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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_611/2024  
 
 
Urteil vom 15. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, 
Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil, 
 
B.________ AG. 
 
Gegenstand 
Verwertungsbegehren etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. August 2024 (PS240132-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG hob beim Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen gegen die A.________ AG die Betreibung Nr. ppp (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2023) auf Pfändung oder Konkurs für folgende Forderungen an:  
 
1 Darlehensvertrag #qqq vom 07.02.2023 (#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 249'303.55  
Zins 9 %  
seit 18.04.2023  
2 Darlehensvertrag #rrr vom 11.03.2023 (#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 66'365.20  
Zins 9 %  
seit 22.04.2023  
3 Darlehensvertrag #sss vom 20.04.2023 (#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 50'000.00  
Zins 9 %  
seit 02.05.2023  
4 Verzugszinsen aus verspäteten Ratenzahlungen (  
#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 60.40  
 
 
5  
Mahngebühren aus verspäteten Ratenzahlungen (#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 265.00  
 
 
6  
Bearbeitungsgebühren 7h (gem. AGB CHF 100.--/h) (#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 700.00  
 
 
 
 
Zudem leitete die B.________ AG gegen die A.________ AG die Betreibung Nr. ttt (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023) auf Verwertung eines Grundpfandes für folgende Forderungen ein: 
 
1 Darlehensvertrag #qqq vom 07.02.2023  
 
Register-Schuldbrief im 2. Rang über CHF 1'000'000.-- lastend auf der Immobilie: Grundbuch U.________, Grundstück Nr. uuu & Nr. vvv, Kataster www,  
 
Plan xxx, EGRID: CHyyy  
CHF 249'303.55  
Zins 9 %  
seit 17.04.2023  
2 Darlehensvertrag #rrr vom 11.03.2023  
CHF 66'365.20  
Zins 9 %  
seit 21.04.2023  
3 Darlehensvertrag #sss vom 20.04.2023  
CHF 50'000.00  
 
 
4 Verzugszinsen aus verspäteten Ratenzahlungen  
CHF 60.40  
 
 
5  
Mahngebühren aus verspäteten Ratenzahlungen  
CHF 265.00  
 
 
6  
Bearbeitungsgebühren 7h (gem. AGB CHF 100.--/h)  
CHF 700.00  
 
 
 
 
Die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. ppp und ttt wurden der A.________ AG am 8. August 2023 zugestellt. Die A.________ AG erhob in beiden Betreibungen keinen Rechtsvorschlag. 
 
A.b. In der Betreibung Nr. ppp datiert die Konkursandrohung vom 29. August 2023. Sie wurde der A.________ AG am 6. September 2023 zugestellt. Die B.________ AG stellte beim Bezirksgericht Dietikon ein Konkursbegehren, woraufhin dieses die Parteien zur Verhandlung betreffend Konkurseröffnung auf den 6. Dezember 2023, 10.00 Uhr, vorlud. Die Parteien schlossen in der Folge betreffend die Kredit-Nrn. qqq, rrr und sss eine Zahlungs- und Stundungsvereinbarung. Gestützt darauf erfolgte mit Valuta vom 6. Dezember 2023 eine Zahlung über Fr. 126'873.40 an die B.________ AG. Das Konkursverfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon wurde unter diesem Datum erledigt, ohne dass es zur Konkurseröffnung über die A.________ AG gekommen wäre.  
 
A.c. Mit Schreiben vom 1. März 2024 sprach die B.________ AG gegenüber der A.________ AG eine "Letzte Mahnung und Aufforderung zur sofortigen Rückzahlung" aus; gemäss Schlussabrechnung stellte die B.________ AG einen Betrag über total Fr. 247'640.45 zur sofortigen Rückzahlung fällig. In der Folge leitete die B.________ AG die Betreibung Nr. zzz auf Pfändung und Konkurs für folgende Forderungen gegen die A.________ AG ein:  
 
1 Darlehensvertrag #qqq vom 07.02.2023 (#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 163'351.00  
Zins 9 %  
seit 18.12.2023  
2 Darlehensvertrag #rrr vom 11.03.2023 (#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 44'563.30  
Zins 9 %  
seit 22.12.2023  
3 Darlehensvertrag #sss vom 20.04.2023 (#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 34'319.10  
Zins 9 %  
seit 02.01.2024  
4 Verzugszinsen aus verspäteten Ratenzahlungen (  
#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 702.90  
 
 
5  
Mahngebühren aus verspäteten Ratenzahlungen (#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 465.00  
 
 
6  
Bearbeitungsgebühren 7h (gem. AGB CHF 100.--/h) (#qqq, #rrr und #sss)  
CHF 700.00  
 
 
 
 
In der Betreibung Nr. zzz erhob die A.________ AG am 8. März 2024 Rechtsvorschlag. 
In der Betreibung Nr. ttt erging durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen am 15. April 2024 die Mitteilung des (Pfand-) Verwertungsbegehrens vom 12. April 2024 an die A.________ AG, unter Aufführung der Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023 und Vermerk von Teilzahlungen über Fr. 141'654.-- sowie bisheriger Kosten von Fr. 215.30. Das Grundbuchamt V.________ machte der A.________ AG mit Brief vom 22. April 2024 von der Vormerkung der Verfügungsbeschränkung am Grundstück C.________ in U.________ Anzeige im Sinne von Art. 969 ZGB. Das Betreibungsamt zeigte der A.________ AG mit Verfügung vom 31. Mai 2024 die Zwangsverwaltung der genannten Liegenschaft an und ordnete dessen Schätzung an, unter Ansetzung des Termins für die Begehung/Schätzung vom 25. Juni 2024, 14.00 Uhr. Am 1. Juni 2024 machte das Betreibungsamt der A.________ AG Anzeige vom Einzug der Miet- und Pachtzinse der Liegenschaft. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 erhob die A.________ AG in der Betreibung Nr. ttt Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Sie beantragte, es seien das Verwertungsbegehren und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ttt aufzuheben. Mit Urteil vom 19. Juni 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 erhob die A.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte nebst der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids, es sei die Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt umgehend zu beenden und es seien ihr die eingenommenen Miet- und Pachtzinse auszuhändigen. Das Verwertungsbegehren sei aufzuheben und die angestrebte Verwertung einzustellen. Die Betreibung Nr. ttt sei aufzuheben. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. August 2024 ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. September 2024 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Urteil des Obergerichts vom 28. August 2024 und das Urteil des Bezirksgerichts vom 19. Juni 2024 aufzuheben. In der Sache erneuert sie ihre Anträge, es sei die Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt umgehend zu beenden, es seien ihr die eingenommenen Miet- und Pachtzinse auszuhändigen, das Verwertungsbegehren sei aufzuheben, die angestrebte Verwertung sei einzustellen und die Betreibung Nr. ttt sei aufzuheben. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwerts gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin (Betreibungsschuldnerin) ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen kann sich nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richten. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten.  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Benachrichtigung über das Verwertungsbegehren von einer Person in Empfang genommen worden sei, welche in keiner Weise für die A.________ AG tätig sei, ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise, weshalb diese Ausführungen vor Bundesgericht unbeachtlich sind.  
 
2.  
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid namentlich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin beschäftigt, es würden vorliegend unzulässige parallele Betreibungen für dieselbe Forderung vorliegen. 
 
2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat, ist eine erneute Betreibung für dieselbe Forderung nur dann nicht zulässig, wenn der Gläubiger in einer früheren Betreibung bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt hat oder das Recht dazu hat. Wenn jedoch die erste Betreibung als Folge eines Rechtsvorschlags angehalten ist oder wegen eines Verzichts des Gläubigers hinfällig geworden ist, besteht kein Grund, letzteren daran zu hindern, eine neue Betreibung für die gleiche Forderung in die Wege zu leiten. Dies wird damit gerechtfertigt, dass nur in denjenigen Fällen, in denen das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist oder gestellt werden könnte, eine ernsthafte Gefahr besteht, dass mehrmals für die gleiche Forderung in das schuldnerische Vermögen vollstreckt wird (BGE 128 III 383 E. 1.1; 100 III 41 S. 42 f.). Die Kompetenz zur Prüfung, ob die strittige Betreibung unzulässig sei, weil der Betreibende bereits eine oder mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, steht der Aufsichtsbehörde zu (BGE 139 III 444 E. 4; Urteil 5A_797/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.2.1).  
 
2.2. Bezogen auf den konkreten Fall hat die Vorinstanz die Rüge des Vorliegens unzulässiger Parallelbetreibungen namentlich deshalb als unbehelflich erachtet, weil nicht ersichtlich sei, dass die Betreibung Nr. ppp von der Gläubigerin - nach Erledigung des Konkursverfahrens ohne Konkurseröffnung resp. Zugriff auf das Vermögen der Beschwerdeführerin - noch weiterverfolgt werde. Ausserdem hat die Vorinstanz den Einwand als verspätet erachtet. Vor diesem Hintergrund brauche nicht weiter vertieft zu werden, ob die in den Betreibungen Nrn. ppp und ttt geltend gemachten Forderungen überhaupt identisch seien. Hinsichtlich der - durch Rechtsvorschlag gestoppten - Betreibung Nr. zzz hat die Vorinstanz erwogen, dass diese deutlich nach der vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffenen Betreibung Nr. ttt angehoben worden sei und der Einwand einer unzulässigen Mehrfachbetreibung mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in jener Betreibung geltend zu machen gewesen wäre. Einwendungen im Zusammenhang mit der Tilgung, Stundung und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung könnten sodann nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 f. SchKG gemacht werden. Eine fehlende Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung hätte die Beschwerdeführerin mit Rechtsvorschlag und im anschliessenden Verfahren zu dessen Beseitigung geltend machen können. In Bezug auf die Ausführungen zur mit der Gläubigerin geschlossenen Zahlungs- und Stundungsvereinbarung sei die Beschwerdeführerin auf ein allfälliges Vorgehen nach Art. 85 (und 85a) SchKG zu verweisen.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitgehend darauf, ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente zu wiederholen. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Gläubigerin könne nicht gleichzeitig nebeneinander mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung führen und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gläubigerin in der Betreibung Nr. ppp bereits das Fortsetzungs- und Konkursbegehren gestellt habe, woraufhin sie sich mit der Gläubigerin geeinigt habe. Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz hierzu im Ergebnis Bundesrecht verletzen sollen. Namentlich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, die erste Betreibung Nr. ppp auf Pfändung und Konkurs sei hinfällig geworden und deshalb im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung allfällig unzulässiger Parallelbetreibungen für dieselbe Forderung nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann geht sie nicht auf die vorinstanzliche Feststellung ein, dass sie gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls in der zuletzt angehobenen Betreibung Nr. zzz keine Beschwerde erhoben hat. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass die B.________ AG mit der Betreibung Nr. zzz wiederum eine Betreibung für dieselbe Forderung eingeleitet habe, ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Gültigkeit der sich bereits im Verwertungsstadium befindlichen und vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffenen Betreibung Nr. ttt von Belang sein sollte.  
 
3.  
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die B.________ AG hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss