Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_5/2025, 7F_6/2025
Urteil vom 15. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Revisionsgesuche gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024 (7F_67/2024) und 9. Dezember 2024 (7B_1179/2024).
Erwägungen:
1.
Der Gesuchsteller ersucht mit Eingaben vom 5. Februar 2025 sinngemäss um Revision der Urteile 7F_67/2024 vom 16. Dezember 2024 (Verfahren 7F_5/2025) und 7B_1179/2024 vom 9. Dezember 2024 (Verfahren 7F_6/2025).
2.
Beide Gesuche gehen auf Urteile des Bundesgerichts zurück, mit welchen nicht auf eine Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers eingetreten wurde. Die Begründung der Revisionsgesuche ist zudem identisch. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7F_5/2025 und 7F_6/2025 zu vereinigen und die Gesuche in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; Urteil 7F_15/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2).
3.
Soweit der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch sowie die Bundesrichter Kölz und Hofmann stellt, wurde er im Revisionsurteil 7F_67/2024 bereits darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass er in einem bundesgerichtlichen (Beschwerde-) Verfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund darstellt (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf die Ausstandsgesuche ist damit nicht einzutreten.
4.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf das zu revidierende Urteil zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 7F_15/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3).
5.
Der Gesuchsteller zielt auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung der angefochtenen Urteile ab. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 7F_67/2024 ebenfalls bereits festgehalten hat, stellt dies keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar. Darauf kann verwiesen werden.
6.
Die Revisionsgesuche erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der Gesuchsteller wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass auf weitere gleichartige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit nicht mehr eingegangen respektive kein Dossier mehr eröffnet wird.
Der Gesuchsteller ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7F_5/2025 und 7F_6/2025 werden vereinigt.
2.
Die Revisionsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler