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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_615/2022  
 
 
Urteil vom 15. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, Nachsteuern, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2022 (VG.2021.146). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) wurde für die Steuerperiode 2017 für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer, abweichend zur Deklaration, durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau am 1. März 2019 veranlagt. Aufgerechnet wurden Naturalleistungen in der Höhe von Fr. 12'000.- von der B.________ AG und der C.________ GmbH. Der Veranlagungsentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Ausgelöst durch eine Meldung der juristischen Abteilung, eröffnete die Steuerverwaltung Thurgau ein Nachsteuerverfahren und rechnete dem Steuerpflichtigen betreffend Vermögen und Einkommen für die Steuerperiode 2017 mittels Nachsteuerverfügungen vom 17. Dezember 2019 ein Darlehensvermögen in der Höhe von Fr. 2'503'069.-, einen Darlehenszinsertrag in der Höhe von Fr. 19'732.- sowie Erträge aus geldwerten Leistungen in der Höhe von Fr. 38'400.- aus der Beteiligung an der B.________ AG und an der C.________ GmbH auf.  
 
B.  
 
B.a. Gegen die Nachsteuerverfügungen erhob der Steuerpflichtige Einsprache, welche die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau mit Einspracheentscheiden vom 2. Juli 2020 abwies, wobei sie zusätzliche Aufrechnungen im Vermögen und Einkommen für das Jahr 2017 vornahm. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Rekurs/Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau (nachfolgend: die Unterinstanz), welche mit Entscheid vom 15. Juli 2021 den Rekurs/Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut hiess, soweit dieser nicht infolge Anerkennung als gegenstandslos abgeschrieben wurde.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 20. August 2021 erhob der Steuerpflichtige dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: die Vorinstanz) und verlangte die Aufhebung der Nachsteuerverfügungen vom 2. Juli 2020 und des Entscheids vom 15. Juli 2021 der Unterinstanz und bestritt im Wesentlichen diverse Aufrechnungen im Vermögen und Einkommen für das Jahr 2017. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Mai 2022 ab und wies die Sache an die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau zurück, damit diese die Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 und die direkte Bundessteuer 2017 unter Berücksichtigung folgender Steuerfaktoren neu veranlage:  
 
- Aufrechnung beim Vermögen (für die Staats- und Gemeindesteuern 2017) : Aktien der B.________ AG mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 50'000.- und ein Darlehen des Steuerpflichtigen in der Höhe von Fr. 2'503'069.-; 
- Aufrechnung beim Einkommen (für die direkte Bundessteuer 2017 und die Staats- und Gemeindesteuern 2017) : Darlehenszinsertrag von Fr. 19'732.- sowie geldwerte Leistungen von insgesamt Fr. 25'009.- (letztere nur zu 60 % steuerbar). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. August 2022 beantragt der Steuerpflichtige, den Entscheid der Unterinstanz vom 15. Juli 2021 sowie den Entscheid der Vorinstanz vom 4. Mai 2022 aufzuheben, soweit sie die Aufrechnungen im Vermögen und im Einkommen des Jahres 2017 betreffen würden. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein End- und Rückweisungsentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des Steuerrechts.  
 
1.1.1. Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich dabei grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 142 II 363 E. 1.1; 141 V 330 E. 1.1; Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.2). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit ergehen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben. Sie ist zulässig, wenn solche Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 146 I 36 E. 2.2; 142 V 26 E. 1.1; 141 V 330 E. 1.2). Bei Rückweisungsentscheiden, bei denen kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung bloss der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, geht die Praxis regelmässig von einem anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG aus (BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.2).  
Vorliegend hat die Vorinstanz die Sache an die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit diese die Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2017 und die Staats- und Gemeindesteuern 2017 unter Berücksichtigung der in den kantonalen Rechtsmittelverfahren geschützten Aufrechnungen neu festlegt. Es verbleibt offenkundig für die Steuerverwaltung kein Beurteilungsspielraum. Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt als Endentscheid zu behandeln. 
 
1.1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 93 BGG). Der Steuerpflichtige ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).  
 
1.2. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) ist, vorbehältlich nachfolgender Erwägung, einzutreten.  
 
1.3. Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Unterinstanz, dessen Aufhebung der Steuerpflichtige ebenfalls verlangt. Der unterinstanzliche Entscheid wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 3 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
2.2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform zum Schluss gelangt ist, dass die Aufrechnungen im Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 50'000.- für die Aktien der B.________ AG und einem Darlehen in Höhe von Fr. 2'503'069 sowie im Einkommen für die direkte Bundessteuer 2017 und die Staats- und Gemeindesteuern 2017 mit einem Darlehenszinsertrag von Fr. 19'732.- sowie geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 25'009.- (letztere nur zu 60% steuerbar) zu Recht erfolgt sind.  
 
II. Sachverhalt  
 
3.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). 
 
4.  
 
4.1. Für das Nachsteuerverfahren gilt, dass wenn aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist, laut Art. 151 DBG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert wird (Abs. 1; inhaltsgleich für die Staats- und Gemeindesteuern § 204 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/TG; RB 640.1], basierend auf Art. 53 Abs. 1 StHG). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Art. 151 Abs. 2 DBG; nachfolgend gesamthaft: Urteile 2C_127/2021 vom 29. November 2021 E. 2.1; 2C_230/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2 m.w.H.).  
 
4.2. Gemäss Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar (soweit hier relevant inhaltsgleich § 206 Abs. 3 StG/TG).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 123 ff. DBG; soweit hier relevant inhaltsgleich § 154 ff. StG/TG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa).  
 
4.3.2. Nach Art. 123 Abs. 1 DBG resp. § 154 Abs. 1 StG/TG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Behörden und Steuerpflichtiger arbeiten grundsätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hin. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG; soweit hier relevant inhaltsgleich § 157 Abs. 1 StG/TG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG resp. § 155 Abs. 2 StG/TG); dazu hat er bestimmte Beilagen einzureichen, und er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (Urteile 2C_127/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1; 2C_868/2020 vom 25. August 2021 E. 2.2.1; 2C_651/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2.1 m.w.H.).  
 
4.3.3. Demgegenüber prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG resp. § 161 Abs. 1 StG/TG). Die Steuerbehörde darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist. Sie ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Die Steuerbehörde darf freilich auch nicht unbesehen in der Art auf die Steuererklärung abstellen, wie wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Sie muss insbesondere berücksichtigen, dass in den Steuererklärungsformularen nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen (Urteile 2C_127/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.2; 2C_868/2020 vom 25. August 2021 E. 2.2.2).  
 
4.3.4. Bleibt eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der Steuerbehörde beweislos, stellt sich die Frage nach der objektiven Beweislast (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Art. 8 ZGB analog; BGE 138 II 57 E. 7.1; 133 II 153 E. 4.3; Urteil 2C_127/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2).  
 
5.  
In Anwendung dieser Bestimmungen stützte die Vorinstanz diverse Aufrechnungen, im Vermögen und Einkommen für das Jahr 2017, auf folgende tatsächlichen Feststellungen: 
 
5.1. Die Aufrechnung im Vermögen 2017, d.h. der Aktien der B.________ AG mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 50'000.-, stützt die Vorinstanz auf eine umfangreiche Indizienabwägung hinsichtlich der Zuweisung des Eigentums und begründet diese mit diversen Verweisen auf in den Prozess eingebrachte Dokumente.  
 
5.1.1. So stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, dass, nachdem der Steuerpflichtige die B.________ AG am 4. November 2010 gegründet habe und die 100 Aktien (damals als Inhaberaktien, heute als Namenaktien; Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien kraft Gesetzes am 1. Mai 2021; vgl. Art. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 i.V.m. Art. 622 Abs. 1bis OR e contrario [BBl 2019 4489]) gezeichnet habe [vgl. E. 3.3.1 angefochtenes Urteil], mittels schriftlicher Aktienübertragungsvereinbarung die 100 Aktien am 15. Februar 2013 zwar auf seinen Sohn übereignet haben soll, er aber bereits am nachfolgenden Tag von seinem Sohn schriftlich bevollmächtigt worden sei, diesen in seinen geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten als Alleinaktionär der B.________ AG sowie deren Tochterunternehmen in eigenem Namen zu vertreten und für ihn in eigenem Namen aufzutreten. Die Vollmacht habe sich dabei insbesondere auf seine Eigenschaft als Aktionär, seine Kapitalinvestition als Aktionär, namentlich auch auf das bestehende Darlehen an die C.________ GmbH und die Käufe und Verkäufe von Firmenbeteiligungen der B.________ AG erstreckt [vgl. E. 3.3.3 angefochtenes Urteil]. Das dem Steuerpflichtigen zukommende uneingeschränkte Veräusserungsrecht spreche für das ständige bzw. durchgehende Eigentum des Steuerpflichtigen an den Aktien der B.________ AG. Auffällig und gegen das Aktieneigentum des Sohnes spreche weiter, dass die Aktienübertragungsvereinbarung vom 15. Februar 2013 wiederum ohne aktenkundige Mitwirkung der Mutter erfolgt sei, obschon diese gemäss den Ausführungen des Steuerpflichtigen bis dahin Eigentümerin der Aktien gewesen sein soll. Auch würde auffallen, dass der Sohn seit der Aktienübertragung nicht mehr aktenkundig in Erscheinung getreten sei und dass der Steuerpflichtige seit 2013 die Liegenschaft der C.________ GmbH, die eine Tochtergesellschaft der B.________ AG sei, an der Strasse D.________ in U.________ ohne Entrichtung eines marktüblichen Mietzinses bewohnen würde. Überdies sei der Steuerpflichtige in den Büchern der B.________ AG und der C.________ GmbH als Aktionär bzw. Gesellschafter geführt, was dieser gegen sich gelten lassen müsse. Weiter seien keine plausibleren Erklärungen für die ungewöhnlichen Geschäftsvorgänge ersichtlich. Entsprechend sei der Steuerpflichtige steuerrechtlich als Alleinaktionär der B.________ AG zu qualifizieren, weshalb ihm der Vermögenssteuerwert der Aktien im Vermögen aufzurechnen sei [vgl. E. 3.3.4 angefochtenes Urteil]. Die Unterinstanz habe demnach zurecht ein Treuhandverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dessen Sohn verneint. Da die C.________ GmbH eine Tochterfirma der B.________ AG sei, müsse der Steuerpflichtige steuerrechtlich als nahestehende Person beider Gesellschaften betrachtet werden [E. 3.3.5 angefochtenes Urteil].  
 
5.1.2. Der Steuerpflichtige wiederholt in seiner Beschwerde zu diesen tatsächlichen Feststellungen bloss diverse pauschale Ausführungen, wonach er zu keinem Zeitpunkt Alleinaktionär der B.________ AG gewesen sei. Weder stamme das Gründungskapital von ihm, noch habe er sich die Aktien irgendwann mal angeeignet. Auch sei er für den Sohn nie tätig gewesen. Es gäbe keine im eigenen Namen geführte Rechtsgeschäfte, die dem Steuerpflichtigen zugeschrieben werden könnten, weshalb es auch keine Indizien gäbe, nach denen der Steuerpflichtige bereits bei der Gründung Eigentümer der B.________ AG gewesen sei.  
 
5.1.3. Sofern seine Ausführungen überhaupt den einschlägigen Anforderungen genügen (E. 3.1), zeigt der Steuerpflichtige nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Wie in E. 5.1.1 aufgezeigt, setzt sich die Vorinstanz über mehrere Seiten umfassend mit der Zuweisung des Eigentums an den Aktien auseinander und kommt zum Schluss, dass der Steuerpflichtige Alleinaktionär der B.________ AG ist. Mangels überzeugender Begründung durch den Steuerpflichtigen im bundesgerichtlichen Verfahren, wonach die zu dieser Schlussfolgerung führenden Feststellungen geradezu willkürlich wären (vgl. E. 3), ist nicht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Was die Höhe des Vermögenssteuerwerts der Aktien, Fr. 50'000.-, betrifft, so hat der Steuerpflichtige diese weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht bestritten, weshalb die Bewertung auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist [vgl. E. 4.2 angefochtenes Urteil].  
 
5.2.  
 
5.2.1. Bezüglich der Aufrechnung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 2'503'069.- im Vermögen 2017 und einem daraus abgeleiteten Zinsertrag von Fr. 19'732.- im Einkommen 2017 führt die Vorinstanz mit Bezug auf eingebrachte Dokumente aus, dass die Geschäftsbücher der C.________ GmbH den Steuerpflichtigen als Darlehensgeber und Empfänger der Zinszahlungen in den Büchern aufführen würden [E. 4.3.1 f., insb. E. 4.3.3 des angefochtenen Urteils]. Diese Darstellung der Vermögenslage müsse der Steuerpflichtige gegen sich gelten lassen und er könne dem nicht mit dem Einwand entgehen, die Bilanzen seien ohne sein Zutun erstellt worden. Auch aus der Vollmacht vom 16. Februar 2013 gehe hervor, dass der Steuerpflichtige über das Darlehen frei und uneingeschränkt in eigenem Namen verfügen konnte. Soweit der Steuerpflichtige geltend mache, das Darlehen stamme aus den Erträgen der E.________ GmbH mit Sitz in V.________, eine Tochterfirma der F.________GmbH, handle es sich um blosse Behauptungen ohne Nachweis, weshalb auch deswegen das Darlehen im Vermögen 2017 und der Zinsertrag im Einkommen 2017 vom Steuerpflichtigen hätten deklariert werden müssen [E. 4.3.3 angefochtenes Urteil].  
 
5.2.2. Der Steuerpflichtige führt dazu summarisch vor allem aus, er sei nie Eigentümer des Darlehens gewesen, weshalb es nicht von ihm stamme. Er behauptet zusammenfassend, dass, erstens, das Darlehen in den Büchern der C.________ GmbH als Darlehen der B.________ AG aufgeführt sei und, zweitens, dies überdies zwischenzeitlich richtig gestellt worden und auch von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr bestritten und entsprechend korrigiert worden sei.  
Diese Behauptungen belegt der Steuerpflichtige in keiner Weise. Soweit seine Ausführungen überhaupt gehört werden können (E. 3), kann ihnen nicht gefolgt werden. Es besteht keine Veranlassung, in diesen Punkten vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Zudem hat der Steuerpflichtige weder die Höhe der Darlehenssumme, Fr. 2'503'069.-, noch die Höhe des Darlehenszinses, Fr. 19'732.-, bestritten. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Aufrechnung weiterer geldwerter Leistungen von insgesamt Fr. 25'009.- (steuerbar zu 60 %) im Einkommen 2017 setzen sich aus nachfolgenden Teilleistungen zusammen, zu welchen die Vorinstanz tatbestandsmässig Folgendes festgehalten hat: Die zusätzlichen Fr. 12'000.- für die Miete der Liegenschaft an der Strasse D.________ in U.________, welche im Eigentum der C.________ GmbH stehe, entsprechen einer angemessenen Jahresmiete und der Steuerpflichtige habe im unterinstanzlichen Verfahren nichts anderes beweisen können [E. 4.4.2 angefochtenes Urteil]. Auch habe der Steuerpflichtige die Höhe des Marktmietzinses für die Liegenschaft vor Vorinstanz nicht mehr bestritten [E. 4.4.4 angefochtenes Urteil]. Bei den Rechnungen von Fr. 109.- für Telefonkosten, Fr. 700.- für Kosten von Strom/Wasser/Energie und Fr. 12'200.- für die Rechnung der Staatsanwaltschaft handle es sich um privaten Lebensaufwand des Steuerpflichtigen. So habe der Steuerpflichtige auch nicht nachgewiesen, dass die Kosten geschäftsmässig begründet seien [vgl. E. 4.4.5 f., E. 4.4.7 und E. 4.5.1 angefochtenes Urteil] (zum Rechtlichen vgl. E. 6.1 f.).  
 
 
5.3.2. Hinsichtlich sämtlicher geldwerter Leistungen im Einkommen 2017 kann der Steuerpflichtige nicht aufzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig wären, sondern macht nur pauschale Ausführungen [vgl. S. 4 ff. Beschwerde].  
 
5.4. Zusammenfassend sind die den Aufrechnungen (im Vermögen und im Einkommen für das Jahr 2017) zugrunde liegenden Sachverhaltsermittlungen bzw. Beweiswürdigungen der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich sind, ausschlaggebend, und es ist vorliegend darauf abzustellen. Im Übrigen konnte der Steuerpflichtige im vorinstanzlichen Verfahren weder steuermindernde noch -ausschliessende Tatsachen (im Vermögen oder Einkommen) nachweisen. Die nun seitens des Steuerpflichtigen vorgebrachten Einwendungen vor Bundesgericht vermögen weder einzeln noch zusammengenommen eine willkürliche Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen.  
 
III. Direkte Bundessteuer  
 
6.  
 
6.1. Mit Verweis auf Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 1bis DBG, in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung, gilt, dass geldwerte Vorteile als Erträge aus beweglichem Vermögen beim Steuerpflichtigen im Umfang von 60 % steuerbar sind, nachdem davon auszugehen ist, dass er zu 100 % als Eigentümer der Aktien der B.________ AG anzusehen ist, welche die Muttergesellschaft der C.________ GmbH ist [vgl. E. 4.6 angefochtenes Urteil].  
 
6.2. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen sind das Pendant zu verdeckten Gewinnausschüttungen auf Seiten der leistenden Gesellschaft, hier der C.________ GmbH (vgl. Urteile 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.1 f.; 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N 83 zu Art. 20 DBG m.w.H.). Wohl hat das Bundesgericht mehrfach betont, dass kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht. Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgen auf Ebene der Gesellschaft einerseits und der Ebene des Beteiligungsinhabers andererseits jeweils einer eigenen Logik (vgl. Urteile 2C_719/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2; 2C_756/2020 vom 3. Mai 2021 E. 4.4; 2C_400/2020 vom 22. April 2021 E. 6.5.1; 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2.1). Vorliegend ist die Vorinstanz bei der Würdigung der von ihr bundesrechtskonform festgestellten Tatsachen zu Recht zum Schluss gelangt, dass die C.________ GmbH dem Steuerpflichtigen geldwerte Vorteile zukommen liess und diese bei Letzterem zu Recht aufgerechnet worden sind. Damit hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
IV. Staats- und Gemeindesteuern  
 
7.  
 
7.1. Die für die Staats- und Gemeindesteuern anwendbaren Bestimmungen stimmen inhaltlich, soweit hier relevant, mit denen zur direkten Bundessteuer überein (vgl. insb. § 22 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 StG/TG), was zum selben Ergebnis hinsichtlich der Aufrechnungen im Einkommen 2017 führen muss.  
 
7.2. Für die Staats- und Gemeindesteuern wird zusätzlich das gesamte Reinvermögen herangezogen, wobei die Aktiven zum Verkehrswert bewertet werden (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 StG/TG basierend auf Art. 14 Abs. 1 StHG). Der Nachweis über die Zurechnung des Vermögens, namentlich der Aktien an der B.________ AG und des Darlehens, wurde erbracht (vgl. E. 5). Die Aufrechnung im Vermögen für das Steuerjahr 2017 ist ebenfalls rechtmässig erfolgt.  
 
V. Verfahrensausgang und Kostenfolgen  
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
9.  
 
9.1. Der Steuerpflichtige hat aufgrund seines Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
9.2. Der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 und Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf