Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_56/2025
Urteil vom 15. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Wallis, Kantonales Inkassoamt für
Betreibungs- und Konkursverfahren,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
vom 18. Februar 2025 (C3 25 5).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgerichts Visp erteilte mit Entscheid vom 15. Januar 2025 dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis für Fr. 100.-- und Fr. 65.-- die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 18. Februar 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 19. März 2025 auf, spätestens am 3. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 28. April 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht in der Folge eine weitere Eingabe ein (hierorts eingegangen am 28. April 2025). Sie hat aber den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.