Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_545/2024
Urteil vom 15. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. September 2024 (VB.2024.00212).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1985), kosovarische Staatsangehörige, reiste am 12. Juni 2021 in die Schweiz ein und heiratete im August 2021 den hier aufenthaltsberechtigten schwedischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1981), worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Am 13. Oktober 2021 zog A.________ aus dem gemeinsamen Haushalt mit ihre Ehemann aus und begab sich in ein Frauenhaus, nachdem sie gleichentags bei der Kantonspolizei Zürich mehrere Vorfälle häuslicher Gewalt angezeigt hatte.
B.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) widerrief am 8. Dezember 2023 die bis zum 24. August 2026 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 29. Februar 2024; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 12. September 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. November 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführerin), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2024 sei aufzuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu belassen; auf eine Wegweisung aus der Schweiz sei zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Vorinstanz, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei während der Ehe mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürger Opfer häuslicher Gewalt geworden, weshalb sie über einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG verfüge (zum anwendbaren Recht vgl. E.3 unten).
Rechtsprechungsgemäss kann sich eine Drittstaatenangehörige, obwohl das FZA (SR 0.142.112.681) bezüglich Familiennachzug an den formalen Bestand der Ehe anknüpft, nicht auf eine inhaltslos gewordene Ehe berufen. Allerdings ist gestützt auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA eine Berufung auf Art. 50 AIG möglich, solange der EU-Bürger, von dessen Anwesenheit das Aufenthaltsrecht ursprünglich abgeleitet wurde, sich noch in der Schweiz befindet (vgl. dazu im Detail BGE 144 II 1 E. 3.1 f. und E. 4.6 f.; Urteile 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 3.1 f.; 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 4.1 f.; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 1.2 f.).
Vorliegend waren die Ehegatten zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits seit längerem getrennt und eine Wiederannäherung war nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch in vertretbarer Weise auf eine Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, indem sie geltend macht, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Ausserdem bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ist deshalb vorliegend zulässig. Ob effektiv ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materiell-rechtliche Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvorausetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 7 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).
3.
Per 1. Januar 2025 ist eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten, welche grundsätzlich auch die Regelung des Aufenthalts nach häuslicher Gewalt betrifft (Änderung vom 14. Juni 2024; vgl. AS 2024 713 ff.; Einleitungssatz von Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 2 AIG ). Gemäss der diesbezüglichen Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, welche vor Inkrafttreten dieser Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Rechtsprechungsgemäss unterstehen allerdings Verfahren, welche bei Inkrafttreten dieser Neuregelung bereits vor Bundesrecht hängig waren, Art. 50 AIG in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung (vgl. im Detail Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.1 ff., E. 3.2.4). Dasselbe gilt folgerichtig auch bezüglich der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 77 VZAE (SR 142.201; vgl. AS 2024 714), weshalb vorliegend die bis am 31. Dezember 2024 geltende Fassung von Art. 77 VZAE anwendbar ist.
4.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach weniger als zwei Monaten den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ex-Ehegatten verlassen hat, weshalb die eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit a AIG deutlich weniger als drei Jahre bestanden hat. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht keine Ansprüche gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend. Sie beruft sich jedoch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, wonach nach Auflösung der Ehe ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn wichtige persönliche Gründe wie häusliche Gewalt vorliegen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, häusliche Gewalt durch ihren Ex-Ehemann erlitten zu haben. Die Vorinstanz hat jedoch in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgestellt, dass das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht glaubhaft gemacht worden sei und somit in tatsächlicher Hinsicht keine häusliche Gewalt vorliege, weshalb in rechtlicher Hinsicht kein Aufenthaltsanspruch (gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) bestehe. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
4.1. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jede Form häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine einmalige Ohrfeige respektive eine einmalige tätliche Auseinandersetzung oder eine verbale Beschimpfung im Verlaufe eines eskalierenden Streits stellt noch keine häusliche Gewalt dar (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1; 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.3; 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2). Jedoch kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).
4.2. In Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht (Urteile 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 4.2; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.3; 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hingegen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
4.3. Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (lit. a), Polizeirapporte (lit. b), Strafanzeigen (lit. c), Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB (lit. d) oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (lit. e). Eheliche Gewalt setzt allerdings keine strafrechtliche Verurteilung voraus und auch die Einstellung eines entsprechenden Strafverfahrens schliesst das tatsächliche Vorliegen ehelicher Gewalt nicht aus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Jedoch darf ein entsprechender, strafrechtlicher Freispruch als Indiz gegen das tatsächliche Vorliegen ehelicher Gewalt berücksichtigt werden (Urteil 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2 und E. 4.4 in fine). Insbesondere ein strafrechtlicher Freispruch, der aufgrund einer fehlenden Sachverhaltsbasis erfolgt, stellt ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen häuslicher Gewalt dar (vgl. Urteil 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.4 in fine). Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte, wobei die Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts ein Indiz gegen das Vorliegen häuslicher Gewalt darstellt (vgl. Urteil 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Im Weiteren werden gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mitberücksichtigt.
4.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021, d.h. am Tag ihres Auszugs aus der ehelichen Wohnung, bei einem Polizeiposten eine Anzeige gegen ihren (damaligen) Ehemann deponierte und behauptete, von ihm geschlagen worden zu sein. Die Polizei erstellte Fotos von Hämatomen und Kratzspuren an den Extremitäten und am Hals der Beschwerdeführerin. Auf einen Strafantrag verzichtete die Beschwerdeführerin allerdings. Der Ehemann meldete die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2021 bei der Polizei als vermisst und informierte gleichentags das Migrationsamt über deren Abwesenheit, wobei er gegenüber dem Migrationsamt die Vermutung äusserte, die Beschwerdeführerin habe durch Täuschung das "Visum" für die Schweiz erhalten wollen. Am selben Datum meldete er zudem der zuständigen Einwohnerkontrolle den Auszug der Beschwerdeführerin. Am 26. Oktober 2021 erhob der Ehemann zudem gestützt auf Art. 115 ZGB Scheidungsklage (wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen).
Am 25. November 2021 erstattete die Beschwerdeführerin erneut Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen mehrerer Offizialdelikte aus dem Bereich häusliche Gewalt, angeblich begangen ab August 2021 (Tätlichkeiten, Körperverletzung, etc.). Bei einer ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 wurde zudem eine Schulterkontusion/distorsion rechts durch äussere Gewalteinwirkung diagnostiziert.
Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Ehemann habe sie kontrolliert und beleidigt. Es sei oft zum Streit gekommen, weil der Ehemann noch viel Kontakt zu seiner Ex-Partnerin gehabt habe. Bei Streitigkeiten habe er sie oft an der Schulter gepackt und im Juli 2021 habe er sie stark gewürgt. Gegenüber Dritten habe er sie als Haushaltskraft aus dem Kosovo bezeichnet. Wenn sie einen Kinderwunsch geäussert habe, sei sie von ihm an den Handgelenken festgehalten und gekratzt worden. Bezüglich Familienplanung und Beziehung zu seiner Ex-Partnerin habe er sie angelogen. Sonst wäre sie gar nicht in die Schweiz gekommen. Ihr Ehemann sei dagegen gewesen, dass sie in der Schweiz arbeite.
An der Scheidungsverhandlung vom 4. März 2022 verweigerte die Beschwerdeführerin allerdings eine einvernehmliche Scheidung mit dem Argument, sie liebe ihren Ehemann immer noch, worauf der Ehemann die Scheidungsklage wegen Aussichtslosigkeit zurückzog.
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2022 bestritt der Ehemann sämtliche Vorwürfe der Beschwerdeführerin und stellte sich auf den Standpunkt, Letztere habe sich alles nur ausgedacht, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Sie habe sich stets frei bewegen dürfen, er habe einen Job für sie gefunden, ihr ein Mobiltelefon gekauft und sie zu einem Deutschkurs angemeldet. Zu seiner Ex-Partnerin habe er nicht häufig und nur bedingt durch die gemeinsamen Kinder Kontakt gehabt. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Mai 2022 hielt der Ehemann an seinen Aussagen fest. Die fotografisch dokumentierten Verletzungen (der Beschwerdeführerin) kenne er nicht. Die Beschwerdeführerin habe sich diese selbst zugefügt oder durch ihren Bruder zufügen lassen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vom 3. November 2022 und 3. Februar 2023 erwähnte Letztere erstmals Todesdrohungen ihres Ehemannes. An die genauen Umstände bezüglich der Vorfälle, bei denen sie gewürgt oder beleidigt worden sei, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Zudem gab sie an, sich nach wie vor nicht scheiden lassen zu wollen. Auf Vorhalt der Aussagen des Ehemannes räumte die Beschwerdeführerin ein, dass Ersterer ihr einen Job vermittelt und sie für einen Sprachkurs angemeldet habe.
Am 14. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann, wobei sie betonte, die Ehe mit ihm fortsetzen zu wollen. In der Folge wurde das Strafverfahren sistiert und schliesslich mit Verfügung vom 11. Juli 2024, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, definitiv eingestellt. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung damit, dass sich der ursprüngliche Anfangsverdacht gegen den Ehemann nicht erhärtet habe. Die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin fänden keine objektive Bestätigung in den Untersuchungsergebnissen. Es fehlten Zeugen, Spuren, objektivierbare Beweismittel oder schlüssige Indizien.
4.5. Die Vorinstanz kam im Wesentlichen aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Staatsanwaltschaft, der vagen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der angeblichen Tätlichkeiten, der Widersprüche bezüglich der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und der fehlenden Verifizierung der dokumentierten Verletzungen beweiswürdigend zum Schluss, dass das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht glaubhaft gemacht worden respektive sachverhaltsmässig nicht erstellt sei.
4.6. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Umstände mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die betroffene Ehe durch Spannungen belastet war. Dies belegt allerdings noch keine häusliche Gewalt.
In der Beschwerdeschrift (S. 6) führt die Beschwerdeführerin selbst aus, sie habe kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz eine Festanstellung gefunden. Vor der Staatsanwaltschaft musste sie einräumen, dass ihr die Arbeit gar vom Ehemann vermittelt worden sei. Dies steht bereits in starkem Kontrast zu ihren ersten Aussagen, ihr Ehemann sei gegen ihre Arbeitstätigkeit gewesen, habe sie kontrolliert und quasi als Haushälterin missbraucht. Auch lässt sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der sehr kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft (weniger als zwei Monate) in der Schweiz verblieben ist, nicht mit ihrer Aussage vereinbaren, dass sie gar nie in die Schweiz gekommen wäre, wenn sie gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer mit ihr keine Familie haben gründen wollen. Es wäre der Beschwerdeführerin nach dieser sehr kurzen Dauer frei gestanden, wieder in ihr Heimatland zurück zu kehren. Sie zog es jedoch vor, in der Schweiz zu verbleiben und einer Arbeit nachzugehen. An der Ehe hielt sie zudem über lange Zeit fest, obwohl der Ehemann durch sein Verhalten (sofortige Abmeldung bei den Behörden und Scheidungsklage nach ihrem Auszug) von Beginn weg klar machte, dass eine Weiterführung der Ehe aussichtslos war. Selbst die Sistierung des Strafverfahrens begründete die Beschwerdeführerin mit dem Wunsch nach der Weiterführung der Ehe, obwohl sie nach eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt seit längerem kaum mehr Kontakt zu ihm hatte. Dass die Staatsanwaltschaft nach eingehender Untersuchung schliesslich zum Befund kam, der Verdacht bezüglich häuslicher Gewalt habe sich nicht erhärten lassen, sodass sich keine strafrechtliche Anklage rechtfertige, stellt ausserdem ein gewichtiges Indiz gegen das tatsächliche Vorliegen häuslicher Gewalt dar.
Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach Opfer häuslicher Gewalt aufgrund ihrer Traumatisierung oft Erinnerungslücken aufwiesen und oft aus Wunsch auf Versöhnung oder Hoffnung, dass ihr Partner sich ändern würde, an der Ehe festhielten und die Ereignisse häuslicher Gewalt verdrängten, vermögen die vorliegenden Widersprüche nicht zu erklären. Die Beschwerdeführerin deponierte jedenfalls sehr rasch eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann, welche sie kurz darauf noch erheblich ausweitete, weshalb von einer Verdrängung keine Rede sein kann. Gleichwohl war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die (vermeintlichen) Ereignisse häuslicher Gewalt genauer zu beschreiben und einzuordnen. Ein Wunsch nach Versöhnung war zudem, nachdem die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung verlassen hatte, nicht erkennbar. Als die Beschwerdeführerin diesen Wunsch schliesslich rund zwei Jahre später äusserte (vgl. E. 4.4 oben), waren seit längerem keine Anzeichen für eine Wiederannäherung der Ehegatten erkennbar und es bestand praktisch kein Kontakt mehr zum Ehemann. Ausserdem war es nicht der (angebliche) Wunsch nach Versöhnung, welcher das Strafverfahren beendete, sondern der Mangel an Beweisen für das Vorliegen häuslicher Gewalt.
4.7. Nach dem Gesagten erweist sich die beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach in tatsächlicher Hinsicht keine häusliche Gewalt zulasten der Beschwerdeführerin nachgewiesen ist, nicht als willkürlich, sondern als verfassungskonform (vgl. Art. 9 BV). Die entsprechende Rüge ist demnach unbegründet.
4.8. Da häusliche Gewalt vorliegend nicht glaubhaft gemacht und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt wurde, besteht kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (vgl. Urteile 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 4.6; 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 4.3; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.6; 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3 ff. und E. 4.6). Das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als bundesrechtskonform.
5.
Dass andere wichtige persönliche Gründe wie namentlich die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG), bringt die Beschwerdeführerin, welche erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist ist, nicht vor, und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr besteht bei dieser Ausgangslage und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sich erst seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, praxisgemäss kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f.; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2; 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 5.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG).
6.
6.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch der Eventualantrag (Rückweisung an die Vorinstanz) abzuweisen.
6.2. Gemäss dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto