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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_783/2023  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Oberholzer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.; Willkür; Strafzumessung, Beschleunigungsgebot; Ersatzforderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. September 2022 (ST.2020.97). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.  
 
A.a.a. Am 5. September 2001 kam es zu einem Autounfall, bei dem A.A.________ als Beifahrerin im Auto ihres Ehemanns beteiligt war. Sie musste verletzt ins Spital gebracht werden. Nach einem dreitägigen Spitalaufenthalt machte sie gegenüber mehreren Ärzten starke Schmerzen insbesondere im ganzen Oberkörper und in der rechten Körperhälfte geltend.  
 
A.a.b. Am 3. Februar 2003 meldete sich A.A.________ bei der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) zum Leistungsbezug an. Sie begründete dies mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, ausgelöst durch den Unfall vom 5. September 2001.  
Ihr Hausarzt, Dr. med. B.________, stellte in seinem Bericht vom 10. Juli 2003 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, zu der die IV gehört (nachfolgend: SVA SG), die Diagnosen "unklares Schmerzsyndrom rechte Körperseite nach Bagatelltrauma" und "reaktive Depression nach Autounfall", wobei er meinte, dass die Schmerzen rein psychisch bedingt seien. 
A.A.________ wurde sodann am 26. Februar und am 1. Mai 2003 von Ärzten des Kantonsspitals St. Gallen untersucht. Diesen gegenüber beklagte sie unter anderem chronische Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, welche durch Belastungen wie Stehen, Gehen oder andere Bewegungen verstärkt würden. Weiter berichtete sie von einer Gefühlsstörung mit einer verminderten Empfindung der gesamten rechten Körperhälfte, schwersten Kopfschmerzen (Schmerzintensität zehn auf einer Skala bis zehn), Übelkeit, Brechreiz und Verschwommensehen beider Augen, Schmerzen im rechten Schulterbereich und Handgelenk, Schlafproblemen, Traurigkeit und Gedankenkreisen. Sie erklärte, nicht mehr fähig zu sein, den eigenen Haushalt selber zu führen und sich zu 100 % arbeitsunfähig zu fühlen. Seit dem Unfall sei sie arbeitslos. Gestützt auf diese Angaben wurden seitens des Kantonsspitals unter anderem eine somatoforme Schmerzstörung und der Verdacht auf ein depressives Syndrom diagnostiziert. 
Ähnliche Symptome gab A.A.________ gegenüber den Ärzten der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie an. Diese stellten gemäss Bericht vom 11. September 2003 eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Ausweitungstendenz und als Folge eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit fest. 
 
A.a.c. Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 sprach die IV-Stelle der SVA SG A.A.________ wegen 100 %-iger Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab September 2002 eine ordentliche einfache Invalidenrente, eine Ehegattenrente und vier ordentliche Kinderrenten zu.  
 
A.a.d. Im März 2006 führte die IV-Stelle eine erste Rentenrevision durch. Auf dem Revisionsfragebogen vom 20. März 2006 deklarierte A.A.________ einen unverändert schlechten Gesundheitszustand. Das Krankheitsbild wurde von ihrem Hausarzt und von zwei Ärztinnen der Fachstelle für Psychiatrie und Psychotherapie in ihren Berichten vom 17. April und 18. Mai 2006 bestätigt. Am 29. Mai 2006 schloss die IV-Stelle das Revisionsverfahren ab, wobei A.A.________ weiterhin eine volle IV-Rente, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 %, beziehen konnte.  
 
A.a.e. Die IV-Stelle leitete im Jahr 2009 ein zweites Revisionsverfahren ein. Auch im Revisionsfragebogen vom 8. Juli 2009 machte A.A.________ einen gleichbleibend schlechten Gesundheitszustand geltend, was wiederum von ihrem Hausarzt und zusätzlich von Ärzten des Psychiatrie-Zentrums Rheintal bestätigt wurde. In der Folge richtete die IV-Stelle A.A.________ weiter eine ganze IV-Rente aus, ohne das Revisionsverfahren rechtskräftig abzuschliessen.  
 
A.a.f. Am 21. Mai 2014 erhielt die SVA SG über ein Meldeblatt einen anonymen Hinweis, wonach A.A.________ "völlig normal funktionieren" und namentlich Auto fahren, sich unauffällig bewegen, das Enkelkind hüten, den ganzen Haushalt erledigen und schwere Sachen tragen würde. Ausserdem sei sie als selbstständige Versicherungsmaklerin tätig. Dieser Hinweis führte zu erneuten Erkundigungen der IV-Stelle.  
 
A.a.g. Dr. med. B.________ erklärte am 11. Juni 2014 gegenüber der SVA SG, dass A.A.________ einen unveränderten Gesundheitszustand aufweise und sich selber derart krank fühle, dass es für sie unvorstellbar sei, zu arbeiten.  
Im Zusatzfragebogen, ausgefüllt am 3. September 2014, gab A.A.________ an, dass es ihr seit dem Unfall gesundheitlich eher schlechter gehe. Sie könne keine Computer- oder sonstige Büroarbeiten verrichten. Im Moment könne sie sich nicht vorstellen, wieder erwerbstätig zu sein. Sie habe seit der Berentung keine Erwerbstätigkeiten ausgeübt und auch keine entsprechenden Versuche gestartet. Von einer Arbeit abhalten würden sie starke Kopf-, Rücken- und Beinschmerzen, eine depressive Stimmung und Schlafstörungen. Sie sei auch beim Gehen eingeschränkt und hinke auf der rechten Seite. Sie würde sozial eher zurückgezogen leben (Besuch ca. zwei Mal pro Jahr; ansonsten nur Kontakt zu den Eltern in der Nähe, dies ca. einmal pro Monat; keine Freunde/Bekannte). Es belaste sie, wenn andere lachten, Spass hätten oder fröhlich seien. Sport und Hobbys könne sie wegen der Schmerzen nicht ausüben. Die Tage verbringe sie zu einem grossen Teil liegend im Bett. 
 
A.a.h. Dqie SVA SG reichte am 3. Dezember 2014 Strafanzeige gegen A.A.________ ein. Mit Verfügung vom 10. August 2015 stellte sie die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung vorsorglich ein. Bis zu diesem Zeitpunkt waren A.A.________ Leistungen von gesamthaft Fr. 664'540.-- ausbezahlt worden.  
 
A.b.  
 
A.b.a. Parallel dazu war A.A.________ seit Ende 2003 für die C.________ GmbH tätig. Die Gesellschaft war von D.A.________, dem Ehemann von A.A.________, gegründet worden und auf die Vermittlung von Versicherungsprodukten spezialisiert. A.A.________ führte diverse Arbeiten für die Gesellschaft aus: Sie stand unter anderem in Kontakt mit Versicherungen, nahm Telefonanrufe für die C.________ GmbH entgegen, nahm Kundentermine wahr, tätigte Abklärungen in deren Auftrag, holte Offerten bei Versicherungen ein bzw. erstellte solche und nahm an Schulungen und Ausbildungsveranstaltungen von Versicherungen teil. Am 11. Oktober 2012 wurde sie als Bevollmächtigte mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen.  
 
A.b.b. D.A.________ hatte am 22. Januar 2011 bei der Bank E.________ ein Geschäftskonto für die C.________ GmbH eröffnet. Das zuständige Treuhandbüro wurde seitens der C.________ GmbH nicht über dieses Konto informiert, sodass dieses nicht in die Geschäftsabschlüsse aufgenommen wurde. Die so unversteuert gebliebenen Einnahmen betrugen vom 6. Januar 2011 bis 31. Januar 2014 Fr. 199'420.16.  
 
A.b.c. Nachdem die SVA SG im Zusammenhang mit den IV-Leistungen gegen A.A.________ Strafanzeige eingereicht hatte, wurde am 30. Juni 2015 an ihrem Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt und sie wurde von der Staatsanwaltschaft über die verfügte Grundbuchsperre bezüglich ihres Miteigentumsanteils an der betroffenen Liegenschaft informiert. In der Folge hob sie am 2. Juli 2015 sämtliche Guthaben der C.________ GmbH bei der Bank E.________, insgesamt Fr. 72'160.--, ab. Mit dem Geld wurden unter anderem Sanierungsarbeiten am Haus der Familie A.________ im Kosovo finanziert. Erkennbare Ansprüche von A.A.________ oder D.A.________ für die Privatentnahme sind nicht ersichtlich und eine Rückzahlung ist nicht erfolgt. Im Laufe des Jahres 2015 kam es zu weiteren ungerechtfertigten Privatbezügen in Form von Darlehen durch D.A.________.  
 
A.b.d. A.A.________ veranlasste am 21. August 2015 ab dem Konto der C.________ GmbH, die damals bereits überschuldet war, eine Zahlung von Fr. 1'474.-- an die Physiotherapeutin F.________. Die Zahlung stellte einen Teil des Deliktserlöses im Zusammenhang mit betrügerischen Machenschaften zum Nachteil verschiedener Krankenversicherungen dar.  
 
A.b.e. Über die C.________ GmbH wurde am 3. April 2017 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 19. April 2017 mangels Aktiven eingestellt.  
 
A.c. Nach Eröffnung des Strafverfahrens wegen Verdachts auf IV-Betrug wurde am 3. November 2015 der Weinbauer G.________ zur polizeilichen Einvernahme auf den 18. November 2015 vorgeladen. Ungefähr eine Woche vor dem Einvernahmetermin suchten A.A.________ und D.A.________ unangemeldet den Zeugen auf und sprachen mit ihm über die bevorstehende Einvernahme.  
 
B.  
 
B.a. Gestützt auf diese und weitere, vorliegend nicht näher zu thematisierende Sachverhalte erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen A.A.________ am 15. Juni 2018 Anklage.  
 
B.b. Mit Beschluss vom 29. August 2019 stellte das Kreisgericht Rheintal das Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug zufolge Verjährung teilweise ein. Mit Entscheid selben Datums sprach es A.A.________ vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses frei. Dagegen erklärte es sie des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Betrug (Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB), der Anstiftung zu mehrfachem Betrug (Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 307 Abs. 1 StGB) schuldig. Dafür verurteilte es sie zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Bezüglich der Nebenfolgen ordnete das Kreisgericht unter anderem die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens im Umfang von Fr. 32'705.90 und dessen Anrechnung an die Verfahrenskosten an. Weiter verpflichtete es A.A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 570'000.-- an den Staat. Die Grundbuchsperre betreffend ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft U.________-strasse xxx in V.________ (Grundstücknummer yyy) hielt es im Sinne einer Ersatzforderungsbeschlagnahme aufrecht.  
 
B.c. Auf Berufung von A.A.________ Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 6. September 2022 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es sprach eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren aus. Weiter bestätigte es das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Einziehung, Ersatzforderung und Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre. Abschliessend regelte es die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
C.  
A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die teilweise Aufhebung des Berufungsentscheids. Sie sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei, der Unterlassung der Buchführung und der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis freizusprechen. Gleichzeitig sei sie wegen mehrfachen Betrugs, Anstiftung zum Betrug und einfachen Betrugs schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Bei einer im Wesentlichen gleichbleibenden Verurteilung sei sie im Eventualfall mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 10.-- (Probezeit zwei Jahre) zu bestrafen. Das beschlagnahmte Barvermögen sei freizugeben. Von der Zusprechung einer Ersatzforderung an den Staat sei abzusehen und die Grundbuchsperre sei aufzuheben. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verlangt in ihrer Vernehmlassung zur Strafzumessung und zur Ersatzforderung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Seitens der Vorinstanz ging innert Frist keine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin repliziert. 
Die Edition der kantonalen Akten ist antragsgemäss erfolgt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 90 und Art. 80 BGG). Hierbei handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenso erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann entsprechende Feststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde der Begriff der Willkür schon oft erläutert (anstatt vieler: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im einzelnen aufzuzeigen, wo eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Willkürrügen im Besonderen müssen nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil oder ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, siehe auch Art. 10 Abs. 3 StPO) geltend gemacht, erfolgt die bundesgerichtliche Überprüfung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der SVA SG. 
 
3.1. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz komme bereits nach Würdigung der Beweislage und ohne Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H.________ vom 13. März 2018 zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Damit masse sie sich medizinisches Fachwissen an, was die Unschuldsvermutung und Art. 139 StPO verletze. Es sei zudem willkürlich, aufgrund des Bildes aus dem Jahre 2014 Rückschlüsse für den gesamten Anklagezeitraum zu ziehen. Nebst dem äussert die Beschwerdeführerin Kritik an der Formulierung des Gutachtensauftrags. Darin habe die Staatsanwaltschaft in einer Umkehr der Beweislast verlangt, dass sie, die Beschwerdeführerin, mit dem Gutachten ihre gesundheitlichen Beschwerden beweise. Die Vorinstanz übernehme sodann die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach kein Beweis für eine Gesundheitsschädigung vorliege und folgere damit im Umkehrschluss, dass sie, die Beschwerdeführerin, darüber getäuscht habe. Es liege aber genau kein Beweis im Recht, der belege, dass sie zweifelsfrei keine gesundheitlichen Beschwerden gehabt habe. Im Gegenteil lägen verschiedene ärztliche Diagnosen bezüglich Schädigungen an der Wirbelsäule vor, namentlich diejenige einer Syringomyelie. Der Gutachter, der sich auf eine rein psychiatrische Begutachtung beschränkt habe, und die Vorinstanz würden dies nicht hinreichend berücksichtigen. Somit nehme letztlich auch die Vorinstanz eine unzulässige Beweislastumkehr vor.  
 
3.2. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, erachtet die Vorinstanz den Hauptanklagevorwurf - dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden nur vorgetäuscht und in Tat und Wahrheit stets arbeitsfähig war - auch ohne Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. H.________ als erstellt. So würdigt sie einlässlich die Ergebnisse der Telefonüberwachung vom 4. Mai bis 30. Juni 2015, das polizeiliche Observationsmaterial betreffend den Zeitraum vom 8. Mai bis 4. Juni 2015, die Überwachung durch die I.________ GmbH vom 29. September bis 20. Oktober 2014 und die Zeugenaussagen von deren fallbefassten Mitarbeiter sowie zahlreiche Fotos und Videos, welche auf dem Facebook-Account des Ehemanns der Beschwerdeführerin und anlässlich der Hausdurchsuchung an ihrem Domizil gefunden werden konnten. All diese Beweismittel würden laut Vorinstanz das Leben einer sowohl privat als auch beruflich aktiven Frau zeigen. Dies werde durch Zeugenaussagen weiterer Personen belegt, während die Bestreitungen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend seien. Als zusätzliche Indizien gegen den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten körperlichen und psychischen Leiden wertet die Vorinstanz die mehreren, mittels Strafbefehlen sanktionierten Geschwindigkeitsüberschreitungen der Beschwerdeführerin und den Umstand, dass laut rechtsmedizinischem Gutachten keine Nachweise für die Einnahme von Psychopharmaka in ihrem Blut oder Urin gefunden werden konnten.  
Mit diesen Beweismitteln und den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz befasst sich die Beschwerdeführerin in Missachtung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG kaum. Soweit in ihren Ausführungen überhaupt eine hinreichende Begründung erblickt werden kann, ist Folgendes festzuhalten: 
Die Vorinstanz geht von einem Tatzeitraum vom 20. März 2006 (erste Rentenrevision) bis zum 3. September 2014 (Ausfüllen des Zusatzfragebogens der SVA SG) aus (für die Zeit vor dem 29. August 2004 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt). Dabei kann sich die Vorinstanz bei ihren Tatsachenfeststellungen entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht nur auf die Situation, wie sie sich im Jahr 2014 präsentierte, stützen. Vielmehr zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2004 diverse Reisen, teils auch zu Fernzielen wie den Malediven oder Dubai, unternahm und dabei durchaus körperlich aktiv war (sie ritt unter anderem auf einem Kamel und machte einen Luftsprung). Es liegen auch Fotos im Recht, auf denen die Beschwerdeführerin zum Jahreswechsel 2006/2007, zur Feier der kosovarischen Unabhängigkeit von Serbien am 17. Februar 2008 und auf verschiedenen Verlobungs- und Hochzeitsfeiern im Kosovo tanzend und feiernd zu sehen ist. Ausserdem liefern die früheren ärztlichen Befunde trotz der gestellten Diagnosen gewisse Anhaltspunkte für ein möglicherweise täuschendes Vorgehen der Beschwerdeführerin: Ihr Hausarzt hielt bereits im Bericht vom 10. Juli 2003 fest, es gebe keine somatischen Befunde für deren Beschwerden und solche liessen sich auch später nicht feststellen. Ausserdem war die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 13. Januar 2009 wenige Tage zuvor beim Autowaschen auf glattem Untergrund ausgerutscht - auch dies ein Verdachtsmoment bezüglich ihres Aktivitätsniveaus im Alltag. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, seit Ende 2003 insbesondere in der Kundenakquise für die C.________ GmbH tätig gewesen zu sein. Angesichts dessen hält die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden schon ab Beginn des IV-Leistungsbezugs im Jahre 2003 vorgetäuscht habe, dem Willkürverbot ohne Weiteres stand. Dass die verschiedenen Alltagshandlungen der Beschwerdeführerin wie z.B. das Verrichten von Haushalts- und Gartenarbeit oder das Tragen von Einkäufen erst in den Jahren 2014 und 2015 mittels Observationen und Telefonüberwachung genauer dokumentiert sind, vermag daran nichts zu ändern. 
Ferner legt die Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Beweismittel nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die IV-Stelle, sondern auch die involvierten Ärztinnen und Ärzte getäuscht und sie so zum Stellen unzutreffender Diagnosen veranlasst hat. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin aus diesen Diagnosen (namentlich somatoforme Schmerzstörung, Depression und posttraumatische Belastungsstörung) nichts zu ihren Gunsten ableiten, beruhen diese doch weitgehend auf ihren falschen Angaben. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Hinweis auf die im Jahr 2002 diagnostizierte Syringomyelie. Hierzu hält die Vorinstanz fest, eine solche sei trotz Erstdiagnose nie mehr Gegenstand von weiteren Untersuchungen gewesen. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, eine Syringomyelie lasse sich nur mit einem MRI feststellen und ein solches habe nicht mehr stattgefunden. Dieser Einwand lässt die vorinstanzliche Einschätzung aber nicht als unhaltbar erscheinen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Syringomyelie bei weiteren Untersuchungen zumindest thematisiert wird, wenn es Hinweise auf einen Fortbestand bzw. eine Verfestigung dieser Diagnose gegeben hätte. Im Übrigen äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zur vorinstanzlichen Erwägung, wonach ihre grosse Aktivität im Alltag selbst bei Vorliegen einer Syringomyelie keineswegs erklärt werden könne. 
Insgesamt gelangt die Vorinstanz anhand der vorstehend erwähnten Beweismittel willkürfrei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren unwahren Angaben an keinen körperlichen oder psychischen Beschwerden litt, welche zum Bezug von IV-Leistungen berechtigen würden. Dementsprechend ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten von Dr. med. H.________, das diesen Befund bestätigt, nicht weiter einzugehen. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht. 
 
4.  
Angefochten sind weiter die Verurteilungen im Zusammenhang mit der C.________ GmbH (mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, mehrfache Urkundenfälschung, Geldwäscherei und ferner Unterlassung der Buchführung). 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz wiederum Willkür in der Beweiswürdigung vor, dies in erster Linie in Bezug auf ihre Stellung und ihre Kompetenzen bei der C.________ GmbH. Entgegen der Vorinstanz sei sie nur der "Laufbursche" bzw. eine einfache Arbeitnehmerin ohne weitergehende Befugnisse gewesen, weshalb sie sich weder der ungetreuen Geschäftsbesorgung noch der Misswirtschaft habe schuldig machen können. Ähnliches gelte für die Urkundenfälschung, fehle es doch an Beweisen dafür, dass sie jemals etwas mit der Buchhaltung oder dem Jahresabschluss der C.________ GmbH zu tun gehabt habe. Ausserdem führe die Vorinstanz nicht aus, inwiefern sie, die Beschwerdeführerin, für die GmbH eine Garantenstellung innegehabt habe und verpflichtet gewesen sei, dem Treuhandbüro Kontounterlagen zur Verfügung zu stellen. In Bezug auf den Geldwäschereivorwurf fehle es ihr schliesslich am Vorsatz: Sie sei davon ausgegangen, dass sie den Anweisungen ihres Ehemanns, Gelder vom Konto der C.________ GmbH abzuheben und ins Ausland zu verschaffen, habe vertrauen dürfen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Zu ihrer Rolle bei der C.________ GmbH gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht über den Bereich des Appellatorischen hinaus. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie die Beschwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin einstuft (zum Begriff der Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB siehe BGE 142 IV 346 E. 3.2; zum möglichen Täterinnenkreis bei der Misswirtschaft siehe BGE 144 IV 52 E. 7.3; je mit Hinweisen). Sie würdigt dabei die Aussagen ihrer Ansprechpersonen bei der J.________ Versicherung und der K.________ Versicherung, diejenigen der Treuhänderin der C.________ GmbH sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin selber. Daneben hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf verschiedene Geschäftskonti einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei, womit feststeht, dass sie über das Geschäftsvermögen der C.________ GmbH selbstständig verfügen konnte (vgl. Urteil 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.3.1, wonach die Zeichnungsberechtigung als Indiz für die Selbstständigkeit einer Geschäftsführerin gewertet werden darf). Mit keiner dieser Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin hinlänglich auseinander. Zur Begründung einer tauglichen Willkürrüge genügt es nicht, der Vorinstanz einzig die Behauptung entgegenzusetzen, nur eine einfache Hilfskraft gewesen zu sein, die mit der Buchhaltung nichts zu tun gehabt habe und über das Gesellschaftsvermögen nicht habe verfügen können. In Bezug auf die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und die Misswirtschaft erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen.  
 
4.2.2. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die mehrfache Urkundenfälschung. Laut Angaben der Treuhänderin seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für die Geschäftsführung verantwortlich gewesen, wobei die Treuhänderin praktisch nur mit der Beschwerdeführerin zu tun gehabt und diese jeweils die Unterlagen zu ihr ins Büro gebracht und mit ihr "durchgeackert" habe. Aufgrund dessen und angesichts des restlichen Beweisergebnisses, welches die leitende Stellung der Beschwerdeführerin bei der C.________ GmbH belegt, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres darauf schliessen, dass diese auch für die Geschäftsabschlüsse verantwortlich war. Diese Aufgabe wird im Übrigen auch von Art. 810 Abs. 2 Ziff. 5 OR der Geschäftsführung einer GmbH zugewiesen. Demnach muss die Geschäftsführerin die Erstellung des Geschäftsberichts zwar nicht selber verfassen, die Erstellung aber ermöglichen und sicherstellen (WATTER/ROTH PELLANDA, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 11 zu Art. 810 OR). Dazu gehört selbstredend auch, der Person, welche den Bericht verfasst, sämtliche wesentlichen Informationen, wozu die Existenz eines Geschäftskontos zweifellos gehört, zur Verfügung zu stellen (siehe Grundsatz der Vollständigkeit der Rechnungslegung nach Art. 958c Abs. 1 Ziff. 2 OR).  
 
4.2.3. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch mit ihren Einwänden betreffend Geldwäscherei nicht gehört werden. In subjektiver Hinsicht muss die Geldwäscherin die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihr objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, das heisst mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein (BGE 122 IV 211 E. 2e mit Hinweis). Wenn die Vorinstanz diese Voraussetzungen als erfüllt erachtet, weil die Beschwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin die fraglichen Gelder selber vom Geschäftskonto abgehoben und zusammen mit ihrem Ehemann ausser Landes geschafft hat, gibt dies zu keiner Kritik Anlass. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag hierfür von ihrem Ehemann gekommen sein sollte (was die Vorinstanz als Schutzbehauptung qualifiziert), ändert dies doch nichts an der (Mit-) Verantwortung der Beschwerdeführerin betreffend das Gesellschaftsvermögen und ihrem Eventualvorsatz in Bezug auf die Vortat und die Vereitelungshandlung.  
 
4.3. Auf den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung wird in der Beschwerdebegründung trotz des beantragten Freispruchs nicht Bezug genommen, womit auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.  
 
5.  
Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis. 
 
5.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil sich die Vorinstanz nicht zum subjektiven Tatbestand äussere. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz folgert aus den Aussagen des Zeugen G.________, welche sie als glaubhaft einstuft, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vom Zeugen gewollt hätten, dass dieser unwahre Aussagen in Bezug auf ihre Arbeitseinsätze im Rebberg mache. Dies impliziert zweifellos direkten Vorsatz, ohne dass der subjektive Tatbestand noch näher zu begründen wäre. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der vorinstanzliche Entscheid entgegen den von der Rechtsprechung definierten Vorgaben zum rechtlichen Gehör keine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hätte (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Eine weitere Gehörsverletzung respektive eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung sieht die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz den Antrag auf Befragung ihrer Tochter abgelehnt hat. Die vorinstanzliche Begründung für die Abweisung des Beweisantrags - nämlich dass die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen selber nie eine Verwechslung mit ihrer Tochter geltend gemacht habe - greift sie jedoch nicht auf. Es fehlt somit auch hier an einer hinreichend begründeten Willkürrüge, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung hiermit erübrigt.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Einen ersten Kritikpunkt macht die Beschwerdeführerin darin aus, dass die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der SVA SG zu hoch ausgefallen sei. Dies folge aus einem Vergleich mit anderen Wirtschaftsstraffällen, aber auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletze. Ausserdem sei der SVA SG eine gewisse Opfermitverantwortung anzulasten, weshalb das Verschulden tiefer zu veranschlagen sei.  
 
6.1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach, wie weit diese nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze, die es bei der Anwendung dieser Bestimmungen zu beachten gilt, wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden.  
 
6.1.3. Ein Eingreifen in den Ermessensspielraum des vorinstanzlichen Sachgerichts ist nach der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen) und vorliegend, soweit die Einsatzstrafe angefochten ist, nicht angezeigt. Letztlich will die Beschwerdeführerin nur einzelne Strafzumessungsfaktoren anders gewürdigt haben, ohne dass mit ihren Ausführungen eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz dargetan wäre.  
So wird etwa die Vermeidbarkeit der Verletzung von Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt. Demnach durfte die Vorinstanz bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in einer Notlage befand, entsprechend leicht von ihrem strafbaren Verhalten hätte absehen können und sich trotzdem über viele Jahre hinweg dafür entschied und die betrügerisch erlangten Gelder egoistisch für private Zwecke einschliesslich Ferien an Luxusorten verwendete. 
Weiter sind zwar Konstellationen denkbar, in denen die Opfermitverantwortung die Arglist nicht ausschliesst, der Betrügerin unter diesem Aspekt aber ein weniger gravierender Vorwurf gemacht werden kann, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4 mit Hinweis). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Vorinstanz legt im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter Verweis auf das Urteil 6B_636/2011 vom 25. Juni 2012 E. 4.6 nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin verschiedensten Ärzten weitgehend identische chronische Beschwerden geschildert habe, welche medizinisch nur schwer überprüfbar gewesen seien. Die Ärzte seien deshalb in hohem Masse auf ihre Angaben angewiesen gewesen und hätten gestützt darauf entsprechende Diagnosen erstellt. Die SVA SG wiederum habe gestützt auf diese Diagnosen ihre Leistungspflicht bejaht, weshalb ihr keine Opfermitverantwortung anzulasten sei. Diese Ausführungen verdienen Zustimmung. Ergänzend ist anzumerken, dass die SVA SG die Rentenleistung wie üblich mittels Revisionsverfahren regelmässig überprüft hat und nach Eingang der anonymen Meldung sofort weiterführende Abklärungen einleitete. Entsprechend liess sie die notwendige Sorgfalt walten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei der Rentenrevision 2009 seitens der IV-Stelle aufgeworfenen Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin womöglich gebessert habe. 
Der Vergleich der Beschwerdeführerin mit dem schweizweit bekannten Fall "Dieter Behring" ist ebenfalls nicht zielführend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind solche Vergleiche - vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts - nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in strafzumessungsrelevanten Punkten. Die aus solchen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf eine Ermessensüberschreitung zu schliessen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Weshalb dies vorliegend anders sein sollte, geht aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht hervor. 
 
6.2.  
 
6.2.1. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht die Wahl der Strafart. So wäre für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Anwendung von aArt. 34 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Für die Misswirtschaft spreche die Vorinstanz zudem aufgrund des "engen Sachzusammenhangs" zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus. Warum hier ein solcher Zusammenhang gegeben sein soll, nicht aber bei der mehrfachen Urkundenfälschung, welche der angeblichen Begehung der Delikte gedient habe, sei nicht ersichtlich. In gleicher Weise unterlasse es die Vorinstanz, die Wahl der Strafart bei der Geldwäscherei zu begründen. Bei all diesen Delikten wäre eine Geldstrafe auszufällen gewesen.  
 
6.2.2. Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen in diesem Sinne. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Die Täterin darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 und 1.1.3; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart nebst dem Verschulden der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 3.3.3; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung: Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile 6B_1236/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). 
 
6.2.3. Diesen Grundsätzen wird die Vorinstanz nicht vollumfänglich gerecht. Anstatt für jede der drei ungetreuen Geschäftsbesorgungen (Abhebung und Verwendung von Fr. 72'160.-- für private Renovationsarbeiten, Bezahlung von Fr. 1'474.-- Deliktserlös an die Physiotherapeutin F.________ und Ausrichtung von Darlehen über Fr. 107'205.65 an D.A.________) eine Einzelstrafzumessung vorzunehmen, fasst die Vorinstanz diese als einzelnes Delikt zusammen. Sie veranschlagt hierfür eine (unasperierte) Einzelstrafe von 18 Monaten und führt ergänzend aus, dass bei dieser Strafhöhe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht komme. Eine weitere Begründung zur Wahl der Strafart findet sich im angefochtenen Urteil nicht. Wäre für jede der ungetreuen Geschäftsbesorgungen methodisch korrekt eine hypothetische Einzelstrafe festgesetzt worden, wären dagegen auch Geldstrafen denkbar gewesen. Jedenfalls wäre die Wahl der strengeren Sanktionsart der Freiheitsstrafe besonders zu begründen (vgl. Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2 mit Hinweis). Infolgedessen gereicht das methodisch falsche Vorgehen der Vorinstanz der Beschwerdeführerin merklich zum Nachteil und verletzt Bundesrecht.  
Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vornehmen müssen. Da die strafbaren Handlungen vor dem 1. Januar 2018 stattgefunden haben, wird sie sich namentlich auch vertiefter mit der Frage befassen müssen, ob das alte oder das neue Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie für die einzelnen ungetreuen Geschäftsbesorgungen an der Sanktionsart der Freiheitsstrafe festhalten will. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). 
 
6.2.4. Bei diesem Zwischenergebnis braucht auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Höhe der Einzelstrafe für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung nicht näher eingegangen zu werden.  
 
6.2.5. Die Wahl der Strafart bei der Misswirtschaft und der Geldwäscherei begründet die Vorinstanz in erster Linie mit dem engen Sachzusammenhang zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung. Da die Wahl der Strafart hierfür erneut zu begründen sein wird, gilt dies demnach auch hinsichtlich der Misswirtschaft und der Geldwäscherei.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Im Zusammenhang mit der Strafart bemängelt die Beschwerdeführerin ferner, dass die Vorinstanz die Vorstrafe wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung bei der Freiheits- und nicht der Geldstrafe straferhöhend berücksichtigt.  
 
6.3.2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass Vorstrafen - ob einschlägig oder nicht - grundsätzlich straferhöhend zu gewichten sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1c/dd; je mit Hinweisen). Das Sachgericht darf diese allerdings nicht wie eigenständige Delikte würdigen, weil das auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil 7B_255/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Es muss vielmehr im Einzelfall prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben (Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3).  
 
6.3.3. Die Beschwerdeführerin war am 4. März 2014 vom Untersuchungsamt Altstätten wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Die Vorinstanz gewichtet dies als Vorstrafe im Umfang von einem Monat straferhöhend. Dabei stand es ihr frei, die Strafschärfung bei der Freiheits- und nicht bei der Geldstrafe vorzunehmen, denn es liegt auch bezüglich der Freiheitsstrafe eine einschlägige Vorstrafe - diejenige wegen versuchten Betrugs - vor. Die Erhöhung scheint zudem nicht unverhältnismässig hoch, zumal erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit indiziert und grundsätzlich eine stärkere Gewichtung zu Ungunsten der Täterin zur Folge hat als nicht einschlägige Vorstrafen (vgl. Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.4.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 IV 105).  
 
6.3.4. Mit ihrer in der Replik nachgeschobenen Begründung, dass korrekterweise von einem Fall retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) anstatt einem Vorstrafenzuschlag hätte ausgegangen werden müssen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Zunächst lässt sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung unbeachtet, wonach bei mehreren Betrugshandlungen, die zu einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs führen und die vor und nach einer früheren Verurteilung stattfanden, kein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). Ohnehin bzw. auch darüber hinaus fehlt dem Einwand eine substanziierte, weitergehende Begründung, weshalb auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden kann.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz nehme wegen der langen Verfahrensdauer nur einen Strafabschlag von fünf Monaten vor. Diese minimale Reduktion sei mit Blick auf Art. 5 StPO klar gesetzeswidrig. Stattdessen wäre der siebeneinhalbjährigen Verfahrensdauer angemessen Rechnung zu tragen gewesen. Problematisch sei vor allem der Umstand, dass die Erstinstanz gegen Art. 84 Abs. 4 StPO verstossen habe. Ausserdem habe sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund des derart in die Länge gezogenen Strafverfahrens eine mittelgradige Depression erlitten, was bei der Täterkomponente hätte Beachtung finden müssen.  
 
6.4.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen).  
Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind mit Blick auf die Geschäftslast der Strafbehörden unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). 
Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Vergangenheit hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, neun, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4 f.; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
6.4.3. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin auf die Dauer des Berufungsverfahrens beziehen, ist darauf nicht einzutreten. Sie weist diesbezüglich nur auf die Dauer von rund zwei Jahren zwischen Eingang der Berufung und Berufungsverhandlung hin, ohne aber nähere Angaben zum Verfahrensablauf und allfälligen Zeitlücken während der Verfahrensinstruktion zu machen, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots tatsächlich belegen könnten. Insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteil 6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen).  
 
6.4.4. Zutreffend ist, dass die Erstinstanz die Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO um ein Vielfaches überschritten hat, brauchte sie für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung doch fast ein Jahr. Dies stellt ein gewichtiges Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Indes hatte das Gericht eine Vielzahl von Tatvorwürfen, gründend in einigermassen komplexen Sachverhalten, zu beurteilen. Zudem war der Beschwerdeführerin der Rechtsspruch am 2. September 2019 eröffnet worden, so dass sie diesbezüglich nicht weiter im Unklaren war. Selbst wenn ungeachtet dessen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen wäre, tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht rechtsgenüglich dar, weshalb dies zu einem höheren Strafrabatt führen müsste. Mit Blick darauf, dass das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen auch schon eine reine Feststellung der Verletzung im Urteilsdispositiv genügen liess (vgl. Urteile 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3 mit Hinweisen; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2), trägt die Vorinstanz der langen Verfahrensdauer mit einer Reduktion der Strafe um rund 10 % hinreichend Rechnung. Die psychische Belastung, die ein Strafverfahren naturgemäss mit sich bringen kann, ändert daran nichts.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin ficht ferner die Verwendung beschlagnahmter Barschaften zur Deckung der Verfahrenskosten an, ohne zu diesem Antrag aber eine Begründung vorzutragen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
8.  
Umstritten ist schliesslich die Ersatzforderung. 
 
8.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe der SVA SG durch den gewerbsmässigen Betrug (nach Abzug eines Teilbetrags wegen Verjährung) einen Schaden von Fr. 465'171.-- verursacht. Der Schaden, den die C.________ GmbH durch die strafbaren Handlungen zu ihrem Nachteil erlitten habe, belaufe sich, unter Berücksichtigung von Rechnungen der GmbH, die durch das Ehepaar A.________ privat beglichen worden seien (Fr. 50'000.--), auf Fr. 130'000.--. Diese Vermögenswerte seien nicht mehr vorhanden, weshalb auf eine Ersatzforderung zu erkennen sei. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sei diese auf total Fr. 570'000.-- festzusetzen.  
 
8.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, eine Ersatzforderung könne nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Einziehung erfüllt seien. Dies setze das Bestehen einer Forderung voraus. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der durch den vorgeworfenen IV-Betrug Geschädigten um eine staatliche Institution handle, die mit hoheitlicher Verfügung ihren Rückforderungsanspruch durchsetzen könne, bleibe kein Platz für einen Schadenszuspruch im Strafverfahren und damit auch nicht für eine Ersatzforderung. Eine solche würde vielmehr eine Doppelbestrafung darstellen. Ähnliches gelte für die Ersatzforderung im Zusammenhang mit den angeblichen Delikten zum Nachteil der C.________ GmbH. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich als Gesellschafter grösstenteils selbst geschädigt und die Ersatzforderung könne maximal Fr. 86'975.42 (Umfang Verlustscheine nach Konkurs) betragen. Dabei sei ihr höchstens der halbe Betrag anzurechnen, denn die Hälfte sei bereits ihrem Ehemann als Ersatzforderung auferlegt worden. Zuletzt hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung absehen müssen, da diese namentlich mit Blick auf ihr Alter und ihre Krankheit uneinbringlich sei.  
 
8.3.  
 
8.3.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht der Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Täterin soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 139 IV 209 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass die Täterin, welche die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jene, die sie noch hat (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe deshalb grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).  
 
8.3.2. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Täterin unerlässlich ist (BGE 119 IV 17 E. 2a; Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 7B_135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
8.4.  
 
8.4.1. Dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist entsprochen, wenn die Täterin der Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Einziehung rechtfertigt sich jedoch erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass die Täterin die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange sie noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Einziehung anzuordnen. Damit ist die Täterin indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die beiden Interessen - dasjenige des Staates an der Gewinnabschöpfung und jenes der Täterin, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben - bleiben gewahrt, wenn das Gericht die Einziehung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf die Täterin rückübertragen werden, sofern und soweit diese der Geschädigten Schadenersatz geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass der Täterin der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass sie Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; siehe auch Urteile 6B_687/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.3; 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3.1).  
 
8.4.2. Was das Bundesgericht in BGE 117 IV 107 für die Einziehung bei gleichzeitigem Schadenersatzanspruch privater Geschädigter gesagt hat, ist - da die beiden Massnahmen wie gesehen an dieselben Voraussetzungen knüpfen - auf die Ersatzforderung zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Geschädigte, wie vorliegend die SVA SG, eine staatliche Stelle ist. Dass der Staat seinen Rückforderungsanspruch allenfalls mit hoheitlicher Verfügung durchsetzen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Solange die Täterin den Schadenersatz- bzw. Rückforderungsanspruch des Staates nicht befriedigt hat, darf und muss eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB greifen.  
 
8.4.3. Damit die Täterin nicht dem Risiko einer Doppelbezahlung ausgesetzt ist (siehe auch BGE 139 IV 209 E. 5.3 in fine; Urteile 6B_1166/2023 vom 13. Juni 2024 E. 2.3, zur Publikation bestimmt; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4.1 in fine) darf die Ersatzforderung aber nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese der Täterin zurückerstattet wird, sollte sie der Geschädigten direkt Ersatz leisten. Einen solchen Vorbehalt hat die Vorinstanz vorliegend angebracht (angefochtenes Urteil S. 90 f.). Die Beschwerdeführerin macht zudem nicht geltend, der SVA SG den eingetretenen Schaden bereits ersetzt zu haben. Folglich hält die von der Vorinstanz für den gewerbsmässigen Betrug angeordnete Ersatzforderung vor Bundesrecht stand.  
 
8.5. Als teilweise begründet erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Ersatzforderung im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil der C.________ GmbH.  
Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz der Berechnung den gesamten Betrag zugrunde legt, welcher der C.________ GmbH entzogen wurde (rund Fr. 180'000.--), abzüglich Fr. 50'000.-- privat beglichener Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zwar fokussiert das Vermögenseinziehungsrecht nicht auf den Schaden der geschädigten Person, sondern auf finanziellen Profit, den die Täterschaft aus der Straftat gezogen hat (Urteil 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz zeigt jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung, teils unter Verweis auf die Erstinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO), schlüssig auf, weshalb sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Umfang von Fr. 130'000.-- bereichert haben. 
Jedoch wird der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entnahme von von Fr. 72'160.-- sowie den Privatentnahmen von D.A.________ in Form von Darlehen implizit mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen. Was die Darlehen angeht, hält die Vorinstanz fest, dass D.A.________ rechtskräftig wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt worden sei. Bei den Vorgängen rund um die Abhebung von Fr. 72'160.-- fehlt eine entsprechende Feststellung, zumindest ist aber auch dort von "beiden Beschuldigten" die Rede. Sind mehrere Personen an einer Tat beteiligt, sind die Ersatzforderungen anhand der Anteile, welche die einzelnen Täterinnen am Deliktserlös erhalten haben, festzusetzen. Kann dieser Anteil nicht ermittelt werden, hat eine Festlegung pro Kopf zu erfolgen (Urteil 6B_1166/2023 vom 13. Juni 2024 E. 2.2.1 mit Hinweis, zur Publikation bestimmt). Soweit die Beschwerdeführerin als Mittäterin gehandelt hat, kann ihr somit nicht der gesamte Deliktserlös als abschöpfbarer Vermögenszuwachs zugerechnet werden und ist die Ersatzforderung entsprechend zu reduzieren. Da anhand des angefochtenen Urteils nicht restlos klar ist, hinsichtlich welcher Vorgänge D.A.________ als Mitbeschuldigter gilt und wie weit er an den deliktisch erlangten Geldern beteiligt war bzw. zur Begleichung einer Ersatzforderung verpflichtet wurde, ist die Sache in diesem Punkt zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
8.6. Zu guter Letzt beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 71 Abs. 2 StGB. Eine Anwendung dieser Bestimmung ist etwa dann gerechtfertigt, wenn die Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und ihr Einkommen sowie ihre übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen (Urteile 7B_135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.2; 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2.4; je mit Hinweisen). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar geht die Vorinstanz bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe von einer "eher schlechten aktuellen Finanzsituation" der Beschwerdeführerin aus, da diese nach eigenen Angaben kein eigenes Einkommen habe. Die Beschwerdeführerin übergeht jedoch den Umstand, dass mit ihrem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft U.________-strasse xxx in V.________ ein Vermögenswert vorhanden ist, der einer ausnahmsweisen Reduktion der Ersatzforderung (oder gar einem Verzicht darauf) entgegensteht. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden werden kann (Urteil 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
8.7. Da sich die Ersatzforderung nach dem Gesagten mindestens im Betrag von Fr. 465'171.-- als rechtens erweist und die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine Gründe für die beantragte Aufhebung der Grundbuchsperre nennt, ist auf diese in ihrer Funktion als Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO nicht weiter einzugehen.  
 
9.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Strafzumessung, der Ersatzforderung und als Folge davon der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Im Umfang ihres Unterliegens wird die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Gleichzeitig ist ihr vom Kanton St. Gallen eine angemessene Teilentschädigung für ihre Aufwendungen vor Bundesgericht auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dieser trägt im Übrigen keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern 5, 8, 11 und 13 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. September 2022 werden aufgehoben und die Sache insoweit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger