Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_734/2023
Urteil vom 15. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, WKLaw,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, Urkundenfälschung etc.; Willkür, Schuldfähigkeit, Strafaufschub,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 3. April 2023 (P1 22 77).
Sachverhalt:
A.
Der aus Deutschland stammende Arzt A.________ lernte Ende 2017 über eine Dating-App B.________ kennen. Die beiden führten anfänglich eine sexuelle Beziehung, die sich aber rasch zu einem platonischen freundschaftlichen Verhältnis wandelte.
Am 14. Juli 2018 fuhren A.________ und B.________ für ein Wanderwochenende ins Wallis. In einem Hotel in U.________ mieteten sie gemeinsam ein Zimmer. Im Laufe des Tages gab es wiederholt Streitigkeiten zwischen den beiden. Nach dem gemeinsamen Nachtessen trank A.________ heimlich erhebliche Mengen Alkohol. Als er und B.________ anschliessend in das Hotelzimmer zurückkehrten, kam es dort zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung. Auslöser hierfür war insbesondere, dass A.________ seine Kollegin um "freundschaftlichen Oralsex" gebeten hatte, was diese aber ablehnte. Im Laufe der Auseinandersetzung betitelte A.________ B.________ als "Bitch" und "dumme Kuh". Er zog sie massiv an den Haaren, trat ihr mit den Füssen dermassen ins Gesicht, dass Zähne beschädigt wurden, biss ihr heftig in die Nase und würgte sie, sodass Verletzungsspuren am Hals entstanden. Irgendwann gelang es B.________, A.________ im Badezimmer einzuschliessen. Von dort gelangte er durch das Fenster nach draussen und kehrte anschliessend über den Hoteleingang in das Zimmer zurück. Er wandte von da an keine physische Gewalt gegen B.________ mehr an, sondern wartete auf die von ihr bereits alarmierte Polizei. Im Zeitpunkt des Vorfalls wies A.________ eine Blutalkoholkonzentration von 2.32-3.29 o/oo auf.
Am 9. Februar 2018 stellte A.________ für B.________ ein Rezept für den Bezug von Monuril Gran, einem verschreibungspflichtigen Medikament, aus. Das Rezept war von A.________ unterzeichnet und trug den Stempel des Spitals V.________, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dort angestellt war.
Schliesslich erklärte A.________ in einer Einvernahme bei der Polizei zum Vorfall vom 14. Juli 2018, B.________ lebe "polyamorös". Sie habe mehrere Männer, mit welchen sie häufig Geschlechtsverkehr praktiziere. Diese Aussage tätigte er, obschon er wusste, dass sie eine feste Beziehung hatte.
B.
B.a. Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp erklärte A.________ mit Urteil vom 13. Juni 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Monaten (unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen im Umfang von 30 Tagen) und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, ausmachend Fr. 9'600.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter ordnete das Kreisgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung (Art. 63 Abs. 1 StGB) und eine Landesverweisung von sieben Jahren ( Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB ) an. Schliesslich verpflichtete es A.________, B.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2018 zu bezahlen. Weitergehende Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.
B.b. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Das Berufungsurteil des Kantonsgerichts Wallis erging am 3. April 2023. Darin wurden die erstinstanzlichen Schuldsprüche weitgehend bestätigt, mit Ausnahme der versuchten schweren Körperverletzung, welche das Kantonsgericht als einfache Körperverletzung würdigte. Bezüglich Sanktion, Massnahme, Landesverweisung und Zivilpunkt bestätigte das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Beschimpfung freigesprochen zu werden. Das Verfahren wegen Urkundenfälschung sei einzustellen. Auf das Aussprechen einer Freiheitsstrafe sei zu verzichten, eventualiter sei er mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.--, subeventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Im Falle des Aussprechens einer unbedingten Freiheitsstrafe sei diese zugunsten des Vollzugs der ambulanten Massnahme aufzuheben. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung des Beschwerdeführers hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Damit sind die Eintretensvoraussetzungen zumindest im Grundsatz erfüllt.
1.2. Eine erste Einschränkung besteht dahingehend, dass das Bundesgericht das Recht nach Art. 106 Abs. 1 BGG zwar von Amtes wegen anwendet. Es prüft jedoch, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; siehe dazu BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1; Urteil 6B_243/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Wo der Beschwerdeführer angebliche Rechtsverletzungen der Vorinstanz nur andeutet und nicht genauer benennt und begründet, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.
2.
2.1. Einleitend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO und der richterlichen Begründungspflicht. Er erwähnt eine Reihe von Erwägungen, in denen die Vorinstanz teils grundsätzlich, teils ergänzend auf das erstinstanzliche Urteil verweise, obwohl der Sachverhalt umstritten sei. Dadurch sei es ihm kaum mehr möglich, dem Bundesgericht aufzuzeigen, wo eine überprüfbare Rechtsverletzung liege. Unter Gehörsaspekten ebenfalls unzulässig sei es zudem, die Argumente der Verteidigung mit der pauschalen Anmerkung "gemäss obiger Beweiswürdigung" zu entkräften. Der Vorwurf der versuchten Tötung werde sodann auf einer halben Seite abgehandelt, was der Sache nicht gerecht werde.
2.2. Sofern es auf die Berufung eintritt, fällt das Berufungsgericht nach Art. 408 Abs. 1 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Es kann jedoch für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanz nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was deren massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.6; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Es trifft zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil wiederholt von der Möglichkeit von Verweisen nach Art. 82 Abs. 4 StPO Gebrauch macht. Dies betrifft jedoch zu einem gewichtigen Teil theoretische Grundlagen und abstrakte rechtliche Ausführungen, so etwa die Verweise in E. 4.2.1, E. 4.3.1 und E. 8.1. Die Nachvollziehbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen wird dadurch nicht beeinträchtigt und die Verweise scheinen mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung unproblematisch. Weiter finden sich teilweise auch bei der Sachverhaltsfeststellung Verweise, namentlich bei der Frage nach dem Tötungsvorsatz (E. 2.9.4) oder der Genugtuung (E. 8.2). Diese Verweise ergehen aber jeweils in Ergänzung zu den von der Vorinstanz selber angestellten Überlegungen und sind damit ebenfalls mit der Rechtsprechung vereinbar. Schliesslich verweist die Vorinstanz vereinzelt auf die erste Instanz in Punkten, die vom Beschwerdeführer gar nicht gesondert angefochten wurden, nämlich die Geldstrafe (E. 5.3.2) und die ambulante Massnahme (E. 6.1). Inwiefern dies eine Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Folge haben sollte, ist von Vornherein nicht ersichtlich. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben zur Anwendung dieser Bestimmung wurden insoweit gewahrt.
Problematischer scheint der Umstand, dass die Vorinstanz auch bei der Strafzumessung für die Gesamtstrafenbildung, die Strafart und die Berechnung der Geldstrafe auf die erstinstanzliche Begründung verweist (E. 5.1.5). Da sie sich in der Folge aber mit der Kritik des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Strafzumessung auseinandersetzt, scheint ihre Begründungspflicht dennoch, wenn auch knapp, als eingehalten.
2.3.2. In formeller Hinsicht ausreichend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die Begründung des subjektiven Tatbestands der versuchten Tötung (siehe dazu auch E. 3 unten). Dass die rechtlichen Erwägungen dabei relativ kurz ausfallen, ist dabei einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer laut Vorinstanz im Berufungsverfahren nur den Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Subsumption infrage gestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung wird denn auch einlässlich genug begründet, wobei nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Entscheidend ist, dass es in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) Genüge getan ist.
3.
3.1. Betreffend die versuchte Tötung bestreitet der Beschwerdeführer in der Sache seinen Tötungsvorsatz und er wirft der Vorinstanz Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung vor.
3.2. Die Vorinstanz nimmt direkten Vorsatz an. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe als ausgebildeter Arzt zu wissen vorgegeben, wie gefährlich die vorgeworfene Handlung sei und habe sie trotzdem ausgeführt. Ausserdem habe er im Zuge der Streitigkeit verbal bekundet, dass er mit seinem Tun bezwecke, die Beschwerdegegnerin 2 umzubringen. Allgemein falle die Bösartigkeit und Brutalität auf, mit der er agiert habe. Glaubwürdig (recte: glaubhaft) scheine sodann die detaillierte und eindrückliche Aussage der Beschwerdegegnerin 2, der Beschwerdeführer habe erst nachgelassen, nachdem sie ihm einen Finger ins Auge gedrückt habe. Der Beschwerdeführer habe sein Vorhaben somit nicht freiwillig abgebrochen. Aus rechtsmedizinischer Sicht lasse sich nachträglich nicht beurteilen, ob eine Lebensgefährdung vorgelegen habe, die Rechtsmedizinerin gehe aber von einer bedrohlichen Situation aus.
Berücksichtigt werden dabei objektive Beweismittel wie medizinische Unterlagen und Fotos, auf denen Druckspuren am Hals erkennbar sind, sowie namentlich folgende, laut Vorinstanz damit in Einklang stehende Aussagen der Beschwerdegegnerin 2: Der Beschwerdeführer habe sie auf das Bett geworfen und sich mit seinem Gewicht auf sie gestützt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er habe mit beiden Händen ihren Hals zugedrückt. Er habe die Handstellung so gehabt, dass seine Daumen sich beinahe berührt und die kleinen Finger nach aussen gezeigt hätten. Sie habe mit ihren Händen umhergefuchtelt und keine Luft gekriegt. Sie denke, es habe so zwei oder drei Minuten gedauert. Sie habe sich gewehrt und sei nicht bewusstlos geworden. Man kämpfe mit Händen und Füssen und allem, wenn man keine Luft kriege. Während er sie gewürgt habe, habe er gesagt: "Ich bringe dich um, du blöde Schlampe". Er habe so fest zugepackt, dass sie einen Druck auf den Ohren gespürt habe und ihr langsam schwarz vor den Augen geworden sei. Sie habe ihm mit dem Finger in sein Auge gedrückt und sich aus seinem Würgegriff befreien können. Ihr Glück sei es gewesen, dass sie grösser sei als er. So seien auch ihre Arme länger und sie habe sich befreien können. Er habe dann losgelassen und sie habe nach Luft geschnappt.
3.3.
3.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
3.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg (BGE 130 IV 58 E. 8.1 mit Hinweisen).
Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen).
Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3).
3.3.3. Das Bundesgericht ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1 BGG an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Seine Sachverhaltskontrolle ist auf "offensichtlich unrichtige" oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellungen begrenzt. Diese müssen zudem für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet willkürlich (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Der Vorinstanz steht bei der Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.3.4. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) vorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung zum subjektiven Tatbestand vorbringt, ist grösstenteils appellatorisch und belegt keine Willkür. Er möchte insbesondere seine Aussage, wonach er Arzt geworden sei, um Leben zu retten, anders gewürdigt haben und wirft der Polizei suggestive Befragungstechniken vor - letzteres ein Umstand, den die Vorinstanz bereits berücksichtigt. Die Argumentation des Beschwerdeführers zielt hauptsächlich darauf ab, dass auf seine und nicht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hätte abgestellt werden müssen, ohne dass er dabei darzulegen vermöchte, inwiefern die anderslautende Auffassung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollte.
Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass er seine vermeintliche Tötungsabsicht nicht mehr weiterverfolgt habe, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 nach wie vor im selben Raum gewesen und nicht geflüchtet sei. Dieser Umstand ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht aber in den richtigen Kontext zu setzen: Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wirkte der Beschwerdeführer erst dann nicht mehr gewaltsam auf die Beschwerdegegnerin 2 ein, nachdem sie ihn im Badezimmer eingesperrt hatte und er über das Fenster und den Hoteleingang wieder zurück ins Zimmer gekommen war. Den Würgevorgang selbst brach er nur aufgrund der vehementen Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 ab. Somit ist auch dieser Aspekt unter Willkürgesichtspunkten nicht geeignet, die Bejahung von Vorsatz in Zweifel zu ziehen.
Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es müsse hinterfragt werden, ob er aufgrund seiner starken Alkoholisierung überhaupt in der Lage gewesen sei, einen Willen zu bilden. Auch dieser Einwand ist jedoch unbehelflich, setzt sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit (E. 4 unten) doch ausführlich mit der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers auseinander. Wie noch zu zeigen sein wird, geht sie willkürfrei von einer (teilweise) erhaltenen Schuldfähigkeit aus. Die Frage, ob eine Person mit Wissen und Willen handelte, ist zwar von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen (Urteil 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweis). In tatsächlicher Hinsicht gehen die beiden Fragestellungen aber teilweise ineinander über. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die generelle Existenz von Willensfreiheit mit wissenschaftlichen (empirischen) Mitteln weder zu belegen noch zu widerlegen ist. Das Gesetz geht deshalb im Grundsatz von der Fähigkeit aus, einen der Strafrechtsordnung gemässen Willen zu bilden und diese Willensbildung im eigenen Tun und Lassen durchzuhalten. Eine Untersuchung des Geisteszustandes des Beschuldigten findet nur bei diesbezüglichen Zweifeln statt ("Regel-Ausnahme-Konzeption"; FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7, 9 und 16 vor Art. 19 StGB). Hinweise darauf, dass die Willensbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegend aufgehoben gewesen wäre, vermochte die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der starken Alkoholisierung nicht zu erkennen. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen sein sollte, tut der Beschwerdeführer nicht dar.
Insgesamt erweisen sich die tatsächlichen Kritikpunkte des Beschwerdeführers betreffend den subjektiven Tatbestand als unbegründet. Es kann offengelassen werden, ob das Geschehen nicht eher unter die Variante Eventualvorsatz zu subsumieren wäre, da der Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tatbegehung verletzt somit kein Bundesrecht.
4.
4.1. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. Juli 2018 (Schuldsprüche wegen versuchter Tötung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Beschimpfung) stellt sich der Beschwerdeführer weiter auf den Standpunkt, schuldunfähig zu sein. Der Gutachter, der nur eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit annehme, gehe fälschlicherweise von einer Blutalkoholkonzentration von 2.7 o/oo anstatt in dubio pro reo von einer solchen von 3.29 o/oo aus. Ausserdem unterlasse er es, die Kriterien eines schweren Rausches darzulegen. Erst die Wiedergabe dieser Kriterien hätte es ermöglicht, die Einstufung der Berauschung zu überprüfen. Es könnte zudem nicht nachvollzogen werden, gestützt auf welche "Datenlage" der Gutachter auf eine mittelgradige Berauschung schliesse. Indem die Vorinstanz trotz dieser Mängel auf das Gutachten abstelle, verfalle sie in Willkür.
4.2. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 20. August 2019, auf das die Vorinstanz ihren Befund stützt, stellt beim Beschwerdeführer unter anderem eine akute Alkoholintoxikation bei vorbestehendem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol im Tatzeitpunkt fest. Er geht von einer mittelgradigen Berauschung und als Folge davon von einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit aus. Die Einsichtsfähigkeit sei dabei nicht aufgehoben gewesen, die Steuerungsfähigkeit jedoch deutlich verringert (kantonale Akten pag. 401 ff., 409 ff. und 415 f.).
Die Vorinstanz führt dazu aus, auf den ersten Blick möge dies bei der festgestellten Alkoholkonzentration im Blut von 2.32-3.29 o/oo erstaunen. Laut dem Sachverständigen sei aber nicht nur auf die Blutalkoholkonzentration abzustellen. So beachte der Experte auch den Vorlauf zum Anlassdelikt, namentlich die vorausgegangenen Streitigkeiten und die vorhandene Datenlage (unter anderem Gereiztheit, Neigung zu aggressivem Reagieren, Impulsivität und erhöhte Risikobereitschaft). Der Beschwerdeführer sei geübter Trinker gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht realisiert, wie stark betrunken der teilweise heimlich konsumierende Beschwerdeführer beim Zubettgehen gewesen sei. Auch der Polizist habe bei der nachträglichen Probeentnahme festgehalten, es seien keine grösseren äusseren Anzeichen von grossem Alkoholkonsum erkennbar. Ferner habe der Gutachter Gedankengänge beachtet, die der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gemacht habe, ebenso den Umstand, dass er unmittelbar nach der Tat sichtbar schockiert gewesen sei.
4.3.
4.3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, deren Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; je mit Hinweis).
Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit (vgl. Art. 20 StGB) darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3 mit Hinweis). Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat keine schwere Beeinträchtigung vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).
4.3.2. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).
4.3.3. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters. In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage und vom Bundesgericht entsprechend wiederum nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu überprüfen (siehe E. 3.3.3 oben). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.3.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
4.3.4. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Der Sachverständige hat umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu seinen Ergebnissen gelangt, um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
4.4. Dr. med. C.________ erklärt im Zusammenhang mit der Alkoholintoxikation, dass die forensisch-psychiatrische Literatur zwischen einem leichten, einem mittelgradigen und einem schweren Rausch unterscheide. In der Folge erläutert er jedoch nur die Kriterien des leichten und des mittelgradigen Rausches (kantonale Akten pag. 401 ff.). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als eine Darstellung der Kriterien eines schweren Rausches die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens klarerweise erhöht hätte. Es wird beim Lesen des Gutachtens aber auch klar, dass der Sachverständige beim Beschwerdeführer von einem mittelgradigen Rausch ausgeht und deshalb auf weiterführende Ausführungen zum schweren Rausch verzichtet. Diesen Befund begründet er letztlich hinreichend, indem er sich namentlich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Trinkverhalten und seiner psychischen Verfassung vor und unmittelbar nach der Tat befasst. Auch wenn an der entsprechenden Stelle auf den ersten Blick nicht restlos klar ist, was mit der "vorhandenen Datenlage" gemeint ist, aus der der Gutachter auf einen mittelgradigen Rausch schliesst (kantonale Akten pag. 403), lässt sich dies durch Studium weiterer Abschnitte des Gutachtens somit hinreichend nachvollziehen.
Richtig ist weiter, dass der Sachverständige bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit von einer Blutalkoholkonzentration von 2.7 o/oo ausgeht (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 20. August 2019, kantonale Akten pag. 373), obwohl diese gemäss Vorinstanz 2.32 -3.29 o/oo betragen hat. Sowohl der Gutachter als auch die Vorinstanz berücksichtigen aber - wie es die Rechtsprechung verlangt - nicht nur die Blutalkoholkonzentration, sondern auch weitere Aspekte. Es sei daran erinnert, dass die Blutalkoholkonzentration letztlich nur eine grobe Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ist (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b). Dabei deuten verschiedene von der Vorinstanz festgestellte Aspekte auf eine fortbestehende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hin. Nebst der Wahrnehmung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 2, deren Aussagen die Vorinstanz im Übrigen auch hier nicht in unhaltbarer Weise würdigt, und den rapportierenden Polizeibeamten zu erwähnen sind der gesamte Tatablauf respektive die Tatumstände. Dazu gehören nicht nur der von Streitigkeiten geprägte Vorlauf, sondern etwa auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Vorfall in der Lage war, aus dem Badezimmerfenster über die Feuerleiter nach unten und von dort über den Hoteleingang wieder zurück in das Zimmer zu gelangen. Er sagte denn auch selbst aus, er habe keinen absoluten Filmriss gehabt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als willkürlich anzusehen, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten und ihre eigenen Feststellungen trotz einer Blutalkoholkonzentration von möglicherweise über 3 o/oo von einer verminderten und nicht von aufgehobener Schuldfähigkeit ausgeht.
5.
5.1. Bezugnehmend auf den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, da sich die Anklageschrift nicht zum Begehungsort der behaupteten Tat äussere. Vor der Vorinstanz beanstandete er indessen nur das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. Dass er in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Anklageprinzips gerügt hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil dagegen nicht und wird von ihm auch nicht behauptet. Verfahrensrechtliche Einwände, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der formellen und materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht jedoch nicht mehr vorgebracht werden (Urteil 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Auf die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit nicht einzutreten.
5.2. Nebst dem erachtet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme, die Tat sei in der Schweiz begangen worden, als willkürlich. Es fehle an einem Begehungsort in der Schweiz, weshalb das Verfahren einzustellen sei.
5.2.1. Unter dem Titel "Räumlicher Geltungsbereich" schreibt Art. 3 Abs. 1 StGB vor, dass dem Strafgesetzbuch unterworfen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt in erster Linie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentlichen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Als abstraktes Gefährdungsdelikt setzt er keinen Erfolg im Sinne einer Beeinträchtigung eines individuellen Rechtsgutes voraus (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.2; Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 4.1.1). Folglich kann eine Urkundenfälschung nur dort als begangen gelten, wo der Täter die Fälschung vornimmt. Der Begehungsort in diesem Sinne wird definiert als der Ort, an dem der Täter bei der Tatbegehung physisch anwesend ist. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungshandlung (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; Urteil 6B_1324/2023 vom 3. Juni 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Die Zuständigkeit ist Voraussetzung, dass eine Strafbehörde überhaupt verfahrensrechtlich handeln kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 11.4).
5.2.2. Die Vorinstanz erwägt, es lasse sich letztlich nicht genau nachvollziehen, wo das streitige Rezept ausgestellt worden sei, geht aber trotzdem von einem Begehungsort in der Schweiz aus. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer die gedruckte Adresse seiner früheren Arbeitgeberin, dem Spital V.________, verwendet habe. Im Tatzeitpunkt habe er über eine Mietwohnung in der Schweiz verfügt und sei zwischen Deutschland und der Schweiz hin- und her gependelt. Die Beschwerdegegnerin 2, die damals ebenfalls in der Schweiz gewohnt habe, habe das Rezept in der Schweiz zum Bezug eines Medikaments verwendet und anschliessend ihrer Schweizer Krankenkasse zur Rückzahlung übermittelt. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, in Deutschland zur Verschreibung von Medikamenten berechtigt gewesen zu sein, so sei nicht nachvollziehbar, warum er dort ein Rezept verfassen und seiner Kollegin übergeben sollte, damit sie dieses anschliessend in einer Schweizer Apotheke verwende. In diesem Fall hätte es vielmehr nahegelegen, ein einfaches Privatrezept auszustellen und in einer deutschen Apotheke einzulösen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft um eine schriftliche Stellungnahme gebeten worden, ob und aus welchen Gründen er sich berechtigt erachtet habe, ein Rezept auszustellen. Auf diese offene Frage habe die Verteidigung unter Beilage entsprechender Dokumente geantwortet, der Beschwerdeführer sei berechtigt, in der Schweiz Rezepte auszustellen. Wäre die Urkunde im Ausland ausgestellt worden, wäre diese Antwort anders ausgefallen. Damit habe der Beschwerdeführer letztlich selber bestätigt, das Rezept in der Schweiz ausgestellt zu haben.
5.2.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese tatsächlichen Feststellungen vorträgt, vermag den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht zu genügen. Er nimmt einzig Bezug auf die bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Stellungnahme seiner Verteidigung, setzt sich aber mit keinem Wort mit den weiteren Aspekten auseinander, die laut Vorinstanz für einen Begehungsort in der Schweiz sprechen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit unter Willküraspekten nicht, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise von einem schweizerischen Begehungsort ausgehen sollte. Der Beschwerdeführer untersteht somit auch hinsichtlich der Urkundenfälschung dem Schweizerischen Strafgesetz.
5.3. Ergänzend rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe seine Verurteilung damit, dass er im Jahr 2018 nicht berechtigt gewesen sei, Medikamente zu verschreiben. Sie stütze sich dabei aber lediglich auf eine Auskunft einer kantonalen Behörde im Kanton Zürich. Diese könne nicht für sämtliche Kantone Gültigkeit beanspruchen.
Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen teilte das Zürcher Amt für Gesundheit auf entsprechende Anfrage hin am 13. Dezember 2022 mit, dass der Beschwerdeführer mangels Berufsausübungsbewilligung und Anstellung beim Spital V.________ nicht berechtigt gewesen sei, Arzneimittel zu verschreiben. Die entsprechende Auskunft ist allgemein gehalten und nicht etwa auf den Kanton Zürich beschränkt (vgl. kantonale Akten pag. 1102). Ausserdem macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, in einem anderen Kanton zum Ausstellen von Rezepten berechtigt gewesen zu sein, womit seine Argumentation im Ergebnis zum Scheitern verurteilt ist.
6.
6.1. Eventualiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben werden müsste. Zur Begründung führt er aus, dass der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 11. Februar 2022 implizit rate, zur Aufrechterhaltung der eher günstigen Legalprognose den Strafvollzug aufzuschieben. Ihre Abweichung vom Gutachten begründe die Vorinstanz einzig mit Ausführungen zur Resozialisierung respektive entsprechenden Aussichten. Diese Argumentation sei aber im Fachbereich des Gutachters anzusiedeln. Indem die Vorinstanz diese Fachfrage nicht durch eine Fachperson klären lasse, verfalle sie in Willkür.
6.2. Die Vorinstanz orientiert sich am Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ vom 11. Februar 2022. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der freiwilligen Therapie bereits wesentliche Therapieziele erreicht habe. Die Therapie müsse jedoch fortgeführt werden, um das Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol weiterhin in Schach und die Legalprognose günstig zu halten. Eine ambulante Behandlung sei dabei ausreichend. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile wieder als Arzt tätig und könne ein relativ grosses Arbeitspensum stemmen. Eine soziale Kontrolle sei durch den aktuellen Empfangsraum bei den Eltern gegeben. Dies sowie eine geeignete Tagesstruktur seien aus legalprognostischer Sicht wesentlich. Bei einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe werde das aktuell etablierte Behandlungs- bzw. Betreuungssetting ganz oder zumindest wesentlich aufgehoben. Ob dies geschehen solle, sei im Rahmen einer normativen, gerichtlichen Gesamtabwägung zu entscheiden (kantonale Akten pag. 897 und 899).
Die Vorinstanz hält dafür, die Aufhebung des aktuellen Settings liege beim Vollzug der Strafe auf der Hand, bedeute aber nicht, dass der Strafvollzug die Resozialisierung klarerweise verhindere oder die Chancen dazu vermindere. Laut Gutachter könne der Art der Behandlung bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden. Es liege somit keine Ausnahmesituation vor, welche den Aufschub des Vollzugs erfordere.
6.3. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung (Urteile 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Bei der Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
6.4. Der vorinstanzlichen Einschätzung ist beizupflichten. So kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Umständen die berufliche Situation des Betroffenen, die damit verbundene Tagesstruktur und eine bereits begonnene therapeutische Behandlung tangiert. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass dadurch die Aussichten auf eine erfolgreiche Behandlung erheblich beeinträchtigt würden, wie es der ausnahmsweise Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe verlangt. Derartiges stellt vorliegend auch der Sachverständige nicht fest. Die Vorinstanz durfte seine Ausführungen zudem im dargestellten Sinn interpretieren, ohne ihm nochmals die Frage zu stellen, inwiefern die Resozialisierung bei Nichtgewährung des Strafaufschubs verhindert oder erheblich erschwert wird. Dies gilt umso mehr, als die gutachterlichen Ausführungen bereits die Antwort auf die Frage nach "vorherigem oder gleichzeitigem Strafvollzug und Erfolg/Beeinträchtigung einer ambulanten Massnahme" darstellen (vgl. kantonale Akten pag. 899). Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie einen Aufschub des Strafvollzugs ablehnt und auf den Regelfall des gleichzeitigen Vollzugs von Freiheitsstrafe und ambulanter Massnahme erkennt.
7.
Seine weiteren Anträge betreffend Strafzumessung und Landesverweisung begründet der Beschwerdeführer nicht respektive nur mit den beantragten Freisprüchen und der angestrebten Verfahrenseinstellung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen, womit ihr keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger