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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_196/2023  
 
 
Urteil vom 15. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verrechnungssteuer, Steuerperioden 2012 und 2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 
7. Februar 2023 (A-2823/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG (nachfolgend: die Gesellschaft) hat zivilrechtlichen Sitz in U.________/ZH. B.________ (nachfolgend: der Alleinaktionär) wirkt, wie aus dem Handelsregister hervorgeht, als einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Er hält sämtliche Beteiligungsrechte an der Gesellschaft. Nach einer Meldung seitens des Steueramts des Kantons Zürich (KStA/ZH) teilte die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) der Gesellschaft mit, dass sie verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleinaktionär festgestellt habe. Diese beliefen sich für die Steuerperiode 2012 auf Fr. 59'308.- und für die Steuerperiode 2013 auf Fr. 46'769.-, insgesamt auf Fr. 106'077.-. In der Folge erhob die ESTV gegenüber der Gesellschaft Verrechnungssteuern für die beiden Steuerperioden von Fr. 37'126.95 (35 Prozent von Fr. 106'077.-; Verfügung vom 29. Juni 2016), dies nebst Verzugszinsen. Mit Entscheid vom 29. April 2020 hiess die ESTV die Einsprache im Umfang von Fr. 70.- gut und wies sie diese im Übrigen ab.  
 
1.2. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Gesellschaft an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 teilweise gut und setzte die Verrechnungssteuern auf Fr. 20'605.46 bzw. Fr. 16'369.15 für die beiden Steuerperioden fest, insgesamt Fr. 36'974.16, nebst Verzugszinsen. Die Begründung ging dahin, dass, die Gesellschaft zwar die Kontoauszüge, nicht aber die zugehörigen Belege zu den streitbetroffenen Positionen vorgelegt habe. Die Gesellschaft habe es damit bewenden lassen, pauschal zu behaupten, die Leistungen wären jedem Nichtaktionär ebenso ausbezahlt worden. Dies überzeuge nicht.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 8. März 2023 erhebt die Gesellschaft beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass die Verrechnungssteuern von Fr. 37'126.95 nicht geschuldet seien, eventuell sei der Verzugszins "zu erlassen".  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 148 V 366 E. 3.3). Tatfrage ist namentlich auch die Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat beweiswürdigend festgehalten, dass die erforderlichen Belege fehlten, welche die Buchungen zugunsten des Alleinaktionärs als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen könnten. Um diese ausschlaggebende Beweiswürdigung umzustossen, hätte die Gesellschaft im bundesgerichtlichen Verfahren klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen gehabt, dass und inwiefern dies "offensichtlich unrichtig" sei (BGE 148 I 127 E. 4.3). Die Gesellschaft beschränkt sich indes auf den Einwand, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren darzulegen versucht, dass sie lediglich die Arbeitsleistung des Alleinaktionärs entschädigt habe, der bis zum Juni 2013 der einzige Arbeitnehmer der Gesellschaft gewesen sei. Dasselbe wäre, fährt sie fort, ebenso jedem Angestellten ausbezahlt worden. Mit dieser knappen Begründung vermag sie den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen. Mit Blick darauf hat es dabei zu bleiben, dass die geschäftsmässige Begründetheit der Leistungen nicht nachgewiesen ist. Im Ergebnis folgt daraus, dass geldwerte Leistungen vorliegen.  
 
2.3. Die Bemessung der geldwerten Leistungen und damit der Verrechnungssteuer lässt die Gesellschaft unbestritten. Im Eventualstandpunkt wendet sie sich immerhin gegen die Erhebung von Verzugszinsen. Damit wirft sie eine bundesrechtliche Fragestellung auf. Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) geht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), auch im bundesgesetzlichen Bereich nur den geltend gemachten Rügen nach, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 148 V 366 E. 3.1). Die Gesellschaft erklärt, der Verzugszins werde angefochten, da dieser durch die "jahrelange Verzögerung durch die ESTV massiv erhöht" worden sei. Das Verfahren vor der ESTV habe vier Jahre und drei Monate, jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere zwei Jahre gedauert. Abgesehen vom Hinweis auf die ihres Erachtens zu lange Verfahrensdauer lassen sich der Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen zum Verzugszins entnehmen. Dies ist offensichtlich unzureichend, um das Bundesgericht zu einer Prüfung zu veranlassen, welche Bestand und Höhe des Verzugszinses zum Gegenstand haben könnte.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) geschehen kann.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher