Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_590/2023
Urteil vom 15. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Fallabschluss, Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 2023 (VBE.2022.381).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1982 geborene A.________ arbeitete als Maurer bei der B.________ GmbH und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 19. Oktober 2020 stürzte er bei der Arbeit von der Leiter und zog sich eine Unterschenkelfraktur am rechten Bein zu. Diese wurde noch am gleichen Tag im Gesundheitszentrum C.________ operativ versorgt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach einem Aufenthalt in der Rehaklinik D.________ wurde im September 2021 die komplette Osteosynthese-Materialentfernung (OSME) samt Neurolyse des Nervus peroneus superficialis durchgeführt. Die Suva veranlasste eine kreisärztliche sowie eine ergänzende neurologische Untersuchung und stellte A.________ die Einstellung ihrer Leistungen per Ende Februar 2022 in Aussicht. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 sprach sie ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 % zu, verneinte jedoch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
A.b. Zwischenzeitlich gewährte die Invalidenversicherung A.________ berufliche Massnahmen. Diese beinhalteten zunächst Berufsberatungsgespräche und -analysen und später "Massnahmen zur vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen nach Artikel 15 Absatz 2 IVG" (nachfolgend: "vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen"). Die Suva hielt auf Einsprache hin am vorgesehenen Fallabschluss fest, berechnete jedoch neu einen Rentenanspruch von 20 %; zudem stehe A.________ eine 5%ige Integritätsentschädigung zu (Einspracheentscheid vom 2. September 2022).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. Juli 2023 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils seien ihm über den 1. März 2022 hinaus Taggelder und Heilungskosten auszurichten. Eventualiter sei ihm ab diesem Datum eine Invalidenrente von 40 % sowie eine 5%ige Integritätsentschädigung zu gewähren, subeventualiter die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme einer medizinischen Expertise erneut über den Rentenanspruch entscheide.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Zeitpunkt (28. Februar 2022) hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten ist.
Streitig und zu prüfen ist hingegen hauptsächlich, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Bestehens laufender Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, welche den Fallabschluss der Unfallversicherung hinauszögern könnten, aus Sicht des Bundesrechts stand hält.
2.1. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld korrekt dargelegt (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Richtig sind ferner die Ausführungen über den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere was die Angaben versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte anbelangt (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2. Hervorzuheben ist, dass sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen kann, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265, U 105/03 E. 5.2.2; Urteile 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4; 8C_423/2008 vom 10. Juli 2009 E. 5.3; ferner: Urteil 8C_330/2023 vom 10. November 2023 E. 6.6).
3.
3.1. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen zur Überzeugung gelangt, bei der seitens der Invalidenversicherung zugesprochenen "vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen" (Art. 4a Abs. 1 lit. c IVV) handle es sich um keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG. Die fragliche Vorkehr bilde vielmehr Bestandteil der Berufsberatung (Art. 15 IVG). Daher stelle sie keine berufliche Massnahme dar, welche geeignet sei, den Invaliditätsgrad der im Unfallversicherungsverfahren zugesprochenen Invalidenrente und damit den Fallabschluss zu beeinflussen. In medizinischer Hinsicht hat das kantonale Gericht dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht des med. pract. E.________ vom 18. November 2021 Beweiskraft zuerkannt, wonach dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unfallfolgen angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende (sitzende, gehende und stehende) Tätigkeiten ganztägig zumutbar sind. Gestützt darauf hat es den im Rahmen eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % übernommen und den Einspracheentscheid vom 2. September 2022 bestätigt.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die "vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen" sei stets als Vorstufe zur Umschulung (Art. 17 IVG) zu verstehen, weshalb sie hinsichtlich der von der Unfallversicherung zugesprochenen Invalidenrente jedenfalls relevant sei. Demzufolge sei der von der Beschwerdegegnerin per Ende Februar 2022 verfügte Fallabschluss verfrüht erfolgt. Ausserdem könne nicht auf die kreisärztliche Beurteilung vom 18. November 2022 abgestellt werden, weil sich anhand der Ergebnisse der von der Invalidenversicherung durchgeführten beruflichen Massnahmen begründete Zweifel daran ergäben. Somit erweise sich der medizinische Sachverhalt als nicht umfassend abgeklärt.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat zu Recht auf die gefestigte Praxis verwiesen, wonach Berufsberatung (Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG; dazu: Urteil 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2) keine Auswirkungen auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit haben. Diese Massnahmen sind somit in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irrelevant (vgl. Urteile 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.5; U 111/05 vom 20. Juni 2006 E. 3.2). Ernsthafte sachliche Gründe für eine Rechtsprechungsänderung benennt der Beschwerdeführer keine (zu den Voraussetzungen: BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1; 137 V 417 E. 2.2.2).
4.2.
4.2.1. Was die seitens der Invalidenversicherung zugesprochene, hier hinsichtlich ihrer unfallversicherungsrechtlichen Relevanz einzig in Frage stehende "vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen" gemäss Art. 4a IVV (in Kraft seit 1. Januar 2022; vgl. Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) anbelangt, ist den Einwänden des Beschwerdeführers schon mit Blick auf den klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung kein Erfolg beschieden. Eine Stütze findet die vorinstanzliche Auffassung zunächst in Art. 4a Abs. 4 IVV. Demnach ist die "vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen" unter anderem dann zu beenden, wenn die versicherte Person das vereinbarte Ziel erreicht hat (Art. 4a Abs. 4 lit. a IVV). In diesem (Ideal-) Fall ist sie folglich schon mit Abschluss der Massnahme genügend auf die Anforderungen einer zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit vorbereitet, was zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt führen kann. Eine Umschulung erweist sich unter diesen Umständen als entbehrlich. Demgegenüber sieht Art. 4a Abs. 4 lit. b IVV die Beendigung der Massnahme nur alternativ für den Fall vor, dass sich "eine geeignetere Eingliederungsmassnahme", etwa eine Umschulung, aufdrängt.
4.2.2. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz auf den Zweck der Massnahme zu verweisen, welcher in Art. 4a Abs. 3 IVV explizit umschrieben wird. Ziel der "vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen" ist es, die Berufseignung der versicherten Person für die im Beratungsgespräch gewählten Berufsrichtungen im ersten Arbeitsmarkt oder zumindest in einem arbeitsmarktnahen Umfeld zu überprüfen. Es geht also um die praktische Erprobung in Frage kommender Berufstätigkeiten (vgl. auch: Rz. 1604 und 1606 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen: BGE 147 V 79 E. 7.3.2; 133 V 257 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gerade wenn - wie hier - bereits eine Berufstätigkeit ausgeübt wurde, erscheint es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Massnahme keineswegs zwingend, dass sie für sich allein nicht erfolgreich sein und zusätzliche Eingliederungsmassnahmen nach sich ziehen soll.
4.2.3. Dies macht die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 15. Februar 2017 (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; vgl. E. 4.2.1 hiervor) nicht minder deutlich. Daraus geht in Bezug auf die per 1. Januar 2022 ebenfalls neu eingeführte Beratung und Begleitung (Art. 14
quater IVG) hervor, diese könne nach einer Berufsberatung (Art. 15 IVG) gewährt werden, selbst wenn
keine weitere Massnahme der Invalidenversicherung wie zum Beispiel eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) gesprochen werde (BBl 2017 2654). Anders gesagt besteht in Anbetracht dessen nach einer "vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen", welche wie erwähnt Bestandteil der Berufsberatung bildet (vgl. Art. 4a Ingress IVV), durchaus (auch) die Möglichkeit, dass weitere Eingliederungsmassnahmen nicht mehr notwendig oder zielführend (vgl. Art. 4a Abs. 4 lit. a IVV) sind. Eine über den Wortlaut hinausgehende, die Umschulung (Art. 17 IVG) betreffende Auslegung drängt sich somit unter keinem Titel auf. Insgesamt hält die Behauptung des Beschwerdeführers, die "vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen" stelle stets eine Vorstufe zur Umschulung (oder zur erstmaligen beruflichen Ausbildung) dar, nicht stand.
4.2.4. Zu prüfen bleibt höchstens noch, ob die "vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen" im konkreten Fall einzig als vorgängige Massnahme für eine nachfolgende Umschulung hätte angesehen werden dürfen, weil Letztere - und somit eine mögliche Senkung des Invalideneinkommens in der Rentenberechnung der Unfallversicherung - geradezu absehbar war (so auch: PHILIPP GEERTSEN, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018 N. 30 zu Art. 19 UVG). Dafür bedarf es konkreter Anhaltspunkte (vgl. Urteile 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4; 8C_423/2008 vom 10. Juli 2009 E. 5.3). Indessen stand eine Umschulung vorliegend weder im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch beim Erlass des - die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 131 V 9 E. 1; 130 V 445 E. 1.2) - Einspracheentscheids vom 2. September 2022 unmittelbar in Aussicht. Daran ändern sämtliche Einwände des Beschwerdeführers nichts. Dies gilt für den Umstand, dass ihm bereits am 28. Januar 2022 von der zuständigen IV-Stelle mitgeteilt wurde, er habe Anspruch auf Berufsberatungsgespräche und -analysen. Inwieweit sodann der erst auf Mitte August 2022 festgelegte Beginn der "vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen" für sich allein eine anschliessende Umschulung respektive deren erfolgreicher Abschluss hätte nahelegen sollen, erschliesst sich genauso wenig und wird in der Beschwerde auch nicht näher dargetan. Versucht der Beschwerdeführer seinen Standpunkt ferner anhand der Urteile 9C_534/2010 vom 10. Februar 2011 und 9C_882/2008 vom 29. Oktober 2008 zu untermauern, so lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die fraglichen Urteile datieren einerseits lange vor Inkrafttreten des Art. 4a IVV. Andererseits wird darin mit keinem Wort auf den vorliegend interessierenden Zusammenhang zwischen den Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und dem Fallabschluss der Unfallversicherung Bezug genommen. Auch anhand der sonstigen Vorbringen ist die vorinstanzliche Erkenntnis, die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenprüfung per 1. März 2022 sei rechtens, nicht zu beanstanden.
4.3. Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiskraft der kreisärztlichen Einschätzung des med. pract. E.________ vom 18. November 2021 ergeben sich anhand der Akten weder abweichende ärztliche Aussagen noch ist die fragliche Stellungnahme in sich widersprüchlich oder sonstwie mangelhaft (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3.5). Die Aussagen des Kreisarztes beruhen auf einer am Berichtsdatum erfolgten eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers inklusive Anamnese und Erhebung der subjektiven Schmerzangaben. Das kantonale Gericht hat in diesem Kontext zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen aufgrund der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung vornehmlich durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute anhand der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten sei (statt vieler: Urteil 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; nicht publiziert in: BGE 144 V 153, aber in: SVR 2018 IV Nr. 67 S. 213; Urteil 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.3.2). Die Rüge, es bestünden von den ärztlichen Angaben abweichende "berufspraktische Beobachtungen", zielt deshalb ins Leere. Inwieweit (auch nur geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen vom 18. November 2021 gerechtfertigt sein sollen, ist nicht zu erkennen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate mehr zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) oder des sonstigen Bundesrechts davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).
5.
Zur vorinstanzlich bestätigten Invaliditätsbemessung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Insgesamt erweist sich die ab 1. März 2022 zugesprochene, auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente als bundesrechtskonform. Die von keiner Seite näher thematisierte Frage nach einer Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV) stellt sich damit in der Tat nicht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder