Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_267/2024
Urteil vom 15. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Jürg Hitz,
p.A. Staatsanwaltschaft Graubünden,
Rohanstrasse 5, 7001 Chur,
Beschwerdegegner 1,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
Beschwerdegegner 2.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 1. Februar 2024 (SK2 23 58).
Sachverhalt:
A.
B.________ hat am 22. Februar 2018 Strafanzeige gegen A.________ und C.________ wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs eingereicht. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 16. Juli 2018 eine Strafuntersuchung unter der Leitung des zuständigen Staatsanwalts Jürg Hitz. Am 24. November 2021 erhob Jürg Hitz Anklage beim Regionalgericht Plessur. Aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit trat dieses jedoch nicht auf die Anklage ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde von B.________ blieb sowohl vor dem Kantonsgericht als auch vor dem Bundesgericht erfolglos (Urteil 1B_91/2023 vom 26. Mai 2023).
B.
In der Folge erhob Jürg Hitz am 25. August 2023 beim Regionalgericht Maloja Anklage gegen A.________ und C.________ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sowie wegen falscher Anschuldigung. Gemäss der Anklageschrift sollen A.________ und C.________ gegen das UWG verstossen haben, indem sie B.________ wissentlich und willentlich durch unrichtige, irreführende und unnötig verletzende Aussagen in seinem beruflichen Ansehen, seinem Geschäftsbetrieb und auch sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen durch unlauteren Wettbewerb herabgesetzt haben.
Am 6. September 2023 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Jürg Hitz ein. Das Regionalgericht leitete das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Graubünden weiter. Mit Stellungnahme vom 21. September 2023 beantragte Staatsanwalt Jürg Hitz, auf das Ausstandsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2024 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2024 sei aufzuheben und entsprechend dem Ausstandsgesuch vom 6. September 2023 habe Staatsanwalt Jürg Hitz im gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Regionalgericht Maloja in den Ausstand zu treten.
Das Kantonsgericht stellt keinen konkreten Antrag. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Streitgegenstand bildet die Frage eines allfälligen Ausstands des Staatsanwalts aufgrund angeblicher persönlicher Vernetzung mit dem Anzeigeerstatter bzw. gegenseitiger Verbundenheit sowie wiederholter grober Verfahrensfehler. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO. Damit einhergehend macht er verschiedentlich Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
3.
3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV . Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er bzw. sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen; andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung. Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (vgl. Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (BGE 121 I 225 E. 3; Urteil 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 2.4; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Der vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt bestreitet die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs. Die Vorinstanz hat die Frage der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs offen gelassen, weil das Ausstandsgesuch ohnehin abzuweisen sei, da keine bzw. keine derart schweren (Verfahrens-) Fehler seitens Staatsanwalt Hitz vorlägen, die geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe erst mit den Ergebnissen des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. D.________ vom 5. September 2023 Gewissheit erlangt, dass ein Ausstandsgrund des Staatsanwalts begründet sei. Sein Ausstandsgesuch vom 6. September 2023 sei daher rechtzeitig erfolgt.
4.2. Der Erhalt eines Privatgutachtens ist für den massgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis des Ausstandsgrundes im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend. Im Zeitpunkt des Gutachtensauftrags haben bereits die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund vorgelegen. Andernfalls wäre die Beauftragung eines Privatgutachters nicht erfolgt. Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zum Grundsatz, dass ein Ausstandsbegehren unverzüglich geltend zu machen ist. Wer den Ausstandsgrund nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Gründen, etwa bei ungünstigem Prozessverlauf, erst später geltend macht, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich das Recht, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (vgl. E. 3.2 hiervor). Folgte man der unzutreffenden Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte mit der Geltendmachung seines Ausstands bis zum Vorliegen des von ihm privat in Auftrag gegebenen Gutachtens zuwarten können, so hätte dies zur Folge, dass es in seiner Hand läge, den vermeintlichen Zeitpunkt eines Ausstandsbegehrens zu bestimmen. Mit der Einholung eines Privatgutachtens zum Nachweis eines angeblichen Ausstandsgrundes könnte so die angebliche "Kenntnis vom Ausstandsgrund" hinausgeschoben werden, und zwar mit den Ergebnissen eines Parteigutachtens, dem ohnehin nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt (vgl. zu Privatgutachten: BGE 141 IV 369 E. 6).
Dies gilt auch dann, wenn der Ausstandsgrund, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf einer Gesamtwürdigung aller geltend gemachter Fehlleistungen des Staatsanwalts beruht.
Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat der Staatsanwalt (beim örtlich unzuständigen Gericht) bereits am 24. November 2021 Anklage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle vom Beschwerdeführer behaupteten angeblichen Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Staatsanwalts bereits vor. Dies betrifft unter anderem die angebliche besondere Freundschaft zwischen dem Staatsanwalt und B.________ bzw. das uneingeschränkte Wohlwollen, die Einvernahmen, bei denen der Staatsanwalt angeblich Aussagen des Beschwerdeführers nicht habe protokollieren wollen, die wörtliche Übernahme von Passagen aus der Strafanzeige in die Anklageschrift sowie den Umstand, dass der Staatsanwalt das Verfahren gegen B.________ wegen Betrugs trotz Verfolgungszwangs habe verjähren lassen. Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf diverse angebliche Fehlverhalten des Staatsanwalts, die zum Teil bereits mehrere Monate bzw. Jahre zurückliegen. Es ist daher missbräuchlich, dass der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre zugewartet hat, um sein Ausstandsbegehren zu stellen, nur weil er sich durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten absichern wollte, welches zum Schluss kam, dass sich der Staatsanwalt der Begünstigung durch Unterlassung schuldig gemacht habe, indem er kein Strafverfahren gegen B.________ wegen Betrugs eröffnet habe.
4.3. Selbst wenn aber von der Rechtzeitigkeit des erst am 6. September 2023 gestellten Ausstandsgesuchs auszugehen wäre, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen Staatsanwalt Hitz sind sowohl einzeln als auch bei Würdigung des Gesamtverhaltens nicht geeignet, bei diesem den Anschein der Befangenheit zu begründen.
Der Beschwerdeführer behauptet, zwischen dem Staatsanwalt und dem Anzeigeerstatter bestehe eine besondere Freundschaft bzw. gegenseitige Verbundenheit und persönliche Vernetzung, ohne konkret aufzuzeigen, worin dieses besondere Näheverhältnis bestehen soll, das auf Befangenheit schliessen liesse. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich ein solches jedenfalls nicht daraus ableiten, dass sich der Staatsanwalt und der Rechtsvertreter von B.________ duzen sollen. Aus dem Duzen einer Person, das heute insbesondere unter Kolleginnen und Kollegen zunehmend und weit verbreitet ist, kann noch nicht auf eine besondere Beziehungsnähe und damit auf den Anschein der Befangenheit geschlossen werden (vgl. Urteil 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.5). Konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Befangenheit des Staatsanwalts zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, wenn er dem Staatsanwalt vorwirft, er hege eine Abneigung gegen ihn und alle dem Staatsanwalt vorzuwerfenden fehlerhaften Amtshandlungen hätten sich zu Gunsten von B.________ ausgewirkt. Konkrete Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts begründet erscheinen lassen, ergeben sich denn auch nicht aus der angeblich nicht zugelassenen Aussage anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. von B.________.
Ein befangenheitsbegründendes Fehlverhalten des Staatsanwalts kann sodann - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch nicht darin gesehen werden, dass er die Rechtsschrift bzw. die Strafanzeige des Anzeigeerstatters "wortgetreu" in die Anklageschrift übernommen hat. In der Anklageschrift werden lediglich die in der Strafanzeige angeführten angeblich unwahren, irreführenden bzw. unnötig verletzenden schriftlichen Äusserungen zitiert und dargelegt, inwiefern diese UWG-Widerhandlungen darstellen sollen. Vielmehr kommt der Staatsanwalt insoweit lediglich dem Akkusationsprinzip nach, so dass der Beschwerdeführer genau weiss, welche konkreten Handlungen ihm vorgeworfen werden und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (vgl. zum Akkusationsprinzip: BGE 147 IV 439 E. 7.2). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der behaupteten Begünstigung durch Unterlassung des Staatsanwalts nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der von einer Partei behauptete Vorwurf der Begünstigung genügt nicht, um einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Im Übrigen ist die Frage, ob Staatsanwalt Hitz gegen B.________ tatsächlich eine Strafuntersuchung wegen Betrugs hätte eröffnen müssen, nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren zu beantworten.
Was der Beschwerdeführer sonst noch an Argumenten für eine Ausstandspflicht des Staatsanwalts vorbringt, ist entweder nicht hinreichend substanziiert bzw. von vornherein nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen (so unter anderem die Anklageerhebung beim örtlich unzuständigen Gericht). Besonders krasse oder wiederholte Fehlleistungen des Staatsanwalts, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen würden, sind, wie von der Vorinstanz ausgeführt, nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 1. Februar 2024 das Ausstandsgesuch, soweit sie darauf eingetreten ist, abgewiesen hat.
Nachdem sich aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend deutlich ergibt, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde abweist, liegt denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier