Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_219/2022
Urteil vom 15. Mai 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zugänglichmachen von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen); Verwertbarkeit von Beweismitteln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 21. Dezember 2021 (SST.2021.77).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ am 21. Dezember 2021 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. Dezember 2020 des Zugänglichmachens von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Es verwies ihn zudem für fünf Jahre des Landes, unter Verzicht auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, und entschied über die Herausgabe eines beschlagnahmten Mobiltelefons.
Das Obergericht hält für erstellt, dass A.________ am 13. Februar 2020 an seinem Wohnsitz in U.________ eine Videodatei, die tatsächliche sexuelle Handlungen einer Erwachsenen mit einem Minderjährigen zum Inhalt hat, in einem Chat von Instagram an zwei Personen versandt hat.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, eventualiter das Verfahren zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sein in der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog er im Nachgang an die Beschwerdeeinreichung mit separater Eingabe zurück.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Beweismittelerhebung durch Private. Zusammengefasst macht er geltend, die für seine Verurteilung massgeblichen Informationen zur inkriminierten Videodatei habe Instagram selbst unter Mithilfe des National Center for Missing and Exploited Children (nachfolgend NCMEC) im Rahmen einer geheimen Überwachungsmassnahme ohne konkreten Tatverdacht erfasst. Eine gültige Einwilligung von ihm in diese "allumfassende Überwachung" liege entgegen der Vorinstanz nicht vor, weil aus den allgemeinen Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie nur mit unzumutbarem Aufwand hinreichende Kenntnis von den Überwachungstätigkeiten habe erlangt werden können. Die Vorinstanz beachte ausserdem nicht, dass die Übermittlung der Nutzerdaten über Irland in die USA unzulässig sei, weil die USA bzw. die dortige Empfängerin, die heutige Meta Platforms Inc., ehemals Facebook Inc., kein angemessenes Datenschutzniveau garantierten. Das habe ausdrücklich bereits der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil C-311/18 vom 16. Juli 2020 festgestellt. Die Erhebung der die Videodatei betreffenden Informationen sei daher selbst bei gültiger Einwilligung rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Verwertung rechtswidrig erlangter privater Beweise lägen des Weiteren nicht vor. Mangels Verwertbarkeit der massgeblichen Beweise sei er freizusprechen.
1.2. Laut den vom Beschwerdeführer nicht kritisierten und für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG daher verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurde die inkriminierte Videodatei beim Versand über einen Instagram-Gruppenchat von einem Algorithmus des Elektronischen Service Providers (Facebook) als potentiell illegal erfasst. Dies erfolgte, weil der durchgeführte automatische Abgleich der den versandten Dateien zugehörigen sogenannten Hashwerte (Buchstaben-Zahlenkombination, die den Inhalt einer jeden Datei im Sinne eines elektronischen Fingerabdrucks eindeutig repräsentiert) mit Hashwerten von Dateien mit bekannterweise illegalen Inhalten eine Übereinstimmung des Werts der Videodatei mit dem Wert einer illegalen Datei ergab. Instagram leitete daher einen sogenannten CyberTipline Report an das NCMEC weiter, das den ungefähren Standort des Nutzers eruierte und anschliessend die Informationen wegen Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie der Schweizer Bundeskriminalpolizei zukommen liess. Letztere stellte den Beschwerdeführer als Anschlussinhaber der erhobenen Telefonnummer fest und informierte die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung das fragliche Video auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sicherstellen konnten (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 5 f., E. 2.3.3 S. 8, E. 2.3.5 S. 10 f.).
1.3.
1.3.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteil 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Als rechtswidrig erlangt gelten namentlich Beweise, die unter Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erhoben wurden. Am 1. September 2023 ist das totalrevidierte Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 in Kraft getreten, welches das bis dahin - im Zeitpunkt der Tatbegehung und des Ergehens des vorinstanzlichen Urteils - geltende Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 abgelöst hat. Diese Gesetzesänderung bleibt für den zu beurteilenden Fall indes ohne Auswirkung, da das Bundesgericht nicht prüft, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB und daher ausnahmsweise als lex mitior rückwirkend Anwendung findet (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendbarkeit des neuen (Verwaltungs-) Rechts (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3 mit Hinweis) sind ausserdem nicht ersichtlich. Einschlägig ist damit weiterhin das bisherige, im Zeitpunkt der Tatbegehung und vorinstanzlichen Beurteilung in Kraft gewesene Datenschutzgesetz (nachfolgend aDSG).
1.3.3. Das Datenschutzrecht ergänzt und konkretisiert den bereits im Zivilgesetzbuch, insbesondere in Art. 28 ZGB, gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 147 IV 16 E. 2.2). Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem müssen die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153).
Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund - die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2) - aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2 und 5; Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153). Eine Einwilligung ist gemäss Art. 4 Abs. 5 aDSG erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erteilt werden.
1.3.4. Art. 6 Abs. 1 aDSG sieht im Weiteren vor, dass Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Das Fehlen einer Gesetzgebung, welche einen angemessenen (datenrechtlichen) Schutz gewährt, genügt somit als solches und macht die Datenherausgabe ebenfalls rechtswidrig - es sei denn, es liege einer der besonderen Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a-g aDSG vor (vgl. Urteile 4A_144/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2; 4A_250/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 4 mit Hinweisen).
Die Verantwortung für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland und für die Risikobeurteilung liegt beim Dateninhaber. Dieser muss sich vergewissern, dass beim Empfänger der Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. Die Angemessenheit des Schutzes ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Bekanntgabe im Einzelfall zu prüfen (MAURER-LAMBROU/STEINER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 13 und 18b zu Art. 6 aDSG).
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie die Erfassung der die inkriminierte Videodatei betreffenden Informationen und Zuordnung derselben zum Beschwerdeführer durch Instagram unter Mitwirkung des NCMEC als eine autonome private Beweiserhebung qualifiziert (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.5 S. 10 f.). Von dieser Beurteilung, die weder der Beschwerdeführer kritisiert noch als offensichtlich unrichtig erscheint, ist ohne Weiteres auszugehen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.4.2. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz vorausgesetzte Anwendbarkeit des Schweizer Datenschutzgesetzes, zu welcher sie sich allerdings nicht äussert. Diesbezüglich bleibt einerseits festzuhalten, dass aufgrund der den Beschwerdeführer in der Schweiz treffenden Wirkung der Informationserhebung ein hinreichender Bezug zur Schweiz besteht und der räumliche Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes deshalb eröffnet ist (vgl. dazu BGE 138 II 346 E. 3.3). Mit Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 aDSG steht andererseits ausser Frage, dass die Erhebung und Weitergabe der Informationen betreffend die inkriminierte Videodatei ein Bearbeiten im Sinne der genannten Bestimmung darstellt (vgl. Art. 3 lit. e aDSG). Auch die Natur der sichergestellten Informationen als Personendaten (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a aDSG) ist zu bejahen: Die Angaben beziehen sich auf das Nutzerprofil des Beschwerdeführers auf Instagram und sein auf dieser Plattform gezeigtes Verhalten und weisen insofern einen Personenbezug auf. Die betroffene Person, d.h. der Beschwerdeführer als natürliche Person, ist dabei hinreichend bestimmt, geht seine Identität doch aus dem Instagram-Nutzerprofil "B.________" unmittelbar hervor. Darüberhinaus wäre (und war) seine Person mit zumutbarem Aufwand auch mittels technischer Hilfsmittel, d.h. mittels Abfragen anhand der erhobenen IP-Adresse und Telefonnummer, bestimmbar (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 6; E. 2.3.4 S. 9; zum Begriff "Personendaten" im Einzelnen vgl. BGE 138 II 346 E. 6.1; 136 II 508 E. 3.2; BLECHTA, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 3 ff., insbesondere 7 f. und 9 ff. zu Art. 3 aDSG; betreffend das aktuelle Recht: BLECHTA /DAL MOLIN /WESIAK-SCHMIDT, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 6 ff., insbesondere 17 ff. und 24 ff. zu Art. 5 DSG). Aus diesem letztgenannten Grund qualifizieren überdies die IP-Adresse und Telefonnummer ihrerseits, nebst dem dokumentierten Nutzerverhalten (dem Versenden der Videodatei), als Personendaten im Gesetzessinne (vgl. betreffend IP-Adressen eingehend BGE 136 II 508 E. 3.3-3.6). Die Vorinstanz geht bei der beanstandeten Informationserfassung mithin zu Recht von einem nach dem Schweizer Datenschutzrecht relevanten Vorgang aus.
1.5. Soweit der Beschwerdeführer diese Informationserfassung verschiedentlich als den Strafverfolgungsbehörden vorbehaltene Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO qualifiziert und deshalb als unzulässig erachtet, zielt seine Kritik an der Sache vorbei. Er übersieht insofern, dass es vorliegend - wie soeben erwähnt und er selbst nicht in Abrede stellt - nicht um staatlich angeordnete Beweismassnahmen geht, sondern um eine private Datenerhebung, die grundsätzlich zulässig ist und deren Beweise strafprozessual verwertbar sind, wenn sie rechtmässig erhoben wurden oder, sofern dies nicht der Fall ist, die Strafverfolgungsbehörden sie rechtmässig hätten erlangen können und eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (vgl. E. 1.3.1 oben). Das gilt namentlich auch für die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Eruierung seiner IP-Adresse, die gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ebenfalls Instagram und nicht, wie er irrtümlich ableitet, das NCMEC vorgenommen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.4 S. 9 und den dort erwähnten 18 U.S. Code § 2258A (b) (3)). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.
1.6. Zu beurteilen ist die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der Einwilligung.
1.6.1. Die Vorinstanz erachtet die private Erhebung der die Videodatei betreffenden Informationen aufgrund einer Einwilligung des Beschwerdeführers als rechtmässig im Sinne des aDSG sowie ZGB und deshalb sowohl die erhobenen Informationen wie auch die sich darauf stützenden Folgebeweise, d.h. die Verdachtsmeldung und die letztlich auf dem Mobiltelefon sichergestellte Videoaufnahme, als strafprozessual zu seinem Nachteil verwertbar (angefochtenes Urteil E. 2.3.6.2 ff. S. 13 f.).
1.6.2. Dass der Beschwerdeführer bei Erstellung seines Instagram-Benutzerkontos die einschlägigen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien angenommen und damit in die dort beschriebene Datenbearbeitung eingewilligt hat, wie die Vorinstanz feststellt, kritisiert der Beschwerdeführer als solches nicht. Er bemängelt auch die vorinstanzlichen Folgerungen im Einzelnen nicht, seine entsprechende Einwilligung sei freiwillig erfolgt, es habe jederzeit die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung bestanden und die Klauseln in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien seien nicht derart aussergewöhnlich bzw. geschäftsfremd, dass mit ihnen nicht zu rechnen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.6.2 S. 13 f.). Mangels dagegen erhobener Rügen braucht hierauf ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.6.3. Die Kritik des Beschwerdeführers beschlägt einzig den Schluss der Vorinstanz, die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinien enthielten detaillierte Angaben zum Umfang der Erhebung von Daten und zur Weitergabe derselben an Dritte, weshalb für den Beschwerdeführer die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung ohne Weiteres, und somit hinreichend, erkennbar gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.6.2 S. 13). Zu diesem Schluss gelangt die Vorinstanz unter Verweis auf verschiedene, in den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie von Instagram und der Datenrichtlinie von Facebook offengelegte Angaben, die sie wiedergibt. Im Wesentlichen hebt sie dabei hervor, dass Instagram eine Vielzahl von Informationen über den Nutzer und von ihm verwendete elektronische Geräte sammle, z.B. von ihm bereitgestellte Inhalte, genutzte Funktionen, durchgeführte Handlungen sowie eindeutige Identifikatoren, Geräte-ID etc., dass Instagram über Teams und Systeme zur Bekämpfung von Missbrauch und Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen und Richtlinien sowie schädlichem und betrügerischem Verhalten verfüge, dass das Unternehmen zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Plattform auf Informationen des Nutzers zugreife, sie aufbewahre und gegebenenfalls mit Dritten teile, dass Strafverfolgungsbehörden explizit als solche Dritte genannt würden, dass Verdachtsfälle von sexueller Ausbeutung von Kindern gemäss geltendem Recht dem NCMEC gemeldet würden und dieses die Angelegenheiten an Strafverfolgungsbehörden in der ganzen Welt weiterleite, und dass Instagram die ihm zur Verfügung stehenden Daten erhebe, verwende und teile, wie es zur Einhaltung der Facebook- sowie Instagram-Nutzungsbedingungen und seiner rechtlichen Pflichten erforderlich sei, die Datenbearbeitung gemäss der Einwilligung des Nutzers erfolge und diese jederzeit widerrufen werden könne (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.6.2 S. 11 f.).
In Anbetracht dieser Feststellungen zu den von Instagram bereitgestellten Angaben, die der Beschwerdeführer für sich genommen nicht in Abrede stellt und das Bundesgericht daher binden (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), ist die vorinstanzliche Annahme, die Einwilligung des Beschwerdeführers in die Datenbearbeitung sei auf der Grundlage von hinreichendem Wissen erfolgt, nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Sein einerseits geltend gemachter Einwand, in der Datenschutzrichtlinie werde suggeriert, Instagram teile nur Daten mit Dritten, wenn eine konkrete Anfrage seitens der Strafbehörde eingehe und eine rechtliche Verpflichtung zur Herausgabe der Information bestehe, ist unzutreffend. Aus der Datenschutzrichtlinie geht unzweideutig hervor, dass Instagram Informationen mit Strafverfolgungsbehörden nicht bloss auf konkrete Anfrage hin teilt, sondern nach eigener, freier Beurteilung, nämlich "wenn es der Ansicht ist, dass dies erforderlich sei, um Verstösse gegen die Nutzungsbedingungen und Richtlinien sowie sonstige schädliche oder illegale Aktivitäten aufzudecken, zu verhindern und zu verfolgen" (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.6.2 S. 12) bzw. - wie es der Beschwerdeführer selbst zitiert - wenn Instagram "in gutem Glauben der Ansicht ist, dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht" (Beschwerde Ziff. II.7.1 S. 5 Mitte). Gleichermassen als unbehelflich erweist sich der andererseits angeführte Hinweis, dem Nutzer eröffne sich erst mittels eigenmächtigen Aufrufs der bei Kontoeröffnung nicht vorgelegenen Datenrichtlinie von Facebook, dass ein Widerruf der Einwilligung die Weitergabe jener Informationen nicht umfasse, hinsichtlich welcher eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden bestehe. Laut den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wies Instagram potentielle Nutzer ausdrücklich darauf hin, dass Verdachtsfälle von sexueller Ausbeutung von Kindern
gemäss geltendem Recht dem NCMEC gemeldet würden. Es erscheint wenig lebensnah und ist auszuschliessen, dass Nutzer einer Internetplattform annehmen würden, sie könnten mit einer Willensäusserung, etwa dem Widerruf ihrer Einwilligung zur Datenbearbeitung, gesetzliche Pflichten des Plattformbetreibers übersteuern und diesen so veranlassen, Informationen entgegen einer ihm obliegenden Pflicht nicht weiterzuleiten, damit Gesetz zu brechen und sich allenfalls gar dem Risiko einer rechtlichen Verantwortlichkeit auszusetzen. Dass der Beschwerdeführer eine ungenügende bzw. irrige Vorstellung über die bei strafrechtlich relevantem Verhalten allenfalls beschränkte Tragweite des Widerrufs seiner Einwilligung gehabt hätte, vermag bereits vor diesem Hintergrund - und unabhängig von der Frage der Möglichkeit der Kenntnisnahme gewisser Angaben in der Facebook-Datenrichtlinie - nicht zu überzeugen.
Weitere konkrete Gründe, weshalb eine hinreichende Kenntnisnahme des Umfangs der Datenbearbeitung durch Instagram nicht zumutbar gewesen sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind nicht offensichtlich. Dass er sich nur mittels unzumutbaren "Durchwühlens" eines "Dschungels an Richtlinien" ein hinreichendes Bild hätte verschaffen können, wie er der Meinung ist, vermag er somit nicht darzutun. Aufgrund des Hinweises, dass zur Verhinderung schädlicher bzw. illegaler Verhaltensweisen auf die Informationen des Nutzers zugegriffen werde und diese mit Strafverfolgungsbehörden geteilt würden, in Verbindung insbesondere mit der Angabe betreffend die Weiterleitung von Verdachtsfällen der sexuellen Ausbeutung von Kindern an das NCMEC, musste dem Beschwerdeführer hinreichend klar sein, dass eine Kontrolle der via Instagram-Dienst geteilten Inhalte, beispielsweise bezüglich Kinderpornografie, stattfindet und seine Nutzerdaten bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Verhaltensweisen an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden würden. Der Umstand, dass er die konkreten (technischen) Kontrollmassnahmen aus den Angaben von Instagram nicht ersehen konnte, namentlich das Abgleichen von Hashwerten, das entgegen seiner Ansicht keine "Real Time"-Durchforstung des gesamten Datenverkehrs darstellt, sondern sich auf die Abfrage abstrakter Kennwerte ohne Möglichkeit des Rückschlusses auf den Dateiinhalt beschränkt (vgl. E. 1.2 oben sowie angefochtenes Urteil E. 2.3.3 S. 8 f.), ändert hieran nichts. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Einwilligung des Beschwerdeführers in die zur Diskussion stehende Datenbearbeitung als auf hinreichend zur Kenntnis gebrachten und für ihn genügend erkennbaren Angaben beruhend zu qualifizieren. Seine Kritik ist unbegründet.
1.7. Hinsichtlich des Einwands der unzulässigen grenzüberschreitenden Datenbekanntgabe in die USA ergibt sich alsdann was folgt:
1.7.1. Die Vorinstanz stellt eine Weiterleitung bzw. Bearbeitung der Informationen in die bzw. den USA nicht explizit fest und äussert sich nicht zur Zulässigkeit einer Datenübermittlung in die USA unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 aDSG. Dass eine solche stattfand, steht angesichts der Benachrichtigung der Schweizer Behörden durch die in den USA domizilierte, private, gemeinnützige Gesellschaft NCMEC indes ausser Frage (vgl. E. 1.2 oben und angefochtenes Urteil E. 2.3.4 S. 9). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nichts für sich ableiten.
1.7.2. Bei der damaligen Facebook Inc. bzw. heutigen Meta Platforms Inc., welche das soziale Netzwerk Instagram bereitstellt, handelt es sich um einen weltbekannten US-amerikanischen Internetkonzern. Es darf als notorisch und daher auch dem Beschwerdeführer bekannt vorausgesetzt werden, dass Facebook Inc. bzw. Meta Platforms Inc. in den USA beheimatet ist und von dort aus ihrer Unternehmenstätigkeit nachgeht. Vor diesem Hintergrund darf ebenso angenommen werden, dass einem Nutzer des erkennbar von diesem Konzern betriebenen sozialen Netzwerks Instagram, wie es der Beschwerdeführer war, klar sein musste, Informationen betreffend seine via dieses Netzwerk geteilten Inhalte könnten in die USA gelangen, gerade etwa im Rahmen der in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien offengelegten und erläuterten Sicherheitsmassnahmen, in welchen nicht zuletzt das in den USA domizilierte NCMEC explizit genannt ist (vgl. E. 1.6.3 oben). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, dass in den bei Kontoeröffnung vorgelegenen Dokumenten eine Tochtergesellschaft des Facebook- bzw. Meta-Konzerns mit Sitz in Irland, die damalige Facebook Ireland Ltd. und heutige Meta Platforms Ireland Ltd., als Vertragspartnerin und Datenverantwortliche angegeben sei, ändert an diesem Wissen um die enge Verbindung des Mutterkonzerns zu den USA nichts. Wenn der Beschwerdeführer mit dem entsprechenden Wissen den Instagram-Dienst verwendet und Inhalte mittels desselben verschickt, hat er eine Bekanntgabe von damit einhergehenden Informationen in die USA sich selbst zuzuschreiben, und nicht einem Drittakteur, dem er Inhalte anheimgegeben hätte im berechtigten Vertrauen darauf, diese würden in der Schweiz/in Europa bleiben und jedenfalls nicht in die USA gelangen. Auf die von ihm angeführte Vorschrift von Art. 6 aDSG kann er sich unter diesen Umständen nicht berufen. Die Norm richtet sich an Akteure, die mit der Bearbeitung von Informationen anderer Personen befasst sind, und schützt nicht Personen vor ihrem eigenen, allenfalls risikobehafteten Umgang mit sie selbst betreffenden Daten (vgl. dazu ROSENTHAL, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], 2008, N. 19 f. zu Art. 6 aDSG; ebenso zum insofern gleichgelagerten neuen Recht: DAL MOLIN, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 54 zu Art. 16 DSG). Dass die Vorinstanz eine Prüfung nach Art. 6 aDSG unterlässt, ist ihr bei dieser Sachlage nicht vorzuwerfen. Eine weitere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 aDSG und Behandlung der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller