Verteidigung nicht ändern können, obschon er dies immer wieder versucht habe. An der Hauptverhandlung vor der Erstinstanz habe der Beschwerdeführer sich die Ohren zugehalten, als Rechtsanwalt E.________ sein Plädoyer gehalten habe. Dieser habe gewusst, dass er gegen den Willen des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei und habe dennoch während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens nie um Entlassung ersucht. Einen entsprechenden Antrag habe er erst nach der Hauptverhandlung gestellt. Somit habe das erstinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel aufgewiesen. Trotzdem habe die Vorinstanz seinen Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das erstinstanzliche Gericht abgewiesen. Die Vorinstanz habe sich zur Verletzung von Art. 129 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK mit keinem Wort geäussert. Sie habe sich damit begnügt, die Tätigkeit von Rechtsanwalt E.________ zu loben. Es werde indessen nicht moniert, dass Rechtsanwalt E.________ Fehler begangen oder ein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt hätte.
3.2. Die Vorinstanz führe zur Begründung ihrer Ablehnung des Rückweisungsbegehrens aus, der Beschwerdeführer habe ohnehin ein ambivalentes Verhältnis in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Verteidigern. Weiter werde erwogen, auch vor dem Berufungsgericht habe der Beschwerdeführer mehrfach um Wechsel ersucht und erklärt, sein Vertrauensverhältnis sei unwiderruflich gestört.
Das dem so sei, werde grundsätzlich nicht bestritten. Dieses ambivalente Verhältnis könne für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens möglicherweise bestanden haben, was aber nichts am erheblichen Verfahrensmangel anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens ändere, zumal das erstinstanzliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung für den Ausgang des ganzen Verfahrens sei. Der Beschwerdeführer habe seine Verzweiflung ob der Verletzung seines Rechts auf freie Anwaltswahl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich zu erkennen gegeben. Somit sei sein Antrag auf Rückweisung von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden. Der geltend gemachte wesentliche Mangel habe im obergerichtlichen Verfahren nicht behoben werden können. Erschwerend komme hinzu, dass das obergerichtliche Verfahren von einer Richterin geführt worden sei, die noch als erstinstanzliche Richterin das Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 geführt habe. Auch dagegen habe er Beschwerde erhoben, welche jedoch abgewiesen worden sei. Ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei somit nicht gegeben gewesen. Als Konsequenz müssten sämtliche bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers und die sich darauf stützenden Aktenstücke (somit auch sämtliche Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2, da in diesen auf die Aussagen des Beschwerdeführers Bezug genommen werde) aus den Akten entfernt werden. Daraus folge, dass die Akten praktisch leer daher kämen und das ganze Verfahren von Beginn an wiederholt werden müsste, was sich mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbaren liesse. Somit sei der Beschwerdeführer zufolge des missglückten Verfahrens vollumfänglich freizusprechen und unter Entrichtung einer Haftentschädigung per sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter werde die Rückweisung der Angelegenheit beantragt.
4.
4.1. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede angeklagten Person das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
4.2. Art. 129 Abs. 1 StPO gewährt der beschuldigte Person das Recht, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130 StPO, sich selber zu verteidigen.
Nach Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann notwendigerweise verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), oder ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b).
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO).
Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 2; je mit Hinweisen). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die amtliche Verteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen, zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2; 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1).
4.3. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO).
5.
Die Vorinstanz verneint einen unheilbaren wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO und weist den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz ab. Sie erwägt, es seien keine Hinweise auf eine nicht gehörige Verteidigung ersichtlich. Insbesondere falle auf, dass die an der Hauptverhandlung von Rechtsanwalt E.________ gestellten Anträge mit den Berufungsanträgen seines Nachfolgers Rechtsanwalt Dr. F.________ inhaltlich deckungsgleich seien. Rechtsanwalt E.________ habe sich zudem in seinem Plädoyer offensichtlich an den Instruktionen und Aussagen des Beschwerdeführers orientiert. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung gegenüber seinem Verteidiger äusserst provokativ sowie respektlos verhalten und diesen offensichtlich komplett abgelehnt habe, vermöge keinen echten Vertrauensbruch zu objektivieren. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass es jeder Beschuldigte in der Hand hätte, alleine durch sein Benehmen einen Verteidigungswechsel zu erzwingen. Der amtliche Verteidiger sei nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten, habe dessen gewünschte Verteidigungsstrategie nicht zu übernehmen und die Haltung des Beschuldigten nicht ungefiltert gegenüber den Strafbehörden zu vertreten. Zudem scheine der Beschwerdeführer ein ambivalentes Verhältnis in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Verteidigern zu haben. Gegenüber der Berufungsinstanz habe er später auch betreffend Rechtsanwalt Dr. F.________ geltend gemacht, das Vertrauensverhältnis sei unwiderruflich zerstört. In seinen letzten Eingaben, als sein dritter Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, ebenfalls in Ungnade gefallen sei, habe er sich - trotz angeblich zerstörten Vertrauensverhältnisses - wieder Rechtsanwalt Dr. F.________ als Verteidiger zurückgewünscht. Die Grenzen eines intakten Vertrauensverhältnisses seien für den Beschwerdeführer offenbar situativ flexibel. Dies weise auf subjektive Willkür und eine komplett fehlende Objektivierbarkeit der gegenüber seinen Verteidigern erhobenen Rügen hin. Dass Rechtsanwalt E.________ nach der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung selber um einen Anwaltswechsel ersucht habe, vermöge keine Notwendigkeit eines solchen Antrags für die Zeit vor oder während der Hauptverhandlung zu begründen. Ein solcher Antrag wäre klar zu Unzeit erfolgt. Dass sich Rechtsanwalt E.________ nach abgeschlossenem erstinstanzlichem Verfahren nicht weiter der Belastung durch das Verhalten eines ablehnenden Klienten habe aussetzen und diesem für das zweitinstanzliche Verfahren die Chance auf einen Neustart habe geben wollen, sei in Anbetracht des Benehmens des Beschwerdeführers gegenüber seinem Verteidiger an der Hauptverhandlung nachvollziehbar. In Bezug auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers erweise es sich als umsichtig und zeitlich vollkommen adäquat.
Soweit der Beschwerdeführer wiederholt schriftlich geltend mache, es könne nicht sein, dass er von der ersten Instanz nicht richtig angehört und trotzdem verurteilt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass es dessen eigene Entscheidung gewesen sei, sich - nach übersetzter Rechtsbelehrung durch den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten - nicht zur Sache zu äussern. Er habe dem Gericht unmissverständlich erklärt, dass er keine Antworten geben werde, solange Rechtsanwalt E.________ anwesend sei und er sich lieber selber verteidigen wolle. Mit dieser Strategie habe er das Gericht anscheinend regelrecht erpressen wollen. Es sei nicht ersichtlich, welchen Einfluss die blosse Präsenz des unliebsamen Verteidigers auf die Aussagen des Beschwerdeführers hätte zeitigen sollen. Er hätte damit weder explizit noch implizit seinen Verteidiger rehabilitiert und dessen Anwesenheit hätte allfälligen Aussagen auch nicht geschadet. Die wahre Absicht hinter der Verweigerung habe der Beschwerdeführer sodann offenbart. Nachdem ihm der Vorsitzende erklärt habe, dass über den beantragten Anwaltswechsel bereits entschieden worden sei, dieser nicht mehr thematisiert und die Befragung damit beendet werde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er diese Verhandlung nicht akzeptiere und das Gericht diese nicht abschliessen könne, wenn er nichts sage (das gehe doch nicht). Als er bemerkt habe, dass auf sein Begehren trotz der Aussageverweigerung nicht weiter eingegangen worden sei und die Verhandlung ihren Lauf genommen habe, habe er im Rahmen seines Schlussworts - wohlgemerkt in Anwesenheit von Rechtsanwalt E.________ - doch noch spontane Angaben zum Sachverhalt gemacht. Inwiefern sein Verhalten einer ungenügenden Verteidigung zuzuschreiben sei, erhelle nicht. Auch darin sei kein Rückweisungsgrund zu erkennen.
6.
6.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut auf die angebliche Befangenheit der das Berufungsverfahren führenden Oberrichterin Bezug nimmt, ist darauf nicht einzutreten. Aus seiner Beschwerde ergibt sich, dass diesbezüglich mit separatem Beschluss des Obergerichts vom 17. Januar 2024 befunden wurde. Dieser Beschluss wäre gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG selbständig mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar gewesen. Da der Beschwerdeführer dies soweit ersichtlich unterlassen hat, ist seine diesbezügliche Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).
6.2. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wo die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte der Fall (BGE 143 IV 408 E. 6.1).
6.3. Wie von der Vorinstanz zurecht erwogen, war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gehörig verteidigt. Letzterer bringt denn auch explizit nicht vor, sein damaliger Vertreter (Rechtsanwalt E.________) habe ihn nicht gehörig verteidigt. Er beschränkt sich auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl. Diesbezüglich weist die Vorinstanz jedoch überzeugend darauf hin, dass auf Wunsch des Beschwerdeführers mehrere Anwaltswechsel stattgefunden haben, was dieser nicht bestreitet. Was eine (angebliche) Verletzung seines Wahlrechts anlässlich der Hafteröffnungsverhandlung vom 9. Januar 2021 anbelangt, verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst auf das Protokoll. Diesem zufolge erklärte sich der Beschwerdeführer (und damalige Beschuldigte) letztendlich mit der Verteidigung durch Rechtsanwalt E.________ einverstanden. Ersterer rügt dabei keine Unrichtigkeit des betreffenden Protokolls. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anwaltswünsche reichlich volatil verhielt. Nachdem er im Berufungsverfahren zunächst geltend gemacht hatte, dass er kein Vertrauen zu Dr. F.________ (der ihm bereits als Nachfolger von Rechtsanwalt E.________ bestellt worden war) mehr habe, wurde Rechtsanwalt G.________ mandatiert. Später verlangte der Beschwerdeführer dann jedoch wieder nach Dr. F.________. Zurecht erkennt die Vorinstanz in diesem Verhalten subjektive Willkür und eine fehlende Objektivierbarkeit der an die Adresse seiner Verteidiger gerichteten Rügen des Beschwerdeführers. Letzterer beharrte zu diesem Zeitpunkt notabene nicht mehr auf seiner ursprünglichen Wunschverteidigerin, Rechtsanwältin Hazeraj.
Wie von der Vorinstanz einleuchtend erwogen, ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich die Präsenz eines unliebsamen Verteidigers auf allfällige Aussagen des Beschwerdeführers hätte auswirken sollen. Der vorinstanzliche Verdacht, wonach der Beschwerdeführer die erste Instanz mit seinem Verhalten habe erpressen wollen, erscheint vor diesem Hintergrund plausibel. Die Vorinstanz erachtet den Beschwerdeführers zurecht als gehörig verteidigt und ihr Fazit, wonach kein unheilbarer, wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vorliege, verletzt kein Bundesrecht.
6.4. Weiter erweist sich auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl (Art. 129 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) als unbegründet.
Der Beschwerdeführer blendet aus, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung von Beginn des vorliegenden Verfahrens an erfüllt waren (Art. 130 lit. b StPO). Da er im Zeitpunkt der Hafteröffnungsverhandlung keine (private) Verteidigung mandatiert hatte und augenscheinlich nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügte, war ihm in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b StPO in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ein amtlicher Verteidiger zu bestellen. Auf Begehren des Beschwerdeführers hin erfolgten hernach mehrere Anwaltswechsel.
Die in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen des Beschwerdeführers erweisen sich im Übrigen (der Vorinstanz folgend) als subjektiv willkürlich und nicht objektivierbar. So gewährt Art. 133 Abs. 2 StPO kein bedingungsloses Recht auf einen jederzeitigen und beliebigen Wechsel der Verteidigung. Art. 129 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sind sodann in casu nicht einschlägig, hatte der Beschwerdeführer doch zu keinem Zeitpunkt einen erbetenen (privaten) Verteidiger mandatiert. Dies wäre ihm freilich jederzeit freigestanden. Die Möglichkeit, sich selbst zu verteidigen, wurde im vorliegenden Fall durch Art. 130 StPO eingeschränkt (vgl. Art. 129 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung. Indem die Vorinstanz von einem Versuch der Strangulation ausgehe, verkenne sie zwei wesentliche Umstände: Die Beschwerdegegnerin 2 habe konstant ausgesagt, dass sie laut geschrien habe, was bei einem ernsthaften Strangulationsversuch unmöglich sei. Der Druck auf die Atemwege der Beschwerdegegnerin 2 könne daher lediglich gering gewesen sein. Hätte er die körperlich unterlegene Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich töten wollen, hätte er so viel Druck auf den Hals ausgeübt, dass sie nicht mehr zum Schreien in der Lage gewesen wäre. Somit liege es nahe, dass er nicht seine ganze Kraft aufgewendet habe. Der nur drei Stunden nach der Tat von Dr. H.________ erstellte Bericht zur Lebenduntersuchung erwähne keinerlei Würge- oder Strangulationsspuren. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass gar keine Strangulation erfolgt sei. Somit ergebe die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er der Beschwerdegegnerin 2 nur habe Angst machen wollen, viel mehr Sinn.
Die Hypothese, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Gurt tiefer in den Wald habe ziehen wollen, um sie dort mit dem Messer zu töten, könne sich nicht auf die Anklageschrift stützen. Dass es sich nicht um ein Strangulieren oder Würgen, sondern um ein Ziehen gehandelt habe, werde zudem aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor Erstinstanz deutlich. Diese habe mehrfach von einem Ziehen gesprochen. Eine mangelnde Absicht des Beschwerdeführers zur Strangulation ergebe sich auch aus dem Umstand, dass er der Beschwerdegegnerin 2 den Gurt (und keine Schlinge) lediglich von hinten um den Hals gelegt habe, während die Vorderseite des Halses frei geblieben sei. Es sei die Beschwerdegegnerin 2 selbst gewesen, die sich vom Beschwerdeführer weggedreht habe, so dass der Gurt an der Vorderseite des Halses zu liegen gekommen sei. Seiner Absicht habe dies jedoch kaum entsprechen können, habe er der Beschwerdegegnerin 2 den Gurt doch nur des Ziehens wegen angelegt und nicht, um ihr die Luftzufuhr abzuschneiden. Andernfalls hätte er aus dem Gurt eine Schlinge gemacht, die er zugezogen hätte, oder er hätte den Gurt anders angelegt.
Da sich aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 lediglich ergebe, dass er sie in den Wald habe ziehen wollen - was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen sei, da die Beschwerdegegnerin 2 sich habe befreien können - sei nicht klar, was er gemacht hätte, wenn er damit erfolgreich gewesen wäre. Solches sei auch nicht angeklagt. Die Schwelle zu einem eventuellen Versuch sei zudem nicht erreicht und es sei diesbezüglich kein Vorsatz erstellt.
7.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen, zumal er es unterlässt, sich eingehend mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er der Beschwerdegegnerin 2 bloss habe Angst machen wollen, als unglaubhafte Schutzbehauptung wertet. Ebenfalls einleuchtend entkräftet sie das vom Beschwerdeführer bereits an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Argument, wonach bei der Beschwerdegegnerin 2 keine Würge- oder Strangulationsmerkmale festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer setzt sich auch damit nicht auseinander. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 einen weichen Schal um den Hals getragen habe, der - als ihn die Polizei gefunden habe - mit den zusammengeknüpften Gurten verflochten gewesen sei. Dies decke sich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wonach der Schal unter den Gurten zu liegen gekommen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 eine gepolsterte Winterjacke mit einem gepolsterten Kragen getragen. Ihr zufolge habe der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - sie mit dem Schal, dem Gürtel und der Kapuze gezogen, wobei es ihr gelungen sei, ihre Hände vorne unter den Schal und die Gurte zu bekommen und so die Strangulation abzumildern. Hernach sei es ihr gelungen, alles über den Kopf abzustreifen. Die Vorinstanz erwägt plausibel, angesichts dessen seien die nur geringen Strangulationsspuren um ihren Hals herum (in Form von temporär sichtbaren Rötungen) absolut nachvollziehbar.
Der Vorinstanz zufolge könne bei Betrachtung der Bildaufnahmen, welche die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall gemacht habe, nicht von einer blossen Bagatelle gesprochen werden. Die Untersuchung durch den KTD und den Kreisarzt habe demgegenüber erst später in der Tatnacht stattgefunden. Die Ergebnisse der Untersuchungen am Körper der Beschwerdegegnerin 2 vermöchten daher die Absichten des Beschwerdeführers, den Versuch der Umsetzung seines Vorhabens wie auch den Todeskampf der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen. Die lediglich seitliche und hintere Rötung am Hals der Beschwerdegegnerin 2 lasse sich bestens mit ihren Aussagen (Vorwärts-reissen mit dem Gurtwerkzeug und anschliessende Abwehrreaktion mit den Händen unter die Gurte im vorderen Bereich des Halses) erklären. Obige Erwägungen erklären sodann auch, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 noch zum Schreien in der Lage gewesen sei.
Die Vorinstanz begründet weiter plausibel, weshalb sie von einem Strangulationsversuch (mittels Zuziehen eines Strangulations-werkzeugs, das der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 zirkulär um den Hals gelegt habe und nicht durch Einsetzen des schlingenförmigen Gurtes um den Hals) ausgeht. Wäre der Beschwerdeführer erfolgreich gewesen, hätte dies denn auch nicht zum Ersticken der Beschwerdegegnerin 2, sondern zum Abschneiden der zerebralen Blutzufuhr geführt. Dies verkennt der Beschwerdeführer wenn er vorbringt, blockierte Atemwege hätten ein Schreien verunmöglicht.
Des Weiteren geht der Beschwerdeführer nicht auf die detaillierten und einsichtigen vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 resp. der Unglaubhaftigkeit seiner eigenen Schilderungen ein. Während er seine Angaben immer wieder geändert habe, habe die Beschwerdegegnerin 2 der Vorinstanz zufolge glaubhaft dargelegt, wie sie Todesangst ausgestanden habe und davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sie getötet hätte, wenn sie sich nicht hätte befreien können und der Zeuge D.________ sein Fahrzeug nicht gewendet hätte. Die Beschwerde erweist sich betreffend die Willkürrüge als unbegründet.
8.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation der Tat als (versuchten) Mord.
8.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale müssen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Sie sollen vermeiden helfen, dass allein auf die Generalklausel abgestellt werden muss. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10E. 1a mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso die Tötung aus nichtigem Anlass (Urteil 6B_246/2014 vom 29. April 2014 E. 2.3). Ein besonders verwerflicher Beweggrund kann auch in der Elimination eines vom Täter als lästig empfundenen Menschen liegen (beispielsweise des Ehemannes, der einer anderweitiger Heirat seiner Frau im Wege steht, vgl. BGE 77 IV 64). Weiter unter besonders verwerfliche Beweggründe zu subsumieren ist die Tötung aus Rache (BGE 141 IV 65 f.) oder blankem Egoismus, der bspw. im Falle der Tötung der Tochter sowie eines Dritten zur Bestrafung der Ehegattin zu bejahen ist (BGE 106 IV 342), bei einem Täter, der nicht hinnehmen will, dass seine Ex-Freundin sich einem anderen Mann zugewandt hatte, und vom Gedanken getragen war, wenn sie schon nicht ihm gehören wolle, solle sie auch keinem anderen gehören (Urteil 6S.106/2006 vom 16. Oktober 2006 E. 1) oder im Falle von überbordender Eifersucht und Machtkontrolle über ein nach Vorstellungen des Täters unziemliches Verhalten der Ehefrau (Urteil 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1). Als Indizien für skrupelloses Verhalten gelten Kaltblütigkeit, Gefühlskälte sowie schamlose Ausnützung des Vertrauens des Opfers (BGE 101 IV 283, 106 IV 348).
8.2. Soweit der Beschwerdeführer sich mit einem Verweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung begnügt, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie den rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz nicht folgt und die Tat entgegen Letzterer als Mord qualifiziert. Der Beschwerdeführer nimmt darauf keinen hinreichenden Bezug. Ebenso geht es an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer das Fehlen eines besonders grausamen Tatvorgehens rügt. So ging die Vorinstanz nicht davon, sondern vielmehr von besonderer Heimtücke und besonders verwerflichen Beweggründen aus. Zum Tatbestandselement der Heimtücke äusserst sich der Beschwerdeführer nicht.
Die Vorinstanz erachtet es mit nachvollziehbarer Begründung als erwiesen, dass in der eskalierenden Phase, die im Angriff auf die Beschwerdegegnerin 2 mündete, als Beweggrund die Eliminierung der Beschwerdegegnerin 2 zwecks Trennung von Mutter und Kind im Vordergrund stand.
Indessen sei es der Vorinstanz zufolge nicht einzusehen, weshalb zusätzliche mögliche Beweggründe (Eifersucht, Wut auf die Beschwerdegegnerin 2, da sie den Besuchsrechtsplan wiederholt geändert und ihm den gemeinsamen Sohn vorenthalten habe) diese Verwerflichkeit relativieren sollten. Diese weiteren Beweggründe seien insgesamt ebenso verwerflich wie die Erzwingung des Heimaufenthalts des gemeinsamen Sohnes. Zudem stehe das gewählte Mittel - die Tötung der Mutter des eigenen Kindes - in einem genauso krassen Missverhältnis zu diesen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Hauptbezugsperson seines Sohnes sei. Die Bereitschaft zur Beseitigung dieser Hauptbezugsperson mittels Tötung aus rein egoistischen Gründen sowie die Inkaufnahme einer daraus folgenden schweren Krise seines Kindes, zeuge von besonderer Skrupellosigkeit. Dass der Beschwerdeführer noch weitere denkbare Motive gehabt habe, (Eifersucht in Bezug auf mögliche neue Partner, die Idee, seine Ex-Frau trotz Scheidung für sich zu "pachten" und damit seine Probleme mit dem Besuchsrecht zu lösen), verstärke dieses Missverhältnis nur noch zusätzlich.
Was er dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Einmal mehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, bereits von der Vorinstanz gewürdigte allfällige weitere Motive aufzuzählen.
Seinem Versuch, die von der Vorinstanz - in nachvollziehbarer Weise - als egoistisch qualifizierten Motive ins altruistische zu verkehren (namentlich indem er geltend macht, es sei ihm darum gegangen, ein besseres Leben für sein Kind zu erreichen), ist ebenfalls kein Erfolg beschieden. Inwiefern sich das Leben des gemeinsamen Sohnes durch die Tötung seiner Mutter (und die damit einhergehende langjährige Inhaftierung seines Vaters) verbessern sollte, ist völlig rätselhaft. Die egoistische Sichtweise des Beschwerdeführers geht im Übrigen auch aus der (von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen) Vorgeschichte - u.a. eigenmächtige Beschneidung von C.________ im Juli 2020 und eine sich ab Herbst 2020 einstellende Nachlässigkeit in der Kindesbetreuung - hervor. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Qualifikation als (versuchter) Mord verletzen kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und verstosse gegen das Kindeswohl.
9.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werde, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
9.2. Die Vorinstanz verneint nach ausführlicher Würdigung der beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers, seiner mangelnden sozialen Integration, seiner Gesundheit, seinen familiären Bindungen sowie seiner Aufenthaltsdauer, den Resozialisierungschancen, der Rückfallgefahr und der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatland einen Härtefall.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen begnügt er sich damit, auf seine angeblich enge Bindung zu seinem Sohn zu pochen, der auf ihn angewiesen sei. Indes legt die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb von einer engen, natürlichen und tatsächlich gelebten Vater-Sohn-Beziehung nicht ausgegangen werden kann. Zwar verfügten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 derzeit noch über das gemeinsame Sorgerecht. Die faktische Obhut liege jedoch seit langem bei der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht offensichtlich nur unzuverlässig und nach Opportunität wahrgenommen. Das gemeinsame Sorgerecht und das Besuchsrecht würden derzeit in der Schwebe hängen. Letzteres sei im Urteilszeitpunkt seit mehreren Monaten sistiert. Der Beschwerdeführer habe das Kindeswohl wiederholt massiv gefährdet. Der Sohn sei es bereits gewohnt, seine Kontakte zum Beschwerdeführer nur noch auf digitalen und telefonischen Kommunikationswegen wahrzunehmen. Zudem stehe dem Beschwerdeführer ohnehin der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bevor.
Diesen Erwägungen kann vorbehaltslos gefolgt werden. Mit der Anordnung der Landesverweisung verletzt die Vorinstanz weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch das Kindeswohl. Ein Härtefall liegt zufolge der in sämtlichen Bereichen absolut ungenügenden Integration des Beschwerdeführers klar nicht vor. Selbst wenn ein solcher zu bejahen wäre, würde eine allfällige Interessenabwägung im Lichte der Schwere der Tat offensichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Ihr ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und folglich keine Auslagen hatte. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret