Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_152/2024
Urteil vom 15. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Januar 2024 (VBE.2023.131).
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene A.________ meldete sich am 2. Juni 2018 infolge eines am 25. August 2017 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor, holte namentlich die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein und zog den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie A.________ mit Verfügung vom 3. Februar 2023 für den Zeitraum ab 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 und ab 1. März 2020 bis 31. Oktober 2022 eine ganze sowie für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 bis 29. Februar 2020 eine halbe Invalidenrente zu. Sie verneinte einen über den 31. Oktober 2022 hinausgehenden Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. Januar 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das Verfahren zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 lässt A.________ die Berichte der Dres. med. B.________ und C.________, beide Neurologie FMH, vom 28. Oktober 2024 und 20. November 2024 einreichen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1: siehe allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteile 8C_120/2024 vom 26. November 2024 E. 1.1 und 8C_808/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 1.1, je mit weiterem Hinweis).
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift lediglich, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz, eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser rein kassatorische Antrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. Urteile 8C_808/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 1.2 und 8C_790/2023 vom 3. April 2024 E. 1, je mit Hinweisen). Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Bestätigung der mit Verfügung der IV-Stelle vom 3. Februar 2023 erfolgten Befristung der Invalidenrente beanstandet und die Weiterausrichtung der Rente über den 31. Oktober 2022 hinaus verlangt. Das in diesem Sinne verstandene Begehren ist zulässig. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz, der als Sachgericht diesbezüglich ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4 1 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_210/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 1.3). Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2).
3.2. Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegten Berichte der Dres. med. B.________ und C.________ vom 28. Oktober 2024 und 20. November 2024 datieren nach dem kantonalgerichtlichen Urteil vom 4. Januar 2024 und haben daher als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich zu bleiben.
4.
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 3. Februar 2023 einen über den 31. Oktober 2022 hinausgehenden Rentenanspruch verneinte.
4.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). In Anwendung des intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
5.1. In Würdigung der Aktenlage qualifizierte die Vorinstanz die Beurteilungen des Kreisarztes med. pract. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 25. Juli 2022 und vom 2. November 2022, die Aktenbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 16. November 2022 sowie die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 21. November 2022 als vollumfänglich beweiswertig. Gestützt auf diese sei, so das kantonale Gericht, die Beschwerdegegnerin zu Recht in der angestammten Tätigkeit ab 25. August 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Dezember 2018 bis 28. Februar 2019 sowie ab 19. Dezember 2019 bis 25. Juli 2022 ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, ab 1. März 2019 bis 18. Dezember 2019 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 25. Juli 2022 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die verfügungsweise erfolgte Ablehnung eines über den 31. Oktober 2022 hinausgehenden Rentenanspruchs sei daher nicht zu beanstanden.
5.2. Was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist offensichtlich unbegründet:
5.2.1. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage einlässlich, sorgfältig und pflichtgemäss. Insbesondere zeigte es bundesrechtskonform auf, dass sich die versicherunginternen Berichte der Kreisärzte med. pract. D.________ und Dr. med. E.________ sowie des RAD-Arztes Dr. med. F.________ ausführlich mit den Vorakten, namentlich mit dem Bericht des Dr. med. G.________, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie des Spitals H.________, vom 8. Juni 2022 auseinandergesetzt hatten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers fanden denn auch sowohl das Kompartmentsyndrom, die Spalthauttransplantation sowie der fragliche Infekt bereits im Bericht des med. pract. D.________ vom 25. Juli 2022 ausdrücklich Erwähnung und Beachtung. Einigkeit besteht sodann, wie der Beschwerdeführer selber ausführt, insbesondere darin, dass die strukturellen, mit bildgebenden Verfahren objektivierbaren Verletzungen die geklagten Beschwerden nicht restlos zu klären vermöchten, nur teilweise nachvollziehbar seien, und dass die neurophysiologischen Untersuchungen keine strukturellen Erkenntnisse zeigten.
5.2.2. Mit dem erneuten Hinweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik I.________ vom 12. Dezember 2022 und vom 26. Januar 2023vermag der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht ebenfalls keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen zu begründen. Dazu reicht der blosse Hinweis auf abweichende Beurteilungen behandelnder Ärztinnen und Ärzte nicht aus. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren aufliegenden ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. Der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt - wie in E. 2.2 hiervor gezeigt - keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.2). Es ist diesbezüglich denn auch auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen, dem im Zusammenhang mit unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 8C_608/2023 vom 10. Juli 2024 E. 5.1.3).
5.2.3. Was namentlich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, stellte die Vorinstanz willkürfrei fest, dass sich aus den erneut angerufenen, bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichten behandelnder Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Festsetzung ergeben. So findet sich weder im Bericht des Spitals H.________ vom 8. Juni 2022 noch in den Berichten der Klinik I.________ vom 12. Dezember 2022 und 26. Januar 2023 ein Hinweis auf eine andere Einschätzung. Subjektive Schmerz- bzw. Beschwerdeangaben allein genügen, worauf das kantonale Gericht zu Recht hinwies, für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
5.2.4. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich im Übrigen weitgehend auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, indem erneut die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien; dies ohne sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen (vgl. dazu BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis). Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.3. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz mithin auf die versicherungsinternen Beurteilungen der Kreisärzte und des RAD abstellen und ab 25. Juli 2022 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) willkürfrei auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.
6.
Der von der IV-Stelle vorgenommene und bereits im kantonalen Verfahren nicht beanstandete Einkommensvergleich, der ab 25. Juli 2022 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % ergibt, wird vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich nicht in Frage gestellt, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen. Bei der vorinstanzlich bestätigten Verneinung eines über den 31. Oktober 2022 hinausgehenden Rentenanspruchs hat es mithin sein Bewenden.
7.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das kantonale Gerichtsurteil erledigt wird.
8.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch