Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1321/2024
Urteil vom 15. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 8. November 2024 (BS 2024 103).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin reichte am 14. August 2024 dem Kantonsgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Kantonsgericht) einen von Hand geschriebenen "detaillierten Beschrieb" ihrer Geschichte ein und beklagte sich darin über "schwere Folter (finanziell, psychisch, gesundheitlich) und beabsichtigten Homizidversuch". Das Kantonsgericht retournierte der Beschwerdeführerin das Schreiben, woraufhin sie dieses der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zukommen liess. Am 1. Oktober 2024 verfügte diese, eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Menschenhandel etc. nicht an Hand zu nehmen. Auf die dagegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Verfügung vom 8. November 2024 nicht ein. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Dezember 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht. Unter anderem fordert sie eine Million Schweizer Franken von der Stadt Zug.
2.
Die Beschwerde ist auf Französisch verfasst, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. November 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
4.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerde-führende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf ihre Beschwerdelegitimation ein bzw. inwiefern ihr ein Zivilanspruch gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen sollte, der sie zur Beschwerde berechtigen würde. Im Übrigen enthält die Beschwerde nicht annähernd eine hinreichende Begründung, weshalb die Vorinstanz mit der Verfügung vom 8. November 2024 gegen das massgebliche Recht gemäss Art. 95 BGG verstossen haben soll. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer weitschweifigen Beschwerde - in der sie teilweise bizarre Vorwürfe äussert, etwa an ihr seien medizinische Experimente vorgenommen worden, wodurch ihr Schädel auf die doppelte Grösse angeschwollen sei, oder Angestellte der Stadt Zug hätten sie als Prostituierte arbeiten lassen wollen - lediglich dar, wie sich der aus ihrer Sicht massgebliche Sachverhalt zugetragen habe und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben sollten. Damit geht die Beschwerde nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den in der angefochtenen Verfügung ausgeführten Gründen für den Nichteintretensentscheid findet sich nicht in der Beschwerde. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde (" Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
7.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément