Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_791/2024
Urteil vom 15. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
handelnd durch Alexander Carstens,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ivo Fuchs, Staatsanwalt,
p.A. Staatsanwaltschaft 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten.
Erwägungen:
1.
Die A.________ AG erhob am 19. Juni 2024 ein Ausstandsgesuch gegen Ivo Fuchs, Staatsanwalt, beim Kantonsgericht Schwyz, nachdem dieses bereits am 26. April 2024 nicht auf ein Ausstandsgesuch der A.________ AG gegen Ivo Fuchs eingetreten war (vgl. Urteil 7B_544/2024 vom 14. Juni 2024). Im Rahmen dieses Ausstandsverfahrens ersuchte die A.________ AG mit zwei separaten E-Mails beim Kantonsgericht um Zustellung des Aktenverzeichnisses und der Stellungnahme von Ivo Fuchs zum Ausstandsgesuch.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen "materieller Rechtsverweigerung" und führt als Grund die zwei E-Mails an.
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine "materielle Rechtsverweigerung" vor, bedürfte einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2 hiervor). An einer solchen mangelt es vorliegend. Keine solche Begründung liefern jedenfalls lediglich die in die Beschwerde kopierten Auszüge der zwei E-Mails, in welchen um Zustellung des Aktenverzeichnisses und der Stellungnahme des Staatsanwalts zum Ausstandsgesuch ersucht wurde. Wie sich dem aktenkundigen Schreiben des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 entnehmen lässt, wurde sodann der A.________ AG die Stellungnahme des Staatsanwalts "zur freigestellten Vernehmlassung innert 10 Tagen" zugestellt. Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier