Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_635/2023  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Trutmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Aberkennung des ausländischen Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 16. Oktober 2023 (WBE.2023.62 / jl / jb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ hat Wohnsitz in Deutschland und ist Inhaber eines deutschen Führerausweises. 
Mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. März 2020 durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h innerorts, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 800.--. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 1. März 2022 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den ausländischen Führerausweis von A.________ für die Dauer von drei Monaten. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 16. Oktober 2023. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil erhebt A.________ am 23. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Oktober 2023 sowie des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. Dezember 2022, soweit diesem aufgrund des Devolutiveffekts überhaupt noch eine Bedeutung zukomme. Der ausländische Führerausweis sei für die Dauer eines Monats ab dem 31. Juli abzuerkennen. 
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des aberkannten Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Unzulässig ist sein Antrag, soweit er sich gegen die Aufhebung des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres richtet. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein das angefochtene Urteil, das den Entscheid des Departements ersetzt (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzugs. Eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV erblickt der Beschwerdeführer in der Nichtberücksichtigung des von ihm zitierten BGE 128 II 131 betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahnausfahrt in Pregny-Chambésy. Zudem habe die Vorinstanz die pandemiebedingte Verkehrsreduktion übergangen. Auch damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
Dem angefochtenen Entscheid ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bejaht. Die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebende Begründungspflicht erstreckt sich nur auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist es daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzt, zumal BGE 128 II 131 vorliegend auch gar nicht einschlägig ist und die Pandemie keinen erkennbaren Einfluss auf das verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers hatte. Die Rüge der Gehörsverletzung verfängt daher nicht. 
Das Gesagte gilt auch für den Entscheid des Departements. Auch daraus geht ohne Weiteres hervor, weshalb der Ausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten aberkannt werden soll. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat das Departement keine Gehörsverletzung begangen, indem es sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 6B_622/2009 auseinandergesetzt hatte. Das vorinstanzliche Vorgehen begründet keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzugs. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine offensichtlich unrichtige, mithin willkürliche, Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG). Unbestritten ist nach seinen Ausführungen, dass er am 20. März 2020 um 09:01 Uhr in Basel von der Freiburgstrasse in die Schwarzwaldallee gebogen und dort im Innerortsbereich mit einer Geschwindigkeit von von 76 km/h (toleranzbereinigt) erfasst worden ist. Er hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h überschritten. Im Kern beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach bei der fraglichen Strecke nicht von einem offensichtlich fehlenden Innerortscharakter auszugehen sei.  
Der Beschwerdeführer liess den Strafbefehl vom 22. Dezember 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid der Administrativbehörde datiert vom 1. März 2022. Ob der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Behauptung und der Auffassung der Vorinstanzen - hätte wissen müssen, dass er für allfällige Rügen tatsächlicher Natur nicht das Administrativverfahren abwarten durfte, sondern diese bereits im Strafverfahren hätte einbringen sollen, kann offenbleiben (vgl. dazu BGE 139 II 95 E.3.2; 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil 1C_194/2022 vom 7. Juli 2023 E. 4.2). Denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind seine Sachverhaltsrügen ohnehin unbegründet. 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels entscheidwesentlich ist (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen; 145 V 188 E. 2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hält in Anlehnung an den Sachverhalt des Strafbefehls fest, zur Beurteilung des räumlichen Charakters am Standort des Messgeräts sei nicht nur auf einen kurzen Strassenabschnitt, sondern auf das ganze umliegende Gebiet abzustellen. Der Beschwerdeführer habe in Basel zunächst die Freiburgstrasse befahren und dort auf der rechten Seite eine Häuserzeile passiert. Angesichts dieser einseitig dichten Bebauung sei nicht erkennbar, inwiefern diesem Abschnitt nicht das Erscheinungsbild eines Innerortsbereichs zukomme. Danach sei er auf die Schwarzwaldallee eingebogen. Von dort sei er über eine Brücke zur nächsten Verzweigung gelangt. Diese sei wegen mehreren Fahrspuren mit unterschiedlichen Fahrzielen, Lichtsignalanlagen sowie einer einmündenden Querstrasse, wo auch Fussgängerstreifen vorhanden seien, und die oberhalb verlaufende Autobahnbrücke, sehr unübersichtlich. Inwiefern dieser Bereich eindeutig Ausserortscharakter aufweisen solle, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Dasselbe gelte auch für den Bereich zwischen der letzten Verzweigung und dem Messgerät. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung habe der Beschwerdeführer die linke Spur in Richtung Autobahn befahren. Die Schwarzwaldallee sei dort zweispurig und die Fahrbahn richtungsgetrennt. Die linke Einspurtafel zeige an, dass mit Verbleib auf der linken Fahrbahn diverse Ziele wie Luzern, Bern, Zürich und Delémont via Autobahn erreicht werden könnten. In der unmittelbaren Nähe zum Messgerät befinden sich eine zuführende und eine wegführende Strasse; anschliessend folge auf der rechten Strassenseite eine hohe und auf der linken Seite eine niedrige Betonwand mit einem aufgesetzten Metallzaun. Entlang der Signalstrasse stehe ein grosses Gewerbegebäude. Auch ab der vorletzten Verzweigung bis zum Standort des Messgeräts sei daher nicht von einem offensichtlich fehlenden Innerortscharakter auszugehen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die räumliche Umgebung im Bereich des Messgeräts weise keinen Innerortsacharakter auf.  
 
3.4.1. Er stellt indes nicht in Abrede, dass auf der Freiburgstrasse die innerorts generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert und diese bis zum Standort der Geschwindigkeitsmessung nicht aufgehoben wurde. Auch führt der Beschwerdeführer selber aus, er habe sein Fahrzeug zu früh für die Autobahn beschleunigt. Die Vorinstanz durfte somit auch die örtlichen Gegebenheiten mitberücksichtigen, welche unmittelbar um die Freiburgstrasse und die Schwarzwaldallee, d.h. nach den Angaben des Beschwerdeführers ca. 200 m vor dem Messgerät, herrschen (vgl. BGE 127 IV 229 E. 3b; Urteil 7B_75/2022 vom 9. Januar 2024 E. 2.3.3). Eine isolierte Betrachtung der letzten paar Meter vor dem Messgerät und der darauffolgenden Strecke, wie vom Beschwerdeführer verlangt, ist daher nicht angezeigt.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht den Innerortscharakter der Freiburgstrasse und der Schwarzwaldallee bis zur letzten Verzweigung vor dem Messgerät in der unmittelbaren Nähe zum Badischen Bahnhof, namentlich die in Städten typischerweise anzutreffende unübersichtliche, mehrspurige Verkehrssituation (vgl. <https://map.geo.admin.ch/> [besucht am 9. Oktober 2024]). Seine sachverhaltliche Kritik bezieht sich lediglich auf die letzten paar Meter vor der Geschwindigkeitsmessung. Dass auf diesem kurzen Strassenstück bloss ein Gewerbegebäude in Sichtweite steht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, lässt indes nicht per se auf einen Ausserortscharakter der massgebenden Strecke schliessen (vgl. Urteil 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.4). Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das letzte Strassenstück vor dem Messgerät sei übersichtlich und führe direkt zur Autobahn, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt für seine Argumentation, auf der Höhe des Messgeräts sei die rechte Seite der Fahrbahn von einer fahrzeughohen Betonwand mit einem massiven Metallzaun umgeben, ein Fuss- und Radweg sowie eine Quartierstrasse seien räumlich abgetrennt; auf der Fahrbahn seien keine Fussgängerinnen und Fussgänger oder Radfahrende anzutreffen. Auch diese Umstände deuten noch nicht auf einen fehlenden Innerortscharakter des Beurteilungsperimeters hin. Inwiefern die angeblich falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die letzten paar Meter unmittelbar vor dem Messgerät entscheidwesentlich sein soll, legt der Beschwerdeführer mit seiner Darstellung somit nicht dar (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.4.3. In Anbetracht dessen ist auch nicht ersichtlich, welche entscheidwesentlichen Erkenntnisse aus dem beantragten Augenschein am Standort des Messgeräts und einer Parteibefragung gewonnen werden könnten. Die Beweisanträge sind abzuweisen.  
 
3.5. Kein Erfolg beschieden ist im Lichte von Art. 97 Abs. 1 BGG auch den sachverhaltlichen Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Signalisation der Autobahn, dem Standort des Messgeräts und der Verkehrssituation während der Pandemie. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung habe er kurz vor Beginn der Autobahn begangen. Dass er sich zufolge einer angeblich falschen Signalisation auf der Autobahn gewähnt oder das Messgerät auf der Autobahn gestanden habe, bringt er zu Recht nicht vor. Nicht zu folgen ist ihm auch, soweit er sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe die Verkehrsreduktion aufgrund des pandemiebedingten Lockdowns übergangen.  
 
3.6. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist daher verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beantragt eine "korrekte Anwendung von Art. 16 ff. SVG und insbesondere von Art. 16b SVG". Er macht geltend, es sei ihm bloss ein mittelschweres Verschulden anzulasten und gestützt auf Art. 16b SVG der Ausweis für die Dauer von einem Monat abzuerkennen. 
 
4.1. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]).  
Nach der Rechtsprechung begeht objektiv eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände. Insbesondere günstige Verkehrsverhältnisse und ein guter automobilistischer Leumund spielen also keine Rolle (BGE 132 II 234 E. 3). 
Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.1 mit Hinweisen, zur amtlichen Publikation vorgesehen; 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.2). Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1f; Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.3; 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer hat innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten und damit in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen. Es bleibt daher zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (vgl. vorne E. 4.1).  
 
4.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der räumlichen Umgebung beim Messgerät der optischen Erscheinung nach - insbesondere mangels einer sichtbaren dichten Überbauung und zufolge des abgetrennten Fuss- und Radwegs sowie der Betonwand auf der rechten Seite der Fahrbahn - um eine Ausserortsstrecke handle, geht fehl. Die massgebenden Strassenabschnitte auf baselstädtischem Gebiet sind klar als Innerortsbereiche zu qualifizieren (vgl. vorne E. 3.4.1 f.). Der Beschwerdeführer hätte sich daher nicht im Ausserortsbereich wähnen dürfen und die auf der Freiburgstrasse signalisierte und bis zum Standort des Messgeräts nicht aufgehobene Höchtsgeschwindigkeit von 50 km/h erkennen und einhalten müssen (vgl. Urteil 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.4). Eine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung liegt somit nicht vor. Auch dass pandemiebedingt überhaupt keine anderen Verkehrsteilnehmenden unterwegs waren und das Verhalten des Beschwerdeführers aus diesem Grund nicht rücksichtslos gewesen wäre, ist - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - nicht erwiesen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich der Beschwerdeführer mit der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h im Innerortsbereich zumindest grobfahrlässig verhalten hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, fällt bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher, auf seine weiteren Vorbringen zur angeblichen Unachtsamkeit einzugehen.  
 
4.4. Die Würdigung der Vorinstanz, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und der ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten abzuerkennen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG und Art. 45 Abs. 1 VZV), hält folglich vor Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb die Aberkennung ab dem 31. Juli erfolgen soll. Folglich wird das Strassenverkehrsamt das Datum bestimmen (vgl. Dispo.-Ziff. 2 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. Dezember 2022).  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann